Mittelalter Wiki
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Äbte (abbates, auch priores) und Äbtissinnen (abbatissae) waren als Vorsteher von Klöstern sind in sämtlichen germanischen Staaten des Mittelalters bekannt. Sie gehören dem Stand des Klerus an.

Beschreibung[]

Wie die Bischöfe selbst, waren auch die Äbte nicht fern vom politisch-staatlichen Leben, sondern gehörten vielmehr zu den Großen des Reiches und galten als königliche Beamte. Sie wurden zu Reichstagen berufen, als Gesandte und Missionare verwendet und waren in aller Regel große Grundherren. Als solche mußten sie oft vom König mit den Regalien investiert werden und diesem den Huldigungseid leisten.

Ernennung[]

Im Frankenreich versuchten die Bischöfe die Ernennung der Äbte schon früh an sich zu reißen, wobei sie in den unabhängigen Klöstern die der Regula Sancti Benedicti entsprechende Wahl durch die Klosterinsassen, in Eigenklöstern (siehe Eigenkirche) den Eigentümer beiseite schieben mußten, der den Abt zu bestimmen in Anspruch nahm und sich nicht selten selbst als erster Abt (Äbtissin) an die Spitze stellten. Doch gewährte Ludwig der Fromme (818/819) den Klöstern, soweit sie nicht Eigenklöster waren, ausdrücklich die freie Abtswahl (Capitulare ecclesiasticum). Immerhin waren die Äbte dem Bischof unterstellt, der ihre Wahl bestätigen, sie selbst benedizieren mußte und beaufsichtigte.

Vereinzelt wird auch der Vorsteher eines nicht mönchischen Kapitals als Abbas bezeichnet. Auch bei den Angelsachsen richtete sich die Wahl des Abtes (Abbod, Abbud) nicht nach einheitlicher Regel; doch scheint die Form freier Wahl "cum consilio episcopi", wie sie in den Rechtsquellen vertreten wurde, auch praktisch die Ernennung durch andere Personen überwogen zu haben. In Norwegen hatten fast alle Klöster das Recht der freien Abtswahl. Nur bei einigen Orden war der Bischof an der Wahl beteiligt.

Unterscheidungen[]

Durch Überspannung dieser weltlichen Seite kamen seit den Karolingern die Laienäbte (die Abbates Saeculares) auf, weltliche Herren, denen eine oder mehrere Abteien übertragen wurden. Diese nutzten das weltliche Zugehör der Abtei, während ein Abbas Regularis (legitimus) als Stellvertreter die geistlichen Funktionen ausübte.

Quellen[]