Mittelalter Wiki
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Ob das mittelalterliche Recht im deutschen Raum eine wirkliche Adoption kannte, ist bestritten. Während ein Teil der Forscher nur das Vorhandensein adoptionsähnlicher Rechtsgeschäfte zugibt, die aber nie ein wirkliches Kindesverhältnis, sondern nur gewisse erbrechtliche, obligatorische oder sonstige rechtliche Beziehungen begründen, nehmen andere ein altgermanisches Rechtsinstitut der Adoption an, das in späterer Zeit benutzt wurde, nur einen Teil der ursprünglichen Wirkungen herbeizuführen.

Beschreibung[]

Als Adoptionsform belegt ist die Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe, die eine Erneuerung des Geburtsaktes darstellt. Die Schoßsetzung, die gelegentlich als Legitimationsmittel vorkommt, bedeutet ursprünglich eine symbolische Aufnahme in den Schoß der Mutter. [1]

Kniesetzung[]

Die Kniesetzung unterscheidet sich von der Schoßsetzung und dient in den westnordischen Quellen der Begründung der Pflegekindschaft. Bei Norwegern, Schweden und Angelsachsen erscheint sie als Verlobungsbrauch (nicht als Hochzeitsbrauch). Die Kniesetzung ist ein übertragenes Schutz- und Treue-Verhältnis, wenn auch kein Kindesverhältnis im Sinne einer Adoption.

Umarmung[]

Als Adoption durch Umarmung des Kindes wird die fränkische Affatomie (Lex Salica 46, Lex Ribuaria 48, 49) in ihrer ursprünglichen Gestalt gedeutet. Sicher ist, dass sie ursprünglich Adoption war (Lex Ribuaria spricht von einem adoptare in hereditatem). Jedoch entwickelte sie sich nicht nur zu einem rein vermögensrechtlichen Geschäft, sondern streifte auch alle familienrechtlichen Formen ab.

Scheren und Waffenreichung[]

Bei den gotisch-vandilischen Völkern, wie z.B. den Langobarden und auch den Franken, findet sich eine Adoption durch Scheren des Haares oder Bartes und durch Waffenreichung seitens des Adoptierenden. Auch bei den Dänen ist eine solche durch Waffendarbringung seitens des Adoptierten überliefert. Der Zweck und die rechtlichen Wirkungen dieser Adoption sind sehr verschieden.

Teils begründete sie ein Erbrecht, so die Waffenreichung an Gensimund, die gairethinx des Edictum Rothari (Absätze 168 bis 174), die Bartschur, die der Patricius Gregor dem Taso (Sohn von Gisulf II.) versprach (um 614). Teils war sie ein Mittel der Herrscher, um Bündnisse zu schließen, wie die Waffenreichung Theoderichs an den Herulerkönig und Justins an Eutharich oder die Bartschur Chlodwig I. durch den Westgotenkönig Alarich I., oder die Waffendarbringung der Dänenkönige an Ludwig den Deutschen.

In allen diesen Fällen aber, so verschiedenen Zwecken sie dienten, heben die Quellen ausdrücklich hervor, dass durch die betreffende Handlung ein Sohnesverhältnis begründet sei. Allerdings verschaffte weder die Waffenreichung noch die Haarschur dem Angenommenen irgendwelche rechtlichen Beziehungen zu den Verwandten des Annehmenden.

Quellen[]

  • Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 4. Von Johannes Hoops. 1918—1919. S. 38f.
  • Deutsches Privatrecht, Band I. Von O. Gierke. 1895. Seiten 451 ff.
  • Deutsche Rechtsaltertümer. Von Jacob Grimm. 4. Ausgabe. 2 Bände. Leipzig 1899. Seiten 598, 638 ff.
  • Deutsche Rechtsgeschichte. 2. Bände. Von Brunner. (i. Bd. in 2. Aufl.) Leipzig 1906 und 1892. Kapitel I, Seite 103.
  • Grundriß der germanischen Philologie. Hrsg. v. H. Paul. 2. Auflage. Straßburg. 1896 — 1909. Kapitel III, Seite 167.

Einzelnachweise[]

  1. (Kogler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. Weimar 1880 ff. 25, 166 ff.)