Als Afterlehen bezeichnet man ein Lehen, das der Lehnsgeber selbst von einem Lehnsherren als Lehen empfangen hat und es dann seinerseits ganz oder teilweise an einen nachgeordneten Lehnsnehmer weitergibt. [1]
Beschreibung[]
Dem Wesen des Beneficium widersprach es nicht, dass der Empfänger eines Lehens das Gut in Afterleihe gab, und es ist anzunehmen, dass dies bereits in karolingischer Zeit geschah. Damit war der Afterbelehnung (der späteren subinfeudatio per dationem) der Weg gebahnt. Die Vassallen der Seniores [2] waren größtenteils Aftervassallen des Königs. Im romanischen Gebiet heißen die Aftervassallen vavassi oder valvasores.
Die langobardischen Consuetudines feudorum nennen die Aftervassallen der königlichen Vassallen regis valvasores, deren Vassallen minores valvasores oder valvassini und beschränken die Afterbelehnung auf diese 2 Grade. Die Afterbelehnung durch minores valvasores begründete kein Lehen. Später unterschied man drei Arten von valvasores: majores, gewöhnliche und minores, und dehnte die Afterbelehnung auf diese drei Grade aus.
Lehnsrecht[]
Das deutsche Lehnrecht der Folgezeit kennt solche Beschränkung nur bei wenigen Lehen. So durften z.B. höhere Gerichtslehen nicht über die dritte Hand verliehen werden. Im übrigen war die Afterverleihung in weiterem Umfange gestattet, und es ergaben sich daraus 7 Heerschildstufen. Der Aftervassall (mannes man, secundus etc. in beneficio) stand in direktem Lehnsverhältnis nur zu seinem Senior (primus dominus), nicht zu den Oberherren (secundus, tertius dominus, usque ad dominum imperii). Doch ergaben sich bei Veränderungen in den Zwischengliedern nicht selten unmittelbare Beziehungen auch zu jenen, wie in späterer Zeit die Urteilsschelte im Lehngericht an den Oberherrn erging.
Nordeuropa[]
Afterlehen kommen auch in Nordeuropa vor. Die Hirðskrá gestattet ausdrücklich dem Jarl, die vom König ihm verliehenen Grundstücke für die Zeit seines Lehens weiter zu verleihen und die Möglichkeit, dass auch der lenðrmadr oder syslumaðr seine veizla an seine Huskarlar oder Setusveinar weitergab, ist in der Hirðskrá (Kap. 19) grundsätzlich nicht ausgeschlossen. [3]
Quellen[]
- ↑ Wikipedia: Afterlehen
- ↑ Monumenta Germaniae historica. Abteilung Leges. 40 Sect. II Tom. I p. 124
- ↑ Johannes Hoops. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. 1918—1919. S. 40f.