Die Allmende (ahd. alagimeinida, später gemeinde, gemain, allmeine, gemeinheit, gemeinland usf.) oder „Gemeine Mark“ bezeichnet in der Landwirtschaft einen Gemeinschafts- oder Genossenschaftsbesitz abseits der parzellierten (in Fluren aufgeteilten) landwirtschaftlichen Nutzfläche. [1]
Allgemeines[]
Die Allmende war seit dem Frühmittelalter die wirtschaftliche Basis der Dorfschaften, vor allem nach der Ausbildung des Sondereigentums am Kulturland. Sie wurde zum Gesamteigentum der Markgenossen bzw. der Dorfgenossen, während die Nutzung den einzelnen Genossen zustand. In Ausnahmefällen wurden Allmendeteile den Genossen zu gesonderter Nutzung zugewiesen, in der Regel war diese Nutzung jedoch gemeinschaftlich. Die Nutzungsrechte an der Allmende waren anfänglich unbegrenzt; bald aber ergab sich mit der zunehmenden Bevölkerungszahl die Notwendigkeit, dem einzelnen eine Grenze zu setzen, wofür die Hufe als Maßstab diente.
Nutzungsformen[]
Die Allmende stand ursprünglich der unbegrenzten "Nutzung" jedes Markgenossen offen, die durch Holzfällen, Viehweiden, Schweinemast, Jagd und Fischerei, Gewinnung von Bodenbestandteilen erfolgte. Allenthalben erfolgte jedoch eine periodische Aufteilung einzelner Teile der Allmende, insbesondere von Wald und Weide, wodurch sich die Nutzung des Einzelnen auf den ihm zufallenden Teil beschränkte. Wo sonst das Anwachsen der Bevölkerung eine Begrenzung der Nutzungen erforderlich erscheinen ließ, erfolgte diese in der Weise, dass jeder Vollhufe ein gewisser Nutzungsanteil zugemessen wurde. Das Recht der Rodung oder des Steinbruchs war auch vielfach Beschränkungen unterworfen.
Beschreibung[]
Die Allmende (mit der Gemeinen Mark) war alles Land, das kein Eigentum von Genossenschaften oder Einzelner war, also alles Land außerhalb der Hofstätten (Mühlenstätten), des Ackerlandes und sonstiger von Privatgrenzen umgebenen Gebiete. Sie umfaßte insbesondere Wald, Weide und Wasser, aber auch Lehmgruben, Sandgruben und Steinbrüche. Innerhalb dieser Allmende gab es nun zwar ursprünglich kein Eigentum, doch war sie nicht allen gemeinsam, dass jeder Volksgenosse gar überall die Allmende für sich hätte nützen können. Vielmehr bildeten sich aus dem gesamten eigentumsfreien Boden eine Reihe von kleineren und größeren Allmenden aus, die durch natürliche oder auch künstliche Grenzen abgeschieden waren. Jede Markgenossenschaft hatte ihre, nur für ihre Markgenossen bestimmte Allmende, die dann je nach dem Charakter der betreffenden Markgenossenschaft eine Dorfallmende oder Hundertschaftsallmende oder eine Allmende mehrerer Dörfer sein konnte.
Aber auch innerhalb einer größeren mehrere Dörfer umfassenden Markgenossenschaft konnten sich wiederum einzelne Dorfallmenden ausbilden. Erst was nicht so mit Beschlag belegt war, blieb als gemeine Mark zur Nutzung jedes Volksgenossen über, oder, wenn sich Hundertschaft und Markgenossenschaft nicht deckten, der Hundertschaftsgenossen. Im Laufe der Entwicklung traten hierin Änderungen ein, die mehr oder weniger unbestimmten Herrschaftsrechte der Genossenschaft verdichteten sich zum Gesamteigentum, die gemeine Mark wurde dem königlichen Obereigentum unterworfen. Außerdem dehnte sich aber das königliche Boden regal als Allmendregal vielfach auch auf die Allmende aus. Die Allmende selbst wurde ebenso wie die gemeine Mark mehr und mehr ausgebaut. Dies geschah durch Rodungen zur Gewinnung von Ackerland, durch Neuansiedlungen (Rodung) und vor allem durch die Beunden der Grundherrschaften.
Allmende der Angelsachsen[]
Auch bei den Angelsachsen finden sich gemeinsame Äcker, Weiden, Wiesen und Wälder, insbesondere einzelner Dorfschaften, selten größerer Bezirke. Das Ackerland war wie auf dem Kontinent in Gewanne gegliedert (gedalland), diese in Streifen, die den einzelnen Hufen zugeteilt waren. Auch gemeinschaftliche Wiesen (gaerstun) wurden jährlich aufgeteilt im Verhältnis der Größe des sonstigen Bodenanteils der Dorfbewohner. Die einzelnen Streifen unterlagen der Sondernutzung bis zur Mahd (1. August), von wo ab die ganze Fläche gemeinsame Weide wurde; bis dahin bestand auch eine Zaunpflicht der Anteilhaber. Für die Benutzung der ungeteilten Weide wurden hier schon früh Einschränkungen vorgekommen, die sich auf die Zahl und Art des aufzutreibenden Viehs, jene vielfach nach dem Überwinterungsfuß bemessen, bezogen. Am Wald bestand anfangs ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Dorfbewohner, wie auch am Wasser. Insbesondere erfolgte die Waldnutzung durch Holzgewinnung und Schweineweide (denbera). (→ Siehe auch: Agrarverfassung der Angelsachsen).
[]
Die Allmende war ebenso den drei kontinentalen skandinavischen Reichen bekannt, ebenso Island. Die Erscheinungsformen aber sind vielgestaltige. In Westgotland erscheint eine Landsallmende, eine Hundertschaftsallmende und eine Dorfallmende, sowie die Allmende aller Nachbarn oder auch aller Männer. Die letzteren beiden erschienen jedoch erst am Ende des 13. Jahrhunderts, nachdem die Ausdehnung der Besiedelung die Begrenzung des haerath wie des Volklands erforderlich machte und damit die Grenzen des gemeinschaftlichen Bodens nach außen zog. (→ Siehe auch: Allmende in Skandinavien).
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops. 1918—1919. S. 47 ff, 63 ff.
- Siedlung und Agrarwesen der Ostgermanen und Westgermanen. Meitzen. Berlin 1895.
- Deutsche Wirtschaftsgeschichte. Inama-Sternegg. 3 Bände. 1909 und 1891 — 1901.
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. Richard Schröder. 5. Auflage. Leipzig 1907.
- Deutsche Rechtsgeschichte. 2 Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892.