Die Allmende (anord. almenningr) war im Mittelalter auch den drei kontinentalen skandinavischen Reichen bekannt, ebenso in Island. Die Erscheinungsformen aber waren vielgestaltige.
Beschreibung[]
In Westgotland gab es eine Landsallmende, eine Hundertschaftsallmende und eine Dorfallmende, sowie die Allmende aller Nachbarn oder auch aller Männer. Die letzteren beiden erschienen jedoch erst am Ende des 13. Jhs., nachdem die Ausdehnung der Besiedelung die Begrenzung des Haerath (Harde) wie des Volklands erforderlich machte und damit die Grenzen des gemeinschaftlichen Bodens nach außen zog.
In den übrigen Ländern Skandinaviens waren die Abgrenzungen im 13. Jh. noch nicht völlig durchgeführt, soweit sie überhaupt durchführbar waren, was z. B. in Helsingeland mangels Fehlen der Hundertschaft nur begrenzt möglich war oder kein Bedürfnis bestand wie im Gebiet der Einzelhöfe; die mangelnde Notwendigkeit ward es auch, die in Norwegen eine solche Einteilung nicht aufkommen ließ und in Dänemark nur eine Abgrenzung der Dorfallmende erschließen läßt.
Allerdings war dadurch nicht ausgeschlossen, dass insoferne Grenzen bestanden, als das gewohnheitsrechtlich die Bewohner einer bestimmten Gegend auch nur in einem bestimmten Umkreis das nicht zu Sondereigentum ausgeschiedene Land nutzten und andererseits die Nutzung durch andere Personen als Eingriff in ihre Rechte betrachteten. Nur darf man nicht vor dem 13. Jahrhundert, in Schweden sogar 14. Jh. an durchgebildete Eigentumsrechte denken, die sich eben erst allmählich, zunächst in der Dorfallmende, entwickelten.
Nutzung[]
Auch im skandinavischen Raum war die Nutzung der Allmende zuerst eine unbeschränkte. Gleiche Gründe aber wie auf dem Kontinent führten zu Beschränkungen, dem "gesetzlichen (Wald-) Schlag" (laghahug) des Vollbauern entsprechend stufte sich in Schweden die Waldnutzung nach dem Grundbesitz ab, und „nach Unzen und Pfennigen" wurde die Zahl der vom Einzelnen einzutreibenden Schweine festgelegt.
Ein Mindestmaß von Grundbesitz war in Schweden Voraussetzung für die Allmendenutzung; unter diesem war da und dort gestattet, aus dem Wald zu nehmen, was man selbst mitnehmen konnte. Andere wirkten bei der gesetzlichen Schonung von Eiche und Hasel mit.
Auch in Dänemark bestimmte sich das Allmendnutzungsrecht nach der Größe des Grundbesitzes im by.
Dagegen fehlt jede Beschränkung in Norwegen; abgesehen von denen, die das dort noch intensiver als in Dänemark ausgebildete Recht des Königs am Wasser und allem unbebauten Land mit sich brachte. Eine besondere Art gemeinschaftlicher Nutzung der Allmende (Landesallmende und Hundertschaftsallmende) war erbliche Verpachtung von Allmendland gegen einen Pachtzins an einen Almeningskarl oder almaenings landboa. Andererseits konnte es, wenigstens in Schweden, zu einer Aufteilung eines Gemeindewalds kommen.
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops. 1918—1919. S. 47 ff, 63 ff.