Das Allod (mlat. allodium, alodium; ahd. für „Gesamtbesitz“), auch Eigengut oder Erbgut, oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen Recht einen Besitz, über den dessen Eigentümer (der Erbherr) frei verfügen konnte. [1]
Beschreibung[]
Das Allod wurde in fränkischer Zeit auch alodis (alaudis) genannt und bezeichnete das in vollem Eigentum stehende Vermögen. Es stand im Gegensatz zu dem in Gesamteigentum stehenden Gut, dem Verfügungsbeschränkungen unterworfenen Gut und zum Leihegut. Damit hängt innerlich zusammen, dass das Allod auch die Bedeutung 'Erbschaft', später auch 'Immobiliarerbe' besitzt und als Erbgut in Gegensatz zum Kaufgut gestellt wird. Die Miterben hießen allodiones. Das Wort beschränkt sich auf fränkisches und von dort beeinflußtes Gebiet.
Quellen[]
- Brunner, Heinrich. Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). 2 Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 65.
- Inama-Sternegg, Karl Theodor Ferdinand Michael von: Deutsche Wirtschaftsgeschichte (Internet Archive). Johann Paul von Inama-Sternegg. Duncker & Humblot, 1909. Bd. I (2. Aufl.), S. 365 ff.