Die Amtslehen war eine Form des skandinavischen Lehnswesens, welches seit König Harald Schönhaar (852-933) in Norwegen auftrat.
Beschreibung[]
Harald Schönhaar verlieh den Jarlen die Obrigkeit über bestimmte Distrikte, und zwar so, dass die Einkünfte aus diesen Distrikten zu 2/3 an den König und zu 1/3 an den Beliehenen fallen sollten (Lehen auf Abrechnung).
Diese vielleicht nach karolingischem Vorbild getroffene Neuerung bestimmte für die Folgezeit den Begriff des „Lehens" im technischen Sinne. In Norwegen bezeichnete das Lehen also ein Amtslehen, sei es ein Fahnenlehen (Lehen des Jarls oder Herzogs) oder aber ein niedrigeres Amtslehen, insbesondere das Lehn des Sysselmannes.
Das Amtslehen war üblicherweise ein 'Lehen auf Abrechnung'. Entweder erhielt der Amtsinhaber einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen oder gewisse Einnahmen waren völlig ihm vorbehalten, während andere komplett dem König zustanden (so beim Sysselmann, der die kleineren Gefälle behielt, während die größeren dem König verblieben).
Nur selten besaß es einen anderen Charakter, wie z.B. den vollen Genuss aller Einkünfte, das sog. 'Lehn gegen reinen Dienst', wie später beim Fahnenlehen - oder die Erhebung einer Pauschalgebühr, das sog. 'Lehn gegen Abgabe'. Die normale Gestaltung des Amtslehns als Abrechnungslehns war dabei für den Erhalt einer starken Zentralgewalt günstig.
Der Lehnsmann war verpflichtet, dem König eine Anzahl Krieger zu stellen. Aber auch diese Heerespflicht spielte in Norwegen bei weitem nicht die Rolle wie im Mitteleuropa, da bei der allgemeinen Dienstpflicht der größte Teil der Mannschaft auf direktes königliches Gebot einberufen wurde. Das Amtslehn war nicht erblich, Herrn- wie Mannsfall ließen es regelmäßig enden, ja im 14. Jh. erklärte der Reichsrat, daß Reichsämter nicht über die Lebenszeit des jeweiligen Herrschers verliehen werden könnten. Alle diese Momente verhinderten eine Feudalisierung des altnorwegischen Staates.
Schweden und Dänemark[]
Auch die schwedischen Amtslehen des Voigts und Jarl waren nicht erblich und selten "Lehen gegen reinen Dienst". Ähnlich stand es mit den niederen dänischen Amtslehen des umbuzman während die dänischen Herzogslehen zwar nicht erblich, aber Lehen gegen reinen Dienst waren.
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Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 143 ff. Art. Lehnswesen, § 18 ff.