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Das Asyl ist in erster Linie ein Ort, an dem der (verfolgte) Verbrecher, verurteilt oder unverurteilt, vor dem unmittelbaren Zugriff seiner Feinde, insbesondere auch während der Fehde, und des Richters sicher ist. Es ist ihm eine "Freistatt", eine "Friedensstatt" (ags. friðhūs, friðstōw, anorw. griðastaðr, lat. immunitas).
Beschreibung[]
Das Asyl im Mittelalter hängt mit dem Sonderfrieden zusammen. Von Anfang an sind es Stätten, an denen Sonderfriede herrscht, die dann auch Freistätten darstellen. In der Antike waren Heilige Haine, Altäre und Tempel der Götter Stätten des Asyls, später im Römischen Reich wurden auch die Adler der Legionen, die Bildsäulen der Kaiser etc zum Asyl. In Griechenland errichteten z.B. die Herakliden in Athen und Kadmos in Theben solche Freistätten. In Rom legte Romulus ein Asyl an.
An die Stelle der Haine und Tempel trat in späterer Zeit die christliche Kirche, meist mit dem sie in gewissem Umkreis oder innerhalb einer Mauer als „Friedhof" (ahd. frithof) umgebenden Gebiet. Auch der Tempel zu Jerusalem war ein bekanntes Asyl. Dazu kamen Klöster und, nach den Forderungen der Kirche, Häuser der Geistlichen, insbesondere des Bischofs. Nicht anders liegt die Sache beim Haus als Asyl (lang. fraida), das es insbesondere seinem Eigentümer, mit dessen Willen auch Anderen sein kann und vor allen als Haus des Königs oder hoher Herrn und beim Dingplatz.
Unterschiede im Rechtswesen[]
Die Kraft des Asyls war aber weder zu allen Zeiten noch in allen Fällen gleich groß. In der Antike galten diese Stätten anfangs nur für unvorsätzliche Totschläger, hart gemißhandelte Sklaven und verarmte Schuldner, später auch für eigentliche Missetäter. Obgleich jede Verletzung des Asyls als Frevel gegen die Götter gehalten wurde, daß diese das ganze Volk dafür straften, so schnitt man doch zuweilen dem Verbrecher im Asyl die Nahrung ab und tötete ihn so durch Hunger (so z.B. überliefert vom Pausanias, vgl. Kylon).
Den christlichen Kirchen gab Konstantin der Große zuerst das Asylrecht; ihr Zweck war unschuldig Verfolgten Sicherheit, in zweifelhaften Fällen einen Schutzort zu gewähren.
Frühmittelalter[]
Im fränkischen wie im angelsächsischen Recht zeigt sich eine allgemeine Tendenz zur Abschwächung der Asylwirkungen. Dort wurde in der Karolingerzeit zwischen den verurteilten und unverurteilten Tätern unterschieden, hier der Asylschutz zeitlich auf bestimmte Fristen, beschränkt.
Soweit das Asyl noch Wirkung hatte, bestand diese wie früher vor allem darin, dass die Lebensstrafe und Leibesstrafe ausgeschlossen wurde: nur gegen die Versicherung, dass er nicht an Leib und Leben gestraft werde oder, wie man zu sagen pflegte, "excusaius" brauchte der Täter ausgeliefert zu werden. Diese Wirkung fiel später beim verurteilten Täter weg, dem überdies, wie bei den Angelsachsen später durchweg, während des Aufenthaltes im Asyl keine Nahrung gereicht werden durfte.
Zeigte es sich, daß der Todtschlag absichtlich begangen war, so wurde der Mörder dem Bluträcher ausgeliefert; sonst durfte ihn dieser innerhalb des Freistattgebietes nicht verletzen. Die Verletzung des durch Asyl geschützten Verbrechers, der Asylbruch, galt, weil damit ein Sonderfriede gebrochen wurde, als ein sehr schweres Delikt und war von der Kirche mit der Exkommunikation bedroht.
Hochmittelalter bis Renaissance[]
Das Decret Gratians (Decretum Gratiani, um 1140) und die päpstlichen Dekretalen (Decreta les epistolae, Decretalbriefe) hatten allen Verbrechern das Asylrecht in den christlichen Kirchen gestattet. Dem widersetzten sich bald die Fürsten, und mehrere der Päpste, besonders Papst Gregor XIV. (* 1535; † 1591) und Papst Benedict XIII. (* 1649; † 1730), bestimmten das Asylrecht genau. Ausgeschlossen wurden Straßenräuber, vorsätzliche Mörder, Felddiebe, Diebe von Profession, von der Inquisition verfolgte Ketzer, Meuchelmörder und die, welche sie gedungen, solche, die sich an der Person eines Fürsten vergriffen hatten, Falschmünzer, Duellanten, Betrüger grober Art.
Der zum Asyl geflohen war, wurde verhaftet und untersucht, ob es ihm Schutz gewähren könne, so besonders in Deutschland, wo sich die Kaiser nie genau an dieses Recht gekehrt hatten und wo es von protestantischen Fürsten vollends aufgehoben wurde. Am längsten dauerte es in Italien fort, wo ihm erst die französische Occupation ganz ein Ende machte. Außer den Kirchen wurde oft noch ihren Umgebungen (30–40 Schritt im Umfang) und den Klöstern, Wohnungen der Geistlichen, Hospitälern, Gräbern und Kreuzen das Asylrecht zugestanden.
Auch die weltlichen Obrigkeiten errichteten Asyle; so war z.B. Reutlingen eine Freistadt für unvorsätzliche Totschläger. Während des Faustrechtes wurden auch zuweilen die Burgfrieden um Ritterburgen für Asyle geachtet; wenigstens durfte der Verbrecher nicht ohne Bewilligung des Burgherrn davon weggeholt werden. [1]
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 136 f. (Weinhold. Fried- und Freistätten. Frauenstadt Blutrache und Totschlagsühne. Brunner: Deutsche Rechtsgeschichte. II 610 ff. Schröder. Deutsche Rechtsgeschichte. S. 350. Wilda Strafrecht 242 f. 250 f. 537 ff. Grimm ZfdA II 4 532 ff. Hildebrand Sveriges Medeltid III 837. Karl von Amira. Altnorw. Vollstreckungsverf. 15 für ae. V. Schwerin.)
Einzelnachweise[]
- ↑ Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 863.