Mittelalter Wiki
Advertisement
Mittelalter Wiki

Vom Bürger als eigenständigem Stand spricht man ab dem 11. Jh. Zeitgleich löste das Wort “stat” das ältere Wort “burg” ab. Diese Schicht zählte in der Ständeordnung im Mittelalter genau wie Bauern zum dritten Stand.

Allgemeines[]

Als Bürger bezeichnete man einen Stadtbewohner, wobei die Bezeichnung „Bürger“ im engerem Sinn (formelle Gemeindemitglieder) und weiterem Sinn (Stadtbewohner überhaupt) gebraucht wurde. Man differenzierte zwischen den burgaere, der alle politischen Rechte besaß, und dem medewoner (Einwohner), der keine politischen Rechte besaß. Alle Stadtbewohner waren aber im Gegensatz zur Landbevölkerung frei.

Löste sich also eine Person aus der Landbevölkerung von seinem Vorseher und wanderte ab in die Stadt, so konnte er das Bürgerrecht nehmen, vorausgesetzt sein Vorseher machte keine Ansprüche geltend. Nach einem Mindestaufenthalt von einem Jahr innerhalb der Stadt war er nicht mehr unfrei, sondern freier Bürger. Das volle Bürgerrecht erlangte er jedoch erst, wenn er den Bürgereid leistete und sich verpflichtete seine bürgerlichen Pflichten zu beachten.

Die Stadtbewohner waren aus Elementen vielfacher Geburtsstände zusammengefügt, anfangs auch aus Unfreien der Stadtherren selbst, aus Freien und Unfreien, die ihre Fronhofshörigkeit lange bewahrten, die erst nach und nach die alte Abhängigkeit und die fremden gerichtlichen Verbindungen lösten.

Ihre im Laufe des Mittelalters immer stärker hervortretende Selbstregierung knüpfte an jene alte Autonomie an, die in beschränktem Umfang von Anfang an in den Städten vorhanden war. So wirkten Bürger im Stadtgericht und in der Verwaltung des Stadtherrn mit. Diese Mitwirkung war verschiedenartig organisiert und wurde teils durch bürgerliche Schöffen, teils durch Gilden oder durch vom Stadtherrn zur Teilnahme Berufenen ausgeübt. Das führte im 12. und 13. Jhds. schließlich zur Bildung eines Stadtrat.

Bürgerpflichten[]

Die Bürger der Städte waren durch das Stadtrecht zu Leistungen an den Stadtherren verpflichtet, so z.B. Einnahmen aus dem Marktrecht, aus Zoll und Münze. Allerdings vermengten sich diese Abgaben und wirtschaftlichen Diensten durchaus mit jenen, die das Hofrecht dem Herren eines Fronhofes zufallen ließ. Es hing von den Bedürfnissen und der Auffassung eines Stadtherrn ab, ob und wie er die Bürger zu solchen Diensten und Abgaben zwang, die an den Fronhof gingen und den bäuerlichen Leistungen glichen.

Wie die Bannherren der Dörfer so zwangen aber auch die Stadtherren die Stadtleute oft in ein Abhängigkeitsverhältnis und forderten Frondienste für ihre Privatwirtschaft. In Straßburg z.B. waren alle Bürger zu 5 Frontagen im Jahr verpflichtet, abgesehen von den Münzern und einigen Handwerkergruppen, bei denen andere Dienstverpflichtungen bestanden. In Trier wurde ein allgemeiner Bürgerfrondienst eingeführt [1], und auch anderswo fand Ähnliches statt.

Mitunter wurde selbst das Buteil (Anteil an den Herren im Sterbefall eines Untertanen), das Besthaupt und der Gewandfall [2] von den Bürgern gefordert oder ein Zwangsrecht bei bürgerlichen Eheschließungen in Anspruch genommen. Das erinnert stark an die Verhältnisse der Unfreien, doch mit Ständeverhältnissen hat das nichts zu tun.

Bannherrschaft statt Leibherrschaft[]

Die Bildung des Bürgertums baute weder auf Unfreiheit noch auf persönlicher Freiheit auf. Jahrhundertelang standen Freie und Unfreie nebeneinander als Teilhaber desselben Stadtrechts. Die Herrschaftgewalt, die die Bürger zu Fronleistungen zwang und ihnen Bindungen aller Art auferlegte, beruhte nicht auf Leibeigenschaft zum Stadtherrn, auch nicht auf einer Grundherrschaft oder auf einer Gemeindeherrschaft. Sie leitete sich vielmehr aus der Bannherrschaft und anderen vom König stammenden Rechten über Markt, Zoll, Münze und Befestigung ab.

Allerdings versuchten die Stadtherren eine Zeit lang, ihre Bürger mit solchen Lasten zu belegen, die ursprünglich nur für Hörige galten. Das ländliche Rechtsprinzip „Luft macht unfrei“ kam aber nur in manchen kleinen patrimonialen Städten zur Anwendung. Die bedeutsameren Reichs- und Landstädte machten sich von jener scharfen Untertänigkeit, ja fast schon unfreien Bindung los, entweder allmählich wie in Straßburg, oder auf einmal durch die Gewinnung eines königlichen Privilegs wie in Speyer.

Freie Bürger[]

Charakteristisch für das Städtewesen war von Anfang an die Freiheitsbestrebung des Bürgertums. Bei dieser Entwicklung kann man zwei Stufen unterscheiden: Einmal musste die ursprünglich heterogene Stadtbevölkerung zu einer Einheit zusammengefügt und zu einem grundsätzlich freien Stand geführt werden. Dann aber verlangten die vom Stadtherren und seinen Organen in der ersten Zeit der städtischen Entwicklung vollständig beherrschten Stadtleute die Selbstregierung. Das junge Stadtrecht, das anfangs nur gewisse Verhältnisse berührte und deshalb die Leute verschiedenen Standes als Teilnehmer zuließ, forderte eine soziale und politische Einheit, da es sich auf alle Lebensverhältnisse bezog und die fremde gerichtliche Untertänigkeit ausschloss.

In Straßburg z.B., wo Angehörige der familia des Bischofs, des Kapitels und der Klöster zu den Bürgern gehörten, waren diese Elemente anfangs nur in Marktsachen dem städtischen Schultheißengericht, sonst dem Hofgericht der Herrschaft unterworfen [3]. Wenige Jahrzehnte später reichte die Strafkompetenz des bürgerlichen Gerichts auch über sie, die homines ecclesiae, und hatte nur deren persönliche Sonderrechte zu beachten [4]. Die Entwicklung war im Einzelnen verschieden, ihre Hauptrichtung aber im allgemeinen die gleiche: ab dem Spätmittelalter wurde die rechtliche Angliederung aller am bürgerlichen Leben Teilnehmenden überall angestrebt.

Unfreie Bürger[]

Anfangs wurden alle Menschen, die in der Stadt wohnten, am bürgerlichen Wirtschaftsleben selbständig mitwirkten und wenigstens in diesen Dingen dem Stadtrecht unterstanden, als Bürger angesehen: Dazu zählten Freie und Unfreie und auch Fronhofspflichtige verschiedener Art, die den Herrschattsgerichten unterstanden. Als aber dann das Stadtrecht alle gesellschaftlichen Beziehungen der Zugehörigen erfasste, wurde zwischen Bürgern und Stadtbewohnern unterschieden. Ab diesem Zeitpunkt galten nur jene als Bürger, die mittätige Glieder der bürgerlichen Gerichtsgemeinde waren. Zudem fand nun eine Aufnahme in den Bürgerstand statt, wobei in vielen Städten - aber niemals in allen - der Besitz städtischen Grundeigentums eine Voraussetzung bildete.

Bürgerliche Selbstregierung[]

Von Anfang an besaßen die Stadtbewohner eine gewisse Autonomie. Der Stadtherr gewährte den Teilnehmern seines Stadtrechts eine Mitwirkung an den Gerichtsfunktionen, die Rechtsprechung war volkstümlich: die Rechtsgemeinschaft war zugleich Gerichtsgemeinde, und diese oder ihre Ausschüsse - in vielen Städten die Schöffen - handhabten das Recht. Schrittweise gelang es der Bürgerschaft, das Befestigungsrecht und die Militärgewalt, die Regelung des Marktwesens, des Zolls, der Münze usw. die niedere Gerichtsbarkeit und mitunter auch das Hochgericht an sich zu ziehen.

Glückte es der Bürgerschaft, die Hoheit über (fast) alle Gemeinbedürfnisse zu gewinnen und die Funktionen der Stadtherrschaft schlechthin in sich aufzunehmen, dann wurde diese Gemeinde zur Trägerin der wichtigsten staatlichen Gewalt überhaupt und dann wurde die Stadt zur Reichsstadt. Aber auch dort, wo das nicht in vollem Maße durchgeführt wurde, wurde zumindest ein reiches Maß von bürgerlicher Autonomie gewonnen, die den Stadtbegriff des Spätmittelalters prägte. Manchmal war die bürgerliche Gemeinschaft als Gerichtsgemeinde geordnet und die Schöffen fungierten als Bürgervertreter für Gemeinschaftszwecke. Mitunter kam einer Gilde die Führung der städtischen Gemeinschaft zu.

Entwicklung[]

Einige stadtähnliche Gemeinden gab es in Deutschland seit der Römerzeit. Eine eigene Stadtverfassung bildet sich jedoch erst im 11. und 12. Jhd. aus. Damit hängt es zusammen, dass die Quellen seit der 2. Hälfte des 11. Jhds. von burgenses sprechen. Die Bezeichnung 'Bürger' für die Stadtbewohner wurde allmählich vorherrschend, teilte sich allerdings die Verwendung mit urbani, cives, mercatores und anderen Ausdrücken, die zugleich eine andere Bedeutung hatten. [5]

Hochmittelalter[]

Die bürgerlichen Gemeinschaften mögen schon im 10. und 11. Jhd. auf verschiedenen Gebieten des Gemeinwohls tätig gewesen sein. Doch die emporstrebenden Bürger begnügten sich nicht mehr damit, was die Stadtherren in der älteren Zeit zu gewähren geneigt waren. Die Teilnahme der Bürger am Stadtregiment äußerste sich im Laufe des Hochmittelalters unterschiedlich, abhängig davon, wie sich unter den Stadtherren, entsprechend dem Geltungsbereich des neuen Stadtrechts, bürgerliche Gemeinden bildeten.

Da, wo sich die neue städtische Siedlung an eine Königspfalz oder Bischofshof anschloss, entwickelte sich die bürgerliche Selbstregierung in anderer Weise als in den gegründeten Städten. In den älteren, allmählich gewachsenen Städten: den Römer-, den Pfalz- und Bischofsstädten, entwickelte sich die bürgerliche Autonomie nach und nach; in den jüngeren Gründungsstädten erfolgte das Recht der Teilnahme am Stadtregiment auf einmal durch die gegebene Stadtordnung.

Allerdings stand dieses Recht am Stadtregiment nicht der Gesamtgemeinde, sondern nur einer auserwählten Gruppe von Bürgern zu. Ob die Schöffen oder eine Kaufmannsgilde, ob ein gildenmäßig organisiertes Gründerkollegium oder einige vom Stadtherrn zur Teilnahme herangezogenen bevorzugten Familien die bürgerlichen Interessen vertraten - nie wurde zu dieser Zeit der Gesamtgemeinde die Selbstregierung oder etwa das Wahlrecht von Bürgervertretern erteilt.

11. Jahrhundert[]

Das Bürgertum bildete sich im Hochmittelalter, seit etwa dem 11. Jhd., mit der Gründung der Städte als eigener, neuer Stand, zu denen der einfache Stadtbürger gehörte. Diese einfachen Bürger waren manchmal ehemals Bauern, denn Einige von ihnen hatten ihr Schicksal selbst in die Hand genommen und waren vor den elenden Lebens- und Arbeitsbedingungen vom Land in die Stadt geflohen. So war dem Aufblühen des Bürgertums auch die Beseitigung der Unfreiheit in seinem Kreise zu verdanken.

Im letzten Viertel des 11. Jhds. setzt eine mächtige Bürgerbewegung ein, die eine weitgehende Selbstregierung verlangte. Das, was schon früher in Italien erreicht worden war, wollte nun im nördlichen Frankreich und in Deutschland Verwirklichung finden. Im Jahre 1076 erhoben sich die Bürger von Cambrai, beschworen eine Kommune (iuraverunt communiam) und verlangten vom Bischof die Anerkennung der eidlich begründeten Gemeinschaft (coniuratio). Ähnliche Bewegungen waren in ganz Westdeutschland zu beobachten.

Auch wenn es damals und in der nächsten Zukunft der Bürgerschaft meist nicht gelang, die Anerkennung der neuen Organisationen zu erhalten und die „kommunalen" Bewegungen und Schwurverbindungen (coniurationes) nicht immer Erfolg hatten - ein großer Fortschritt wurde seitdem gemacht: die Wahrung jener Gemeinbedürfnisse, die das neue bürgerliche Leben geschaffen hatte, und die anfangs von der Stadtherrschaft gepflegt wurden, brachte die Bürgerschaft nach und nach an sich.

12. Jahrhundert[]

Bereits im 12. Jhd. waren in Augsburg stadtherrliche Unfreie, die am bürgerlichen Leben teilnahmen, dem Stadtrecht und dem Stadtgericht unterstellt. Innerhalb der Bürger erhob sich jene besonders ausgezeichnete Gruppe, die am Stadtregiment führend wirkte, das bürgerliche Patriziat, die „Geschlechter“, die allein das autonome Moment im Bürgertum vorstellten und der „Gemeinde“ gegenüberstanden, die später, im ausgehenden 12. und im 13. Jhd. allein die Ratsfähigkeit besaßen. Diese Entwicklung hing mit der Entwicklung der bürgerlichen Selbstregierung zusammen.

Je umfassender die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben waren, die das Bürgertum zu lösen hatte und selbständig lösen wollte, um so mehr drängte es nach einer neuen Stadtverfassung und einem neuen repräsentativen Organ der Bürgergemeinschaft. Das Ergebnis war der gegen Ende des 12. Jhds. zuerst vereinzelt, dann im 13. Jhd. allgemein auftretende Stadtrat.

13. Jahrhundert[]

Das Stadtrecht schuf im 13. Jhd. zwar keine einheitlichen Rechte und Pflichten der Stadtbewohner, aber vereinte die verschiedenen Elemente und erhob die Bürger zur Freiheit. Noch wurde damit aber nicht die allgemeine persönliche Standesfreiheit der Bürger gefordert, sondern nur die Freiheit der zugezogenen Unfreien, die ein Jahr und einen Tag vom nachfolgenden Herren nicht zurückgefordert waren. Noch gab es auch in den folgenden Jahrhunderten unfreie Bürger, die mit Genehmigung ihrer Herren städtische Bürger waren und blieben. Aber sie bildeten fortan Ausnahmen.

Spätmittelalter[]

Im Spätmittelalter gehörte zum Stadtbegriff die umfassende Selbstregierung der Bürgerschaft. Das Bestreben einer rechtlichen Angliederung aller am bürgerlichen Leben Teilnehmenden wurde überall deutlich und fand vornehmlich im 13. Jhd. im anerkannten Rechtsprinzip „Luft macht frei“ eine Verwirklichung. Die Bürger galten nun allgemein als ihrem rechtlichen Standesverhältnis nach freie Männer. Am Ende des 13. Jhds. begehrten u.a. die Bürger von Straßburg eine allgemein einheitliche Behandlung nach demselben Stadtrecht und vor demselben Gericht [6].

Renaissance[]

Während der Renaissance war die Gesellschaft vom Bürgertums geprägt. Allerdings war das Bürgerrecht im 16. Jh. und 17. Jh. an Haus- und Geldbesitz gebunden. Großfamilien waren nur in reichen Häusern üblich. Ehen wurden nach Vernunft geschlossen, für Abhängige und Arme herrschte Eheverbot. [7]

Sonstiges Europa[]

Bürgertum in England[]

Über die Verhältnisse der Einwohner der englischen Städte stammen zuverlässige Nachrichten erst aus dem 11. Jhd.; in den angelsächsischen Gesetzen und in der Sachsenchronik, sowie im Domesdaybuch, finden sich nur gelegentliche Anspielungen auf die Städte und Bürger. Obgleich der Ausdruck mlat. burgensis, ags. burhwara seiner Ableitung nach eigentlich für alle Einwohnern einer Stadt gelten sollte, zeigt das Domesdaybuch, dass die Städte auch Einwohner enthielten, die keine Bürger waren... Weiterlesen.

Bürgertum in Skandinavien[]

In Nordeuropa findet sich der Bürgerstand nicht vor dem 12. Jhd. In Norwegen ging dem Stadtrecht als Territorialrecht das auf allen Handelsplätzen geltende Bjarkeyjarrettr (ein Kaufmanns- oder Handelsrecht) voraus. Erst am Ende des 11. Jhds. schied sich das Stadtrecht vom Landrecht ab. Die ursprünglich auch in den Städten geltenden Standesunterschiede (s. Ständewesen in Skandinavien) wurden beseitigt, denn im Stadtrecht sollte jede Freie Mann das Recht des hǫlðr haben.

Seitdem bestand der Begriff des Bürgers (bæjarmaðr, búri) als eigener Stand, wobei Ansässigkeit mit Grundbesitz die Voraussetzung der vollen Bürgerrechtsfähigkeit war. Das älteste dänische Stadtrecht, das Stadtrecht von Schleswig, vom Anfang des 13. Jhds., zeigt bereits das Bild eines Stadtrechts mit eigenem Stand von cives, die von den hospites (ruricolae oder fremden Kaufleuten) scharf getrennt und selbst nicht ständisch gegliedert sind. Am spätesten, wohl nicht vor der Mitte des 13. Jhds., bildete sich in Schweden ein Stadtrecht mit eigenem Bürgerstand (byamänn) heraus.

Verwandte Themen[]

Navigation Bürger und Städte
Städte (Hauptartikel)  •  Bürgertum (England)  •  Kaufhaus  •  Markt  •  Marktplatz  •  Marktrecht  •  Patrizier  •  Rathaus  •  Reichsstadt  •  Stadtanlage  •  Städtegründung  •  Stadtherr  •  Stadtmauer  •  Stadtrat  •  Stadtverfassung (England, Nordeuropa)
Kategorien: Bürger und Städte (Hauptkategorie)  •  Siedlungsform  •  Siedlungswesen  •  Stadt  •  Ständegesellschaft
Navigation Ständegesellschaft
Ständeordnung (Hauptartikel)  •  Gesellschaft  •  Adel  •  Bauern  •  Beamte  •  Bürgertum  •  Freigelassene  •  Freisassen  •  Fürst  •  Gefolgsleute  •  Halbfreie  •  Herzog  •  Hintersassen  •  Hörige  •  Jarl  •  Kaiser  •  Klerus  •  König  •  Leibeigene  •  Lendirmenn  •  Ritter  •  Sklaven  •  Unfreie  •  Vasall  •  Zensuale
Kategorien: Adel  •  Adelsgeschlecht‎er‎  •  Bauern  •  Beamte  •  Berufe‎  • Bürger und Städte  •  Klerus  •  Rittertum
Hauptkategorie:Stände  •  Kategorie:Staatswesen

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Trier. Arch. VII, 78 f.
  2. Auch Gewandrecht: Beim Tod eines Untertanen war der Grundherr befugt, dessen bestes Gewand oder Kleid zu erben.
  3. Straßburg, I. Stadtrecht. c. 10, 38
  4. Straßburg, II. Stadtrecht. c. 17
  5. Waitz, George. Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). 8 Bände. Berlin 1880-96. Bd. 5, S. 405 ff.
  6. Straßburg, IV. Stadtrecht. c. 99; Straßburg. U. B. 4 b, II
  7. Geschichtsbaum Deutschland. National Geographic Deutschland. Britta Orgovanyi-Hanstein. Candor-Verlag, 2006. ISBN 3200005572, ISBN 9783200005570.
Advertisement