Mittelalter Wiki
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Als Bann bzw. Banngewalt bezeichnete man die Berechtigung des Landesherrn, unter bestimmten Verhältnissen Befehle zu erlassen und deren Übertretung zu bestrafen. [1]

Beschreibung[]

Der König hat das Recht zu gebieten und zu verbieten, er hat den Bann. Eine Banngewalt besitzt allerdings jede Obrigkeit, nicht allein der König, denn: Ohne zwingende Gewalt (potestas distringendi) - keine Obrigkeit. Es ist zudem müßig zu fragen, woher die zwingende Gewalt des Königs stammt, ob sie priesterlichen oder richterlichen Ursprungs sei. Denn sie ist der königlichen Gewalt eo ipso eigentümlich. Die königlichen Gebote verlangen Gehorsam, der Ungehorsame verfällt der Strafe. Diese Strafen waren verschieden.

Etymologie[]

Das Wort bannus stammt von bannen in der Bedeutung 'unter Strafandrohung ge- oder verbieten' (ahd. ban, ags. bann, ndl. ban) [2]. Mit dem Wort bannus wird nicht nur die zwingende Gewalt bezeichnet, sondern auch die Strafe, in die der Ungehorsame verfällt, und schließlich das Gebiet der Gewalt. Wir finden Bannbezirke als Gebiete des bannus dominicus, in denen "die 60-Schillingbuße" gilt, wir finden aber auch solche Gebiete, in denen der bannus weit weniger, häufig 5 Schilling beträgt. Verleihungen des bannus als der allgemein zwingenden Gewalt werden in Deutschland vom König seit dem 10. Jhd. vorgenommen.

Der bannus bezieht sich dabei entweder auf einen geschlossenen Bezirk, der unabhängig ist von der Ausdehnung des herrschaftlichen Grundeigentums, oder er ist Appendix des herrschaftlichen Gutes. Der bannus wird aber auch in nach-karolingischer Zeit, wie alle politischen Befugnisse, als selbständiges, dem privaten Rechtsverkehr überlassenes Recht betrachtet, vererbt, verkauft usw, ohne dass der König gefragt wurde. Die Entstehung der Bannherrschaften, d.h. der obrigkeitlichen Gewalten, unabhängig von den Verhältnissen des provinzialen Beamtentums, war für die Bildung neuer partikularer politischer Mächte in Deutschland von grundlegender Bedeutung.

Geschichtliches[]

Die Banngewalt der merowingischen Könige z.B. war niemals eine rechtliche Gewalt des Ge- u. Verbietens, z.B. mit Androhung einer bestimmten nicht zu überschreitenden Geldstrafe - etwa von 60 Schillingen. Vielmehr hatten sie stets die viel ausgedehntere Gewalt, auf Grund des Treuverhältnisses Gehorsam zu fordern, und zwar wegen der Rechtsanschauung, dass den Ungehorsamen die Strafe der Untreue mit allen ihren Abstufungen und schweren Folgen treffen kann.

Strafen für Ungehorsam[]

Die Strafe für Ungehorsam richtete sich in erster Linie nach dem Gegenstand des mißachteten Befehls: Die Gesetze stellten in der Hinsicht verschiedene Normen auf, sei es, dass es sich um einen vom König selbst oder um einen von Beamten ausgehenden Befehl handelt; vgl. z.B. Lex Salica (507–511) [3] u. Lex Francorum Chamavorum (802/803) [4]. Aber neben den gesetzlich vorgesehenen Strafnormen über einzelne bestimmte Ungehorsamsfälle (Aufbietung zum Kriegsdienst, Wachdienst und dergl.) mußte den Beamten generell eine Strafandrohung in all den Fällen zugestanden werden, über die das Gesetz keine Einzelbestimmung getroffen hatte.

In diesem Sinne gedenkt das bairische Volksrecht (Lex Baiuvariorum) eines Herzogsbannes von 15 Sol, das alamannische (Lex Alamannorum) der Herzogs-, Grafen- und Centenarbänne von 12, 6 und 3 Solidi. In dem Sinne bestimmt ein sächsisches Kapitular Karls des Großen, dass der gräflichen Gewalt in wichtigen Fällen eine Bannbuße von 60 Schillingen, in minder wichtigen eine von 15 Schillingen zur Verfügung stehe. So wurden der Strafgewalt der Beamten gegen Ungehorsame bestimmte Grenzlinien gezogen. Naturgemäß aber nicht der des Königs.

Eine analoge allgemeine Königsbuße existierte nicht. Der König behielt sich vielmehr vor, in allen vom Gesetz nicht schon fixierten Ungehorsamsfällen selbst zu strafen und verschieden zu strafen, kraft seiner arbiträren Strafgewalt. Der bekannte Königsbann von 60 Schillingen hat nicht ursprünglich die Bedeutung einer generellen Strafe für Ungehorsam gegen Königsbefehle, wie etwa die 6-Schillingbuße des alamannischen Volksrechts (Lex Alamannorum) für Verachtung des Grafengebots. Er hat vielmehr einen anderen Ursprung und eine andere Entwicklung.

Die 60-Schillingbuße[]

Das ribuarische Volksrecht (Lex Ribuaria) und die ungefähr gleichzeitige Decretio Childeberti vom 1. März 596 erwähnen die 60-Schillingbuße als Strafe für Mißachtung des obrigkeitlichen, nicht ausschließlich des unmittelbar vom König ausgehenden Befehles. Diese Decretio besagt (in c. 9.), dass jene mit 6o Schillingen Bußgeld bestraft werden, die...:

  • dem Zentenar (Vorsteher und oberster Richter eines Zent) oder einem anderen Beamten gegen einen Verbrecher nicht beistehen wollen.
  • sich gegen den vom König erklärten Sonderschutz vergehen
  • ein königliches Niederlassungsprivileg nicht achten
  • der rechtmäßigen Aufbietung (bannitus) zum öffentlichen Dienst, sei es zum Krieg oder sonst zum königlichen Nutzen, nicht folgen und sich nicht mit Krankheit entschuldigen können
  • wer dem im Königsdienst Reisenden keine Unterkunft gewähren
  • einen gefangenen Dieb ohne königliche Erlaubnis befreien oder einen aus der Rechtsgemeinschaft Ausgestoßenen (homo forbannitus) aufnehmen.

So berichtet die Lex Ribuaria. Die 60-Schillingbuße ist damit zu einer beliebten Fiskalstrafe bei Ungehorsam gegen königliche Befehle bestimmter Art geworden. Sie fand in der karolingischen Periode immer weitere Anwendung. Als die gesteigerte Staatstätigkeit zahlreichere und neue Fiskalstrafen verlangte, und eine Fortbildung bzw. Ergänzung des Strafrechts in dieser Richtung notwendig wurde, wurde sie als Buße für Mißachtung bestimmter Befehle des Königs und seiner Beamten festgesetzt. Dabei erklärte man gesetzlich gewisse Verbrechen als Mißachtung des Königsbefehls. Nicht gerade solche Verbrechen, die ihrer Natur nach als Ungehorsam zu gelten hatten, sondern solche, bei denen im Interesse der Gesellschaft eine Erhöhung der Strafe erwünscht erschien.

So wurde Versäumnis der Heerespflicht, Verbrechen gegen Kirchen, Witwen, Waisen, Schutzbedürftige, ferner Frauenraub, Brandstiftung und Einbruch mit der 60-Schillingbuße bedacht. Das sind die acht Bannfälle, die seit Karl dem Großen bestanden, denen sich dann andere hinzugesellten. Aber wenngleich so die 60-Schillingbuße als Strafe auf Verletzung des Königsbefehls (Königsbannes) galt, so Wwurde damit keineswegs der zwingenden Gewalt der karolingischen Könige eine engere Grenze gezogen:

Der König gebot (bannte) auch unter Androhung höherer Strafen, ja der dem unmittelbaren Königsgebot Ungehorsame wurde gewöhnlich nicht mit dem Bann (60 Sch.), sondern anders bestraft. Alle die es wagen, einem königlichen Befehl entgegen zu handeln, sollen zur Pfalz gebracht werden, heißt es in einer Verordnung Karls. Und den gleichen Standpunkt vertritt eine Ordnung Ludwigs des Frommen. Im Hofgericht entschied der Monarch über die Bestrafung des Ungehorsamen kraft der arbiträren Strafgewalt, die Recht und Verfassung ihm eingeräumt hatten.

10. Jahrhundert[]

Nicht anders in der nach-karolingischen Zeit. Verschieden hoch sind die Strafen, die bei Erlaß königlicher Befehle dem Ungehorsamen angedroht werden. In den königlichen Urkunden, in denen dem Verächter regelmäßig eine Strafe in Aussicht gestellt wurde, werden verschiedene Sätze von 2 bis 1000 Pfund erwähnt, meist 100 Pfund Gold. Das letztere ist die häufigste königliche Bannstrafe, aber der Ungehorsame verliert nicht selten die königliche Gnade, ja gilt als Majestätsverbrecher.

So entwickelten sich zwingende Gewalten (Banne) von verschiedener Intensität. Einmal sehen wir eine Befehlgewalt des Königs, die niemals durch bestimmte allein zulässige Strafsätze begrenzt wird, die sich auf alle Gebiete der staatlichen Tätigkeit bezieht, und die man daher nach Beheben in verschiedenste Einzelbänne gruppieren und teilen darf: Heerbann, Friedensbann, Gerichtsbann und dergl. Sodann beobachten wir: der König kann den bannus dominicus, d.h. den 60-Schillingbann, als besonders kräftige zwingende Gewalt an unmittelbare Provinzialbeamte, an Grafen und Vögte, übertragen. Schließlich ist festzustellen: es sind verschiedene andere Inhaber einer zwingenden Gewalt vorhanden, die unter Androhung von niedrigeren Geldbußen gebieten und verbieten. Es gibt viele Banne. Und dementsprechend gibt es auch verschiedene Banngebiete.

Fazit[]

Nicht immer schließt ein Bannrecht die allgemeine behördliche Befehlgewalt in sich. Neben den allgemeinen Bannrechten, die regelmäßig zu Rechten der Gerichtsbarkeit hinüberleiteten, bestanden besondere, die sich nur auf einzelne bestimmte Gerechtsame und auf die nur zur Aufrechterhaltung dieser Gerechtsame anwendbare zwingende Gewalt bezogen. Sie hängen mit dem allgemeinen Bannrecht zusammen, sie sind mitunter aus ihm hervorgegangen, sie sind jedenfalls staatlichen Ursprungs. So der Burgbann, der die zwingende Gewalt für Aufbietung zum Burgdienst bedeutet, der Forstbann usw. So auch die zahlreichen Gewerbebänne, die dem Bannherrn bestimmte Gewerbemonopole in geschlossenen Bezirken gewährten: Backofenbann, Mühlenbann, Brauhausbann und andere mehr.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 354.
  2. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Friedrich Kluge. 7. Aufl. Straßburg 1910.
  3. Lex Salica (507–511): 13,6. 14,4. 56. 106
  4. Lex Francorum Chamavorum (802/803): 36. 38. 39. 40
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