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Das Wort "Baron" findet sich in deutschen Quellen nur selten. In der älteren Zeit scheint es den einfachen Freien, vielleicht aber auch gelegentlich den Halbfreien (siehe [[Laten]]) zu bezeichnen. Später bezeichnet es (in der Zusammensetzung mit ''liber'' und auch allein) den "freien Herrn" (s. [[Adel]]). Ungefähr die gleiche Geschichte hat das Wort ''liber''. <ref>Bürk bei Heck. ''Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien''. S. 846 ff. Halle 1905. </ref>
 
Das Wort "Baron" findet sich in deutschen Quellen nur selten. In der älteren Zeit scheint es den einfachen Freien, vielleicht aber auch gelegentlich den Halbfreien (siehe [[Laten]]) zu bezeichnen. Später bezeichnet es (in der Zusammensetzung mit ''liber'' und auch allein) den "freien Herrn" (s. [[Adel]]). Ungefähr die gleiche Geschichte hat das Wort ''liber''. <ref>Bürk bei Heck. ''Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien''. S. 846 ff. Halle 1905. </ref>
   
In Deutschland werden die Barones noch im 12. und 13. Jh. bisweilen den ''casatis militibus'', d.h. Leuten, die auf eines Herren Grund und Boden saßen, gleichgestellt. Der Name erhielt eine höhere Bedeutung, als er auf die Besitzer eines freien Territoriums (Baronie) überging und gleichbedeutend mit Dynast wurde. Viele von ihnen waren Besitzer von alten Grafschaften, ohne den [[Graf]]entitel zu führen. Später nahmen, besonders in Deutschland, die angesehensten der Barone den Grafentitel an und sonderten sich so als eine höhere Klasse von den Baronen als dem niederen [[Adel]] aus. Die letzten wahren Barone existierten in Deutschland nur in den reichsunmittelbaren Freiherren (Reichsbaronen) des Deutschen Reiches. Seitdem auch diese nicht mehr bestehen, bezeichnet als Barone in Deutschland die erste Klasse des niedern Adels, die zwischen den Grafen und den einfachen Edelleuten steht, d.h. soviel wie [[Freiherr]].
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In Deutschland werden die Barones noch im 12. und 13. Jh. bisweilen den ''casatis militibus'', d.h. Leuten, die auf eines Herren Grund und Boden saßen, gleichgestellt. Der Name erhielt eine höhere Bedeutung, als er auf die Besitzer eines freien Territoriums (Baronie) überging und gleichbedeutend mit Dynast wurde. Viele von ihnen waren Besitzer von alten Grafschaften, ohne den [[Graf]]entitel zu führen.
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Später nahmen, besonders in Deutschland, die angesehensten der Barone den Grafentitel an und sonderten sich so als eine höhere Klasse von den Baronen als dem niederen [[Adel]] aus. Die letzten wahren Barone existierten in Deutschland nur in den reichsunmittelbaren Freiherren (Reichsbaronen) des Deutschen Reiches. Seitdem auch diese nicht mehr bestehen, bezeichnet als Barone in Deutschland die erste Klasse des niedern Adels, die zwischen den Grafen und den einfachen Edelleuten steht, d.h. soviel wie [[Freiherr]].
   
 
=== Großbritanien ===
 
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In Großbritanien erscheint der Titel mittellateinisch. ''baro'', anglonorm. ''barun'', ''baroun, baron'' erst zur [[Normannen]]zeit. Er dient in den Gesetzessammlungen einerseits als Übersetzung des angelsächsisch. ''thegn'', anderseits (gelegentlich Synonym mit ''proceres'') zur Bezeichnung vornehmer Untertanen, die hinter Prälaten und [[Graf]]en, jedoch vor Beamten und unbetitelten Untertanen rangieren. Im [[Lehnssystem]] sind Barone die unmittelbaren Kronvasallen im Gegensatz zu den Aftervasallen, den ''vavasores''. Sie werden als "''comites sive alii qui de rege tenent''" erklärt. Bisweilen werden unter ''barones'' nur die Großkronvasallen im Gegensatz zu den "''alii homines regis cum terra''" verstanden. Anderseits wird der Ausdruck auch in weiterem Sinne von Vasallen überhaupt gebraucht, während der König von seinen unmittelbaren Kronvasallen als ''barones regis, barones mei'' oder ''dominici barones mei'' im Unterschied von den ''vavasores alicuius baronis mei honoris'' spricht. <ref>''Gesetze der Angelsachsen''. F. Liebermann. 1903-1912. Band III, 19b. und die dort zitierten Stellen der Gesetze.</ref>
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In Großbritanien erscheint der Titel mittellateinisch. ''baro'', anglonorm. ''barun'', ''baroun, baron'' erst zur [[Normannen]]zeit. Er dient in den Gesetzessammlungen einerseits als Übersetzung des angelsächsisch. ''thegn'', anderseits (gelegentlich Synonym mit ''proceres'') zur Bezeichnung vornehmer Untertanen, die hinter Prälaten und [[Graf]]en, jedoch vor Beamten und unbetitelten Untertanen rangieren. Im [[Lehnssystem]] sind Barone die unmittelbaren Kronvasallen im Gegensatz zu den Aftervasallen, den ''vavasores''.
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Sie werden als "''[[comites]] sive alii qui de rege tenent''" erklärt. Bisweilen werden unter ''barones'' nur die Großkronvasallen im Gegensatz zu den "''alii homines regis cum terra''" verstanden. Anderseits wird der Ausdruck auch in weiterem Sinne von Vasallen überhaupt gebraucht, während der König von seinen unmittelbaren Kronvasallen als ''barones regis, barones mei'' oder ''dominici barones mei'' im Unterschied von den ''vavasores alicuius baronis mei honoris'' spricht. <ref>''Gesetze der Angelsachsen''. F. Liebermann. 1903-1912. Band III, 19b. und die dort zitierten Stellen der Gesetze.</ref>
   
 
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2018, 07:26 Uhr

Ein Baron (von kelt. bar; altfranz. ber = "Mann, Freigeborner", nach anderen Quellen vom angelsächsischen beorn oder althochdeutschen bero = "Mann") ist ein Mann von Adel, ein Freiherr, ein Reichsunmittelbarer, der nur von König oder Kaiser abhängig, und damit kein Dienstmann eines Grafen etc. ist.

Geschichtliches

Das Wort "Baron" findet sich in deutschen Quellen nur selten. In der älteren Zeit scheint es den einfachen Freien, vielleicht aber auch gelegentlich den Halbfreien (siehe Laten) zu bezeichnen. Später bezeichnet es (in der Zusammensetzung mit liber und auch allein) den "freien Herrn" (s. Adel). Ungefähr die gleiche Geschichte hat das Wort liber. [1]

In Deutschland werden die Barones noch im 12. und 13. Jh. bisweilen den casatis militibus, d.h. Leuten, die auf eines Herren Grund und Boden saßen, gleichgestellt. Der Name erhielt eine höhere Bedeutung, als er auf die Besitzer eines freien Territoriums (Baronie) überging und gleichbedeutend mit Dynast wurde. Viele von ihnen waren Besitzer von alten Grafschaften, ohne den Grafentitel zu führen.

Später nahmen, besonders in Deutschland, die angesehensten der Barone den Grafentitel an und sonderten sich so als eine höhere Klasse von den Baronen als dem niederen Adel aus. Die letzten wahren Barone existierten in Deutschland nur in den reichsunmittelbaren Freiherren (Reichsbaronen) des Deutschen Reiches. Seitdem auch diese nicht mehr bestehen, bezeichnet als Barone in Deutschland die erste Klasse des niedern Adels, die zwischen den Grafen und den einfachen Edelleuten steht, d.h. soviel wie Freiherr.

Großbritanien

In Großbritanien erscheint der Titel mittellateinisch. baro, anglonorm. barun, baroun, baron erst zur Normannenzeit. Er dient in den Gesetzessammlungen einerseits als Übersetzung des angelsächsisch. thegn, anderseits (gelegentlich Synonym mit proceres) zur Bezeichnung vornehmer Untertanen, die hinter Prälaten und Grafen, jedoch vor Beamten und unbetitelten Untertanen rangieren. Im Lehnssystem sind Barone die unmittelbaren Kronvasallen im Gegensatz zu den Aftervasallen, den vavasores.

Sie werden als "comites sive alii qui de rege tenent" erklärt. Bisweilen werden unter barones nur die Großkronvasallen im Gegensatz zu den "alii homines regis cum terra" verstanden. Anderseits wird der Ausdruck auch in weiterem Sinne von Vasallen überhaupt gebraucht, während der König von seinen unmittelbaren Kronvasallen als barones regis, barones mei oder dominici barones mei im Unterschied von den vavasores alicuius baronis mei honoris spricht. [2]

Nordeuropa

Nach Nordeuropa drang der Titel "Baron" im 13. Jhd. Das Stadtrecht von Schleswig (§ 63) spricht von einem miles oder baro, der innerhalb der Mauern der Stadt wohnen will, und den Landherrn (s. Ständewesen) legt im Jahre 1277 König Magnus Lagabaetir den Baronentitel allgemein (wohl nach englischem Vorbild) bei. [3]

Quellen

Einzelnachweise

  1. Bürk bei Heck. Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. S. 846 ff. Halle 1905.
  2. Gesetze der Angelsachsen. F. Liebermann. 1903-1912. Band III, 19b. und die dort zitierten Stellen der Gesetze.
  3. Vorlesungen über altnordische Rechtsgeschichte. Konrad Maurer. 1907 ff. Band I, I, S. 155.