Als Bastard (mhd. Basthart, Bastart, neulat. bastardus) wird im Mittelalter ein Mischling bezeichnet, d.h. ein aus nicht ebenbürtiger oder in wilder Ehe erzeugtes Kind. Eine andere Benennung war bankhart ("Bankert") und bankrise, d.h. das auf der Bank erzeugte Kind. [1]
Unterscheidungen[]
Ebenso wie andere indogermanische Sprachen unterscheiden die ältesten germanischen Dialekte durchaus zwischen dem unehelichen Kind im engeren Sinne und dem einer Kebsehe (Minderehe) entstammenden Kind. Eine beide Klassen umfassende gemeinsame Bezeichnung fehlt; jede Klasse hat ihre besonderen Benennungen. Auch die einer Kebsehe entstammenden Kinder wurden ursprünglich, je nachdem sie mit einer Freien oder Unfreien erzeugt waren, verschieden benannt.
Kebsehe[]
Eine gemeingerme Bezeichnung für das Kind einer Kebsehe ist das Wort "Hornung" (wohl das im Winkel erzeugte Kind). Es findet sich als hornungr im Awnord., als hornungsunu = nothus in einer ags. Glosse, als horneg, hoerning im Friesischen, als ornongus (= naturalis filius, id est de concubina) in der Lex Romana Curiensis (IV, 6.) [2]. Daß das Wort auch im deutschsprachigen Raum geläufig war, zeigt seine Verwendung als Personenname im Alamannischen, Bayrischen und Fränkischen [3], sowie der Monatsname Hornung, der den Februar mit seinen 28 Tagen als den in seinem Erbe verkürzten filius naturalis unter den zwölf Geschwistern bezeichnet [4].
Sohn einer Sklavin[]
In den norwegischen Quellen tritt deutlich die Beschränkung auf den Sohn der freien Beischläferin zutage. Dagegen heißt dort der mit der unfreien Beischläferin erzeugte Sohn þyborinn sonr, ein Wort, das sich auch im Altschwedischen als þybarn findet (abgeleitet von awestnord. þy = 'Sklavin'). Entsprechende Benennungen nach der Mutter sind awnord. frillusonr, ambattarsonr, aschwed. frillubarn, huskonubarn, amyobarn, vor allem aber das westgermanische Wort Kebskind (mhd. kebeskint, ags. cifesboren). Noch nicht sicher aufgeklärt ist das ebenfalls das Kind aus einer Minderehe bezeichnende, seit dem 11. Jh. in normannischen Kreisen aufkommende Wort Bastard (mlat. bastardus, afranz. fils de bast). Das Wort weist auf eine afrz. Bezeichnung der Kebsehe als bast, die vielleicht mit bastum = 'Packsattel' zusammenhängt. Auch der Wanbürtige [5] entstammt wohl einer Minderehe.
Der Risungr[]
Vom hornungr und þyborinn sonr unterscheiden die norwegischen Quellen ausdrücklich den risungr, das im Busch erzeugte, schlechthin uneheliche Kind. Eine andre Benennung dafür ist das awnord. launbarn, laungetit barn = 'heimlich erzeugtes Kind', ferner in allen nordischen Sprachen horbarn = 'Unzuchtkind' (nicht etwa nur Ehebruchskind), dem das mhd. hurkint entspricht. Andere, zum Teil recht drastische Bezeichnungen des unehelichen Kindes gehören erst der späteren Zeit an und entbehren z. T. der technischen Bedeutung.
Begriffsüberschneidungen[]
Schon in verhältnismäßig früher Zeit tritt allerdings eine Überschneidung im Sprachgebrauch ein. Während die älteren norwegischen Quellen (Gulathingslög, Frostuthingslög) noch genau das Kind der freien Kebse, das der unfreien Kebse und das uneheliche Kind unterscheiden, wurde in den späteren norwegischen Quellen frillubörn eine Bezeichnung aller nicht vorehelichen Kinder. Gerade in den isländischen Quellen wurden die Begriffe häufig mit variierenden Bedeutungen verwendet. Im gotländischen Recht werden die Ausdrücke thybarn, thysun auch für die nicht vollehelichen Kinder freier Frauen verwendet.
Im deutschen Raum werden im Mittelalter die Bezeichnungen Bastard und Kebskind für alle Kinder gebraucht, die keiner echten Ehe entsprungen sind. Diese Veränderung ist in der Hauptsache auf den Einfluß der Kirche zurückzuführen, die nur eine Form der Ehe, keine Minderehe, anerkannte, und für die deshalb im Grunde nur zwei Klassen von Kindern - eheliche und uneheliche - vorhanden waren. Auf kirchlichem Einfluß beruht es auch, wenn im schwedischen Recht, das durchaus noch frillubarn und horbarn unterscheidet, die im Ehebruch mit einer Beischläferin erzeugten Kinder doch den horbarn zugerechnet werden.
Rechtliche Stellung[]
Erbrecht[]
In Bezug auf die rechtliche Stellung der nicht vollehelichen Kinder finden sich in den germanischen Rechtsquellen zwei verschiedene Tendenzen. Auf der einen Seite steht die Auffassung, daß das uneheliche Kind außerhalb jedes Sippenverbandes steht, daß es höchstens mit seiner Mutter verwandt ist (z.B. im Sachsenspiegel, Landrecht I 51 § 2: "man seget dat neu kint siner muder keves kint ne si, des n'is doch nicht" [6]), daß dagegen zwischen ihm und seinem Erzeuger keinerlei rechtliche, vor allem nicht erbrechtliche Beziehungen bestehen.
Und auf der andern Seite finden sich eine Fülle von Zeugnissen dafür, daß die nicht vollehelichen Kinder durchaus als Angehörige der väterlichen Sippe angesehen werden. Besonders stark tritt diese Auffassung im westnordischen Recht zutage, das den Unehelichen in die Erbschaft des Vaters, in Island hinter den Geschwistern, in Norwegen hinter den abgestammten Geschwisterkindern, beruft und ihm auch in bezug auf die übrigen Verwandtschaftsrechte und -pflichten (Vormundschaft, Verloberrecht, Alimentation, Blutklage usw.) im Wesentlichen eine dem Erbrecht entsprechende Verwandtenstellung einräumt. Auch sozial stehen diese Kinder keineswegs hinter den ehelichen zurück. In Schweden gewähren die "Svearrechte" dem frillubarn zwar kein Erbrecht, aber eine Abfindungssumme neben den ehelichen Kindern, während das gotländische Recht den thysun, der eine gotländische Mutter hat, neben den nächsten Verwandten ins Erbe beruft, und das westgotische Recht wenigstens bis ins 13. Jh. ein Erbrecht der frilluborn kannte.
Ein Erbrecht sogar neben den ehelichen Kindern hatten die liberi naturales des langobardischen Rechts und, wie es scheint, auch des bayrischen Rechts, wenn sie von einer freien Mutter stammten. Die Kinder der spanischen barragana waren sogar im Erbrecht den ehelichen Kindern desselben Vaters gleichgestellt. Auch das Recht des späteren deutschen Mittelalters kannte vereinzelt ein Erbrecht der Unehelichen dem Vater gegenüber. Andere Rechte, wie das friesische, dänische, ostgotische, gewährten wenigstens dem Vater das Recht, gewisse Zuwendungen dem Unehelichen zu machen (fries. hornegieua); derartige Zuwendungen waren auch nach westnordischen Recht gestattet, selbst wenn eheliche Söhne vorhanden waren. Nach angelsächsische Recht nahm der Vater das Wergeld jedes von ihm nicht heimlich erzeugten Kindes; auch waren bis ins 8. Jh. in den anglischen Gebieten uneheliche Söhne neben ehelichen erbberechtigt.
Thronfolgerecht[]
Am auffallendsten aber ist das Thronfolgerecht der unehelichen Söhne bei den Herrscherfamilien, bei dem allerdings vielleicht besondere Gesichtspunkte (Kostbarkeit des königlichen Blutes) entscheidend waren. Bei Vandalen, Westgoten und Franken kamen auch Bastarde zur Regierung, bei den Merowingern sogar neben den ehelichen Söhnen (Theuderich I., Theudebert II.), bei den Karolingern nur in Ermangelung solcher (Bernhard, Arnulf und Zwentibold, dagegen nicht Grifo und Pipin der Bucklige). In der Normandie folgte im 10. und 11. Jh. ein Bastard auf den andern. Der letzte von ihnen, Wilhelm der Eroberer, der natürliche Sohn des Herzogs Robert, hieß bei den Zeitgenossen geradezu Guilelmus Bastardus, ohne daß mit dem Beinamen eine ehrenrührige Bedeutung verbunden gewesen wäre. Ähnlich war es in Norwegen, wo Jahrhunderte hindurch nur ein geringer Teil der Könige vollehelicher Abkunft war, und erst ein Thronfolgegesetz von 1260 den relativen Vorzug der ehelichen Kinder und Enkel aussprach.
Stammesrecht vs. Kirchenrecht[]
Wiederholt wurde die Meinung geäußert, daß dieser Dualismus in der Behandlung der nicht ehelichen Kinder auf den Gegensatz zwischen germanischem und kirchlichem Recht zurückgehe. Die Kirche habe die nach ihrer Meinung in Sünde erzeugten Unehelichen aus der besseren Rechtsstellung, die sie bei den Germanen hatten, in eine schlechtere Rechtsstellung herabgedrückt. Allerdings fehlt es in dieser Formulierung an genügenden Anhaltspunkten für eine derartige Wandlung des weltlichen Rechts durch die Kirche.
Im Gegenteil beruft sich die älteste Satzung, die eine Zurücksetzung der Unehelichen für das kirchliche Recht (Ausschluß von der Ordination) ausspricht, Canon 8 der Synode von Bourges von 1031 (Mansi XIX p. 501), auf die im weltlichen Recht schon vorhandene Zurücksetzung (nee apud saeculares lege haereditare possunt nee in testimonium suscipi). Der Dualismus ist vielmehr uraltes germanisches Recht; er beruht auf dem Gegensatz der Kinder aus einer Kebsehe und der Unehelichen im engeren Sinne. Das zeigen noch deutlich das schwedische und das langobardische sowie das spätere spanische Recht, die nicht jedem Unehelichen, sondern nur dem frillubarn, dem filius naturalis, dem Kind der barragana die bevorzugte Erbenstellung einräumen. Auch die nicht vollehelichen Söhne, die in den Herrscherfamilien dem Vater in der Regierung folgen, sind fast ausnahmslos Kinder aus Kebsehen.
Wohl aber entzog die Kirche, indem sie ein besonderes Rechtsinstitut der Kebsehe nicht anerkannte, jener Unterscheidung zwischen Kindern aus Kebsehen und sonstigen Unehelichen den Boden. Sie schuf eine einheitliche Klasse von Unehelichen, die bei einigen Stämmen die sippenlose Stellung der alten Unehelichen im engeren Sinne einnahm, bei anderen die familien- und erbrechtliche Position der früheren Kebskinder erlangte. So unterscheidet das ältere norwegische Recht zwar noch hornungr, risungr und thyborinn sonr, räumt aber den beiden ersten das gleiche Erbrecht ein und läßt den letztern, wenn er freigelassen ist, nur wenig zurückstehen. So spricht das spätere norwegische und das isländische Recht von dem Erbrecht und den sonstigen Verwandtschaftsrechten der frilluborn oder laungetnir menn, indem es darunter alle Unehelichen ohne Unterschied versteht: so konnte im 12. Jh. König Hakon, obwohl von König Sigurd bei einmaliger Begegnung mit der Magd eines Bauern erzeugt, auf Norwegens Thron gelangen.
Paternitätsbeweis[]
Dort, wo infolge dieser Entwicklung alle von einem Manne außerehelich erzeugten Kinder in verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen zu ihm und seiner Sippe standen, wie im skandinavischen Norden, tauchte das Bedürfnis nach dem Beweise dieser Erzeugung auf, und es entwickelte sich ein besonderer Paternitätsbeweis, in dem das Gottesurteil, vor allem die Eisenprobe, die entscheidende Rolle spielte. Daneben war von Bedeutung die Anerkennung des Kindes durch den Vater; in den dänischen Rechten des 13. Jhs. war sie sogar das einzige Mittel, um das uneheliche Kind in die Sippe einzuführen.
Eine wirkliche Legitimation war diese im Gericht erfolgende Anerkennung ebensowenig, wie es ursprünglich die norwegische Geschlechtsleite war, durch welche der Vater dem thyborinn sonr die Freiheit in der Form der Einführung in seine Sippe verschaffte. Erst später, als sie allen Unehelichen, auch dem hornungr und risungr zuteil wurde und den Betroffenen Gleichstellung mit den ehelichen Kindern verschaffte, eine Entwicklung, die allerdings schon in den ältesten erhaltenen norwegischen Rechtsquellen eintrat, nahm die Geschlechtsleite Legitimationscharakter an. Im übrigen war bis zum Eindringen der römisch-canonischen Legitimationsformen dem germanischen Recht eine Legitimation Unehelicher unbekannt. Doch verschaffte sich die römische legitimatio per subsequens matrimonium schon in den nordischen Rechtsquellen des 13. Jhs. zum größten Teil Eingang.
Quellen[]
- Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft. Band 15 (1855). Wilda: "Von den unrecht geborenen Kindern. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte, S. 237
- Deutsche Rechtsaltertümer. Jacob Grimm. 4. Ausgabe. Leipzig 1899. Band I, S. 637 f.
- Deutsche Rechtsgeschichte. Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Band II, S. 17 ff.
- Grundriß des germanischen Rechts. Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. Band III, S. 165 (115).
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 174.
Einzelnachweise[]
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 434.
- ↑ Lex Romana Curiensis. Römisches Recht für Chur. Repertorium Fontium 7, 232
- ↑ vgl. Altdeutsches Namenbuch (1966). Ernst Wilhelm Förstemann. München, W. Fink ; Hildesheim, Gg. Olms, 1856. Band I, S. 867.
- ↑ Die mittelalterlichen Horen und die modernen Stunden. Gustav Bilfinger. Wiesbaden: M. Sändig, 1969, Unveränd. Neudr. d. Ausg. 1892.
- ↑ MGH: Diplomata regum et imperatorum Germaniae I-II. 4° IV Konrad II, 152
- ↑ vgl. auch Västgötalagen I. AeB. VIII, 3