Die ältesten Beamten im politischen Gemeinschaftsleben der germanischen Stämme waren Beauftragte des Volkes. Die römischen Geschichtsschreiber sprechen von magistratus. Die dort ebenso genannten Principes und duces der Germanen dürften als Volksbeamte angesehen werden.
Mit der Entwicklung des europäischen Königtums aber wuchs dieses aus der Sphäre des Beamtentums hinaus; denn der König war, auch wenn das Volk bei seiner Erhebung und an seiner Regierung Anteil hatte, kein Beauftragter des Volkes mehr [1].
Beschreibung[]
Bereits in der älteren Germanischen Zeit war dort, wo über die kleinere Hundertschaft hinaus in einer größeren Stadt ein ständiges Regiment wirkte, ein Unterschied zwischen unteren und höheren politischen Vertretern zu beobachten.
Ein charakteristischer Wesenszug des älteren Beamtentums war die stark schwankende Kompetenzabgrenzung. So gab es noch keine Trennung von Verwaltung und Justiz, keine festen Dezernate auf bestimmtem Gebiet; den Mittel- und Unterbehörden waren die verschiedensten politischen Funktionen zugewiesen. Selbst jene Zentralbehörden, welche einen festeren Wirkungskreis besaßen, wurden nach dem freien Belieben des Monarchen zu den vielen Diensten verwendet.
Völkerwanderungszeit[]
In der fränkischen Zeit entwickelte sich das Beamtentum (agentes, actores) aus dem Bedarf des Königs an Gehilfen heraus und stand in einem gewissen Gegensatz zum älteren Volksbeamtentum, selbst wenn es in den monarchisch organisierten Staaten durchaus auch weiterhin noch Volksbeamte gab. Die Staatsbeamten unterteilten sich je nach Umfang ihres Wirkungskreises in drei Gruppen: Zentral-, Mittel-, Unterbeamte.
Der König mit seinen Beamten übernahm zwar nicht alle Funktionen des Gemeinschaftslebens, die Volksbeamten wurden jedoch mehr und mehr eingeengt und beiseite geschoben.
Im Fränkischen Reich wurde der Unterschied zwischen unteren und höheren politischen Vertretern dann deutlich sichtbar: neben den Beamten des Königshofes wirkten in mehrfacher Abstufung Mittelbeamte (Herzoge, Grafen) und Unterbeamte (Zentenare und dergl.).
6. Jahrhundert[]
Im salischen Volksrecht (507-511) stand dem königlichen Beamten, dem Grafen und Sakebaro, der Thunginus oder Zentenarius als Volksbeamter gegenüber. Eine feste Besoldung der Beamten gab es nicht. Der Hofbeamte trat in den herrschaftlichen Hausstand ein und wurde dort versorgt, er erhielt darüber hinaus reiche Geschenke und Güter mit dauernden Einnahmen. Der Provinzialbeamte wurde dadurch entlohnt, dass er Anteil an den Einnahmen des Staates erhielt, da es noch keine Zentralisierung der Einnahmen gab. Die provinziellen Eingangsstellen waren zugleich die Ausgabestellen, und nur eventuelle Überschüsse wurden an die höheren und höchsten Instanzen- abgeführt.
Frühmittelalter[]
8. Jahrhundert[]
Im Fränkischen Reich - nachzuweisen allerdings erst in der Karolingerzeit (751-911) - erhielt der Graf als wichtigster Provinzialbeamte, den dritten Teil der Bußgelder und Gerichtseinnahmen, er war aber überdies, wie auch die anderen Beamten, mit einem bestimmten Gut ausgestattet. Amtsbefugnisse und Gut verbanden sich zu einer Einheit.
9. Jahrhundert[]
Trotz der schwankenden Zuständigkeiten war das Beamtentum als solches seit Beginn der Staatenbildung in Europa ein Organ des Inhabers der Staatsgewalt. Sie waren von ihm ein- und absetzbar, und waren ihm verantwortlich, und besonders im Reich Karls des Großen kam das stark zur Geltung. Doch dann vollzog sich eine bedeutsame Wandlung im Beamtentum, und das partikulare Amt wurde zum Träger selbständig erworbener Rechte. Diese Umbildung hatte vielfach eine Anlehnung an das Lehnswesen und bewirkte eine Feudalisierung der Provinzialämter.
10. Jahrhundert[]
In nach-karolingischer Zeit unterschieden sich die Provinzialämter, welche politische Befugnisse im gesellschaftlichen Leben ausübten, in zwei Gruppen: in Belehnte und in amtsmäßig Beauftragte in Unterscheidung von des beneficium bzw. feudum vom officium bzw. ministerium. Den zentralen Beamten erhielten niemals amtliche Befugnisse als beneficium vom König, auch wenn die Form der Amtsübertragung dem Lehnsformalismus nachgebildet war. Die wichtigsten Provinzialämter (Herzogtum, Grafentum) dagegen wurden feudalisiert, und nur da, wo unmittelbares Königsgut verwaltet wurde, wurde die Feudalisierung vermieden und der Beamtencharakter erhalten.
Überhaupt gelangten die unteren politischen Vertreter in geringerem Maße zur Feudalisierung als die höheren Beamten. So versuchten die höheren beamten die Umbildung des ius officiale in ein ius feodale zu hindern, ja eher das ius feodale in ein ius officiale zurückzubilden.
Hochmittelalter[]
Im Hoch- u. Spätmittelalter finden in den deutschen Territorien die ersten Grundlagen, auf denen sich ein tatsächliches Beamtentum entwickeln konnte.
13. Jahrhundert[]
Der Gegensatz von Königs- und Volksbeamten klingt noch nach in dem vom Sachsenspiegel (1220-1230) hervorgehobenen Dualismus der "gekoren oder belent richtere" [2]. Er lebte sogar noch weiter, nachdem das von oben her abhängige und abgestufte Beamtentum die alten Volksvertreter verdrängt hatte, im Gegensatz zu den bestellten bzw. belehnten Beamten des Staates und den Vertretern der Gemeinden (Dorf- und Markgenossenschaft).
Renaissance[]
16. Jahrhundert[]
Seit dem 16. Jhd. stützten sich die Territorialherren bei der Verwaltung und Rechtsprechung auch auf bürgerliche oder adelige Juristen. Die Verwaltung wurde intensiviert, und die Einnahmequellen wurden konsequenter ausgeschöpft. Die alten genossenschaftlichen Land- und Gogerichte wurden durch die landesherrliche Rechtsprechung beiseite gedrängt. Überall entstanden Ämter und Vogteien, in denen landesherrliche Beamte alle hoheitlichen Befugnisse ausübten. Die Mitbestimmung der Stände wurde auf allen Ebenen zurückgedrängt, und die Landtage verloren an Bedeutung. [3]
Wesentliche Ämter in den entstehenden Verwaltungen und jeweiligen Kirchen der Länder lagen in der Hand weniger adliger Familien. Darunter stiegen theologisch und juristisch geschulte Beamtengruppen auf, die sich ihrerseits sozial abschlossen. Auf dem Lande entstanden Domanialwirtschaften, die von Amtmännern organisiert und von vergleichsweise mäßigen bäuerlichen Diensten bewirtschaftet wurden.
Die bereits im Mittelalter deutliche Tendenz zur Erblichkeit und Unteilbarkeit der Bauernhöfe wurde nun mit wenigen regionalen Ausnahmen festgeschrieben. In den Ämtern wurden im Auftrag der Landesherrschaft im Laufe des 16. Jhds. zunehmend Register über die bäuerlichen Betriebe und ihre Leistungsfähigkeit angelegt. Diese Amts- und Hausbücher geben tiefe Einblicke in das Leben und Wirtschaften auf dem Lande. [4]
Verwandte Themen[]
Beamtenwesen Navigation |
---|
"Beamte" (Hauptartikel) • Armaðr • Bryti • Ceorl • Dómari • Ealdorman • Eorl • Gerefa • Graf • Hersir • Herzog • Hundredesman • Lendirmenn • Markgraf • Patricius • Sakebaro • Schultheiß • Sysselmann • Thunginus • Tribunus • Zentenar |
Hofbeamte • Kämmerer • Kanzler • Majordomus • Marschall • Merkesmann • Ministeriale • Mundschenk • Schatzmeister • Seneschall • Stallmeister • Truchsess |
Beamtenwesen in England (Hofbeamte) • Beamtenwesen in Skandinavien (Hofbeamte) |
Kategorien: "Beamtenwesen" (Hauptkategorie) • Kategorie:Beruf • Kategorie:Stände • Kategorie:Staatswesen |
Quellen[]
- Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96.
- Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Band III. Karl Von Amira. 1882; n 1895.
- Deutsche Rechtsgeschichte (Goggle Books). 2. Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562.
- Hauptmeyer, Carl-Hans: Niedersachsen - Landesgeschichte und historische Regionalentwicklung im Überblick (Land Niedersachsen). Isensee Verlag Oldenburg. Hrsg. Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung. Hannover, 2004. ISBN 3-89995-064-X.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 185 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Tacitus, Germ. 25: gentes quae regnantur
- ↑ Sachsenspiegel, Ldr. I, 55. 56
- ↑ Dieter Brosius, Niedersachsen – Geschichte im Überblick (Land Niedersachsen). Hrsg. Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung Hannover. Unveränderter Nachdruck der 6., erweiterten Auflage, Hannover 1993. S. 19
- ↑ Hauptmeyer, Landesgeschichte Niedersachsen. aaO. S. 65, 67.