Die Begünstigung wurde nach allen germanischen Rechten gestraft, als eine Hinderung oder Nichtherbeiführung der auf den Friedensbruch folgenden negativen oder auch positiven Reaktion. Besonders schwer bestrafen die nordischen Rechte die Unterstützung eines Friedlosen (anorw. flytia útlagan mann), sei es durch Nahrungsreichung, durch Beherbergung (isl. innihöfn, afries. husa and howia), durch Fluchtunterstützung, durch Dazwischentreten zwischen ihn und die Verfolger (isl. fyrirstaða).
Beschreibung[]
Auch das angelsächsische Recht strafte die Beherbergung des Friedlosen (ags. flymena fyrmð). Die Strafe ist in diesen Rechten meist gleich der des Täters; der Begünstiger verfiel selbst der Friedlosigkeit oder hatte sein Wergeld zu zahlen; später finden sich im Norden die Vierzigmark-Buße, auch geringere Bußen. Der Ehefrau war gewisse Hilfe, anderen Verwandten wenigstens eine Hilfeleistung gestattet.
Als Begünstigung galt auch das vorzeitige Abnehmen auch des toten Verbrechers vom Galgen, der außergerichtliche Vergleich (ags. dierne geþinge, afries. dern son), durch den der Fiskus geschädigt wurde (anorw. drepa niðr reít konungs), die Wiederfreilassung eines festgenommenen oder in Verwahrung genommenen Diebes, durch die man nach schwedischem Recht zum lottakari (Teilnehmer im untechnischen Sinn) des Diebes wird, sowie das Aufhalten der Verfolger (afries. urstonda). [1] Ebenso zählte die Befreiung eines Gefangenen (aschw. gíslingabut) kann man hierher rechnen.
Die kontinentalen Rechte strafen die Begünstigung anscheinend milder. Doch dürften die in den Quellen sich findenden Fälle der Begünstigung nur milder behandelte Einzelformen (einmalige oder unwissentliche Unterstützung) der Begünstigung oder eine jüngere Entwicklung repräsentieren. Im Regelfall wurde auch hier der Begünstiger dem Täter gleichgestellt, als Friedloser und infidelis behandelt.
Quellen[]
- Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). Band 2. Heinrich Brunner. Leipzig 1906. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. S. 575 ff.
- Das Strafrecht Der Germanen (Amazon). Wilhelm Eduard Wilda, 1842. Neuauflage: Kessinger Pub Co (23. Februar 2010). ISBN-10: 1160705771. S. 93 ff, 635 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 212 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Forelæsninger over den norske retshistorie (Europeana). F. Brandt. Kristiania : N. W. Damm & son, 1880-1883. Band II, S. 59 f, 133 f.