Wie die Anstiftung ist im ältesten germanischischen Recht auch die Beihilfe, die physische Teilnahme, nicht berücksichtigt worden. Erst im Laufe der Entwicklung ist dies der Fall, werden Beihilfehandlungen und Beihilfedelikte bei Strafrechtsverfahren herangezogen.
Geschichtliches[]
Zuerst war bei den sog. Bandenverbrechen die Beteiligung mehrerer Personen begriffswesentlich. Wenn mehrere Personen in geschlossenem Trupp zur Begehung von Verbrechen ausziehen (insbesondere Heimsuchung, räuberischer Überfall) und eine nach den einzelnen Rechten verschiedene Zahl erreicht oder nicht überschritten wird, dann werden neben dem Anführer auch die „Folger" zur Verantwortung gezogen. Dabei ist die Behandlung im Einzelnen verschieden. Man kann entweder alle Folger belangen, oder nur die „ersten" und dazu noch die unmittelbar folgenden; bei folgerichtiger Behandlung haben diese dann eine Bandenbuße, der Täter (Hauptmann) aber die Deliktsbuße zu zahlen.
Abgesehen hiervon findet sich aber auch sonst die Verfolgung des Gehilfen. So stellt das schwedische Recht dem Hauptmann bei nicht von einer Bande verübter Körperverletzung den „Helfer" gegenüber, auch strafen manche Rechte den Helfer bei der Notzucht und beim Frauenraub.
Schließlich kennen verschiedene Rechte Beihilfedelikte, so z.B. das Ausleihen von Waffen, das Reichen von Waffen bei einer Rauferei, das Aufhalten eines Fliehenden im Interesse seiner Verfolger. Hierher gehört vielleicht die norwegische Bestimmung, dass der, der bei einer Rauferei untätig, also auch nicht schlichtend, zusieht, eine Buße an den König zu zahlen hat. In der Bestrafung wird die Beihilfe ähnlich behandelt wie die Anstiftung. Der Helfer verfällt in der Regel geringerer Buße und außerdem gilt die Beihilfe anfänglich nicht als Friedensbruch, so dass sie zwar Buße an den Verletzten, aber kein Friedensgeld erheischt.
Bei all dem ist zu bemerken, dass trotz scharfer Unterscheidung des Täters von den Teilnehmern die Frage, wer als Täter oder als Teilnehmer anzusehen ist, in den Rechten nicht einheitlich beantwortet ist, so dass bei Vergleich verschiedener Rechte die Grenze der beiden Verbrechensformen verwischt erscheinen kann (siehe Mittäterschaft).
Quellen[]
- Deutsche Rechtsgeschichte - Band 2 (Internet Archive). Heinrich Brunner. Leipzig 1906. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. S. 569 ff.
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte (Internet Archive). Richard Schröder. Leipzig : Veit, 1889.
- Das Strafrecht Der Germanen (Amazon). Wilhelm Eduard Wilda, 1842. Neuauflage: Kessinger Pub Co (23. Februar 2010). ISBN-10: 1160705771.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 213.