Mittelalter Wiki
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Als Beischläferin werden Konkubinen, Kebsen und auch Metzen bezeichnet. Die Sitte, neben der Ehefrau, eventuell auch statt derselben eine oder mehrere Beischläferinnen zu halten, ist in der ganzen germanischen Welt bezeugt und in der älteren Zeit allgemein verbreitet.

Eytmologie[]

Die gebräuchliche nordische Bezeichnung dafür ist 'Friedel' (awestnord. fridla, frilla, aschw. frilla, slokifrilla). Westgermanisch bedeutet das Wort meist einfach 'Liebste'; nur vereinzelt findet sich ahd. fridelinna als Beischläferin. Die gebräuchliche westgermanische Benennung ist Kebse (ahd. kebis, chebis, chebisa; ags. ciefes, cyfes, cyfese). In der ganzen germanischen Welt verbreitet, aber nicht häufig, ist das Wort ahd. ella, gella, giella; awestnord. elja, arinelja, von arinn 'Herdstätte'.

Ob eine von diesen Bezeichnungen ursprünglich eine engere Bedeutung hatte, entweder nur die freie oder nur die unfreie Beischläferin bedeutete, ist nicht sicher festzustellen. Am ehesten könnte man wegen des Zusammenhanges mit awnord. kefsir, kepsir 'Sklave' annehmen, dass Kebse ursprünglich allein die unfreie Beischläferin bezeichnete; doch darf man nicht, wie es gewöhnlich geschieht, aus der Tatsache, dass die ancilla Hagar der Bibel bei Alfred mit cyfese übersetzt wird, folgern, dass ags. cyfese auch 'Sklavin' bedeutete, denn Hagar kommt an der betreffenden Stelle gerade in ihrer Eigenschaft als Beischläferin Abrahams in Betracht.

Andere Bezeichnungen wie awestnord. byrgiskona, aschw. amia (amie auch im Sachsenspiegel III 64 § 1) dürften ebensowenig eine wirkliche technische Bedeutung gehabt haben, wie die zahlreichen mehr oder weniger anmutigen Bezeichnungen, mit denen das spätere deutsche Mittelalter derartige Verhältnisse benannte. Den Gegensatz dazu bildet die echte oder rechte Frau (ags. riht wif; aschw. athalkona; awestnord. adalkona). Die latein. Quellen verwenden das Wort concubina, concubinatus, obwohl das Verhältnis mit diesem spätrömischen Institut in keinerlei historischem Zusammenhang steht, viel eher mit der alten freien Ehe des römischen Rechtes Berührungspunkte aufweist.

Beschreibung[]

Die Annahme, dass ursprünglich bloß unfreie Frauen als Beischläferinnen in Betracht gekommen seien, ist nicht beweisbar; dagegen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die unfreie Beischläferin anders benannt wurde als die freie. Jedenfalls ist in historischer Zeit das Verhältnis durchaus nicht auf unfreie Frauen beschränkt, und ebensowenig haftet dem Verhältnis etwas Entwürdigendes an; war doch die Schwester des Grafen Boso Beischläferin Karls des Kahlen. Vor allem wird die Beischläferin grundsätzlich von dem Weibe, das sich vereinzelt einem Manne hingegeben hat, und noch mehr von der gewerbsmäßig Unzucht treibenden Hure unterschieden.

Minderehe[]

Es handelt sich dabei nicht um ein bloßes tatsächliches, sondern um ein wirkliches Rechtsverhältnis, eine Minderehe, die, durch einfachen Konsens und Heimführung geschlossen, nicht alle rechtlichen Wirkungen der Kaufehe erzeugt, aber doch eine Reihe von familienrechtlichen Rechtsfolgen nach sich zieht. Das zeigt sich vor allem im westnordischen Recht, das dem Mann einen Bußanspruch gegen den Verführer seiner fridla gibt und, ebenso wie das jütische Recht, nach Ablauf einer bestimmten Zeit häuslicher Gemeinschaft die Minderehe zur Vollehe werden läßt.

Aber auch im deutschen Recht finden sich Spuren davon, so z.B. in der Entscheidung des Konzils von Mainz, von 852: Quod si quislibet concuhinam habuerit, quae non legitime fuit desponsata, et postea desponsatam ritae puellam duxerit abiecta concubina, habeat illam, quam legitime desponsavit [1]; die ganze Streitfrage hätte unmöglich aufkommen können, wenn man das Kebsverhältnis als etwas rein Tatsächliches angesehen hätte. Ebenso ist bezeichnend, dass die Kinder aus einem solchen Kebsverhältnis von den sonstigen unehelichen Kindern nach Benennung und rechtlicher Stellung völlig verschieden sind (s. Bastard).

Den entscheidenden Unterschied zwischen Ehefrau und Kebse erblickte man, wie der eben erwähnte Canon des Mainzer Konzils zeigt, im Fehlen der Verlobung, oder - häufiger noch - im Fehlen eines Brautpreises, eines Wittums (s. Eheschließung). Das altwestnord. Recht hebt es immer wieder hervor, dass zum Begriff der rechten Ehe die Zahlung eines genügenden mundr gehört; im Angelsächsischen wird der cyfese die Ehefrau als beweddode wíf gegenübergestellt; in einer fränkischen Formel [2] ist davon die Rede, dass die Kinder der ingenua, die man ad coniugium sich beigesellt, aber der man keine Dotalurkunde ausgestellt hat, filii naturales sind.

Die Kebse hatte also kein Wittum, und ebensowenig partizipierte sie dort, wo eine solche bestand, an der ehelichen Gütergemeinschaft. Um sie nach dem Tode des Mannes sicherzustellen, bedurfte es deshalb besondrer Zuwendungen desselben, unter denen vor allem die Morgengabe eine Rolle gespielt haben dürfte. Da die Frau nicht gekauft war, war das Verhältnis, wenn die Beischläferin eine Freie war, von jeder Seite frei löslich; der Unterschied zwischen den Ehen more Christiano und den bei den Dänen besonders häufigen Ehen more Danico, den Kebsehen, wird in den nordfranzösischen und englischen Quellen des 10. und 11. Jhds. in der freien Löslichkeit der letztern erblickt.

Kirche[]

Die Kirche hat die Kebsehe dem verheirateten Manne von jeher verboten; der darauf bezügliche Canon 17 der Synode von Toledo (anno 400), der allerdings zunächst an den römischen Konkubinat dachte, ist in zahlreichen späteren Rechtsquellen kirchlichen Ursprungs wiederholt worden. Dagegen hat sie der Kebsehe des Unverheirateten in Übereinstimmung mit dem erwähnten Synodalcanon eine weitgehende Duldung zuteil werden lassen, indem sie davon ausging, dass es sich bei diesem auf die Dauer berechneten Verhältnis um eine Ehe handle.

Damit war aber das Schicksal der Kebsehe als besondern Rechtsinstitutes in demselben Moment besiegelt, in dem die Kirche die Ehegerichtsbarkeit erlangte. Da sie grundsätzlich nur ein Rechtsinstitut der Ehe kannte, mußte die Kebsehe entweder mit der rechten Ehe, die ja nach kirchlicher Auffassung nur einen formlosen Consensus verlangte, zu einem Rechtsinstitut verschmelzen, oder dort, wo sich die Anschauung des Volkes gegen diese Gleichsetzung sträubte, auf die Stufe eines bloßen außerehelichen Geschlechtsverkehrs herabsinken.

Kebsehe[]

Nur in zwei Rechtsinstituten lebte die Kebsehe fort, in der spanischen barragania und in der morganatischen Ehe. Die erstere ist ein noch in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters im nördlichen Spanien und in den Pyrenäen häufiges, wohl auf westgotische Wurzel zurückgehendes eheähnliches Verhältnis, das rein monogamisch und nur Unverheirateten gestattet ist, durch die freie Löslichkeit und den Mangel der dos sich von der Ehe unterscheidet, aber durchaus den Charakter eines Familienverhältnisses trägt, dessen Sprößlinge neben ehelichen Kindern erben, und dessen rechtliche Folgen vielfach durch Verträge geregelt werden.

Die morganatische Ehe taucht unter dem Namen accipere uxorem ad morganaticam oder lege Salica zuerst in den Libri Feudor (II 29) als ein Rechtsinstitut des Mailänder Adels auf, das nachmals allgemeine Verbreitung im hohen Adel erlangte; während die Benennung nach der Lex Salica unerklärt ist, hängt der Name morganatische Ehe offenbar damit zusammen, dass wegen des Fehlens des Wittums die Morgengabe dessen Funktion der Witwenversorgung übernehmen mußte.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. c. 12, Monumenta Germaniae historica. Capit. n 189
  2. Monumenta Germaniae historica. Form. 208, Cart. Senon. Append. I