Zu den Bergleuten gehören allgemein alle im Bergbau angestellten Arbeiter und Kundige, die bergmännisch gekleidet sind, inklusive der Hüttenarbeiter. Im im engeren Sinne bezeichnet dieser Begriff nur die Grubenarbeiter.
Beschreibung[]
Die Bergleute teilen sich in „Bergleute vom Leder“ (so vom Bergleder genannt), die unter der Erde arbeiten, „Bergleute vom Feuer“, die die Hütten besorgen und „Bergleute von der Feder“, die die Schreibereien unter sich haben. Sämmtliche Bergleute und Hüttenleute eines Bergreviers bilden eine Knappschaft.
Unterscheidungen[]
Gewöhnliche Bergleute, welche das Erz in den Gruben verarbeiten, heißen „Häuer“; nachdem sie schon längere Zeit in den Bergwerken als Jungen gearbeitet haben, erlernen sie die Häuerarbeit einige Jahre als Lehrhäuer (Bergknecht). Ehe sie aber als Doppelhäuer aufgestellt, d.h. als solche erklärt werden, müssen sie auf einer fremden Zeche die Probegedinge oder Häuerschicht machen, d.h. ein von Geschworenen in das Gedinge gegebenes Stück Arbeit binnen bestimmter Zeit vollenden.
Bergjungen[]
Die Knaben sind als Gehilfen beim Bergbau angestellt und eigentlich die Lehrlinge. Sie heißen „Jungen“:
- Grubenjungen, wenn sie in den Gruben arbeiten,
- Hundejungen, wenn sie den Hund (einen kleinen Karren) ziehen,
- Klaubejungen, wenn sie in Klaubbänken beschäftigt sind,
- Pochjungen, wenn sie in Pochwerken,
- Scheidejungen, wenn sie in der Scheidebank,
- Tagjungen, wenn sie über der Erde,
- Wäschjungen, wenn sie an Waschwerken.
Bergknechte[]
Handarbeiter verrichten die nur geringe Arbeiten, füllen die Hunde und Karren und dgl. Sie heißen „Knechte“:
- Haspelknechte, wenn sie an dem Haspel arbeiten (ihr Aufseher Haspelmeister);
- Helfersknechte, wenn sie den Kunststeiger in Besorgung des Kunstgezeugs, z.B. des Wassergöpels, unterstützen.
Bei den Wäscharbeitern kommen noch andere Unterscheidungen: Siebsetzer, Erzpocher, Nachtpocher; Treibeleute treiben in dem Göpel das Erz und das Gestein aus der Grube.
Steiger und Schichtmeister[]
Alle Bergleute einer Zeche oder Grube stehen unter dem „Steiger“, der nach verschiedenen Beschäftigungen wieder eigene Benennungen, wie Kunststeiger, Zimmersteiger, Mauersteiger hat (wenn er Mitglied des Bergschöppenstuhls ist, heißt er Bergschöppe). Darüber kommt der Schichtmeister, der z.B. die Beiträge von den Gewerken empfängt, die Bergleute bezahlt etc.
Kleidung[]

Glasmalerei im Freiburger Münster
Aus der 2. Hälfte des 13. Jhds. zeigen u.a. Glasmalereien auf Zunftfenstern im Freiburger Münster Bergleute bei der Arbeit. Sie tragen eine Gugel, darauf Hauben mit dachziegelartiger Fassung, wohl aus Filz oder Leder, vielleicht auch aus Eisen, als Schutz gegen herabfallende Steine (vgl. Eisenkappe und Hirnhaube). Andere Bergleute in diesen Fenstern tragen ähnliche Hauben, aus gelbem Flechtwerk, die wohl aus Weiden bestehen. [1]
Standesrecht[]
- Siehe Hauptartikel: Bergrecht
Im Frühmittelalter verband sich das freie Bergrecht in Beziehung zu den Regalherren zu einer Art besonderer Untertanenschaft der Bergleute als Kammerleute. Durch die allgemeine Umbildung der Geburtsstände zu Berufen bildete sich auch dann aber das eigentliche bergmännische Standesrecht heraus.
Die grundherrliche Organisation des Bergbaues, die zwar Sklavenbetriebe der antiken Art zwar nicht mehr kannte, bediente sich doch (wie die Industrie allgemein) vornehmlich oder ausschließlich der unfreien Arbeiter. Für diese wurde mit der wirtschaftlichen Verselbständigung der grundherrlichen Kleinbetriebe (s. Bergbautechnik) der Weg zur persönlichen Freiheit eröffnet.
Die Herausbildung einer Berufsgenossenschaft assimilierte die Leibeigenen und bildete in neuen Revieren den Grundstock der Berufskundigen. Sie brachte auch Freizügigkeit und Vertragsfreiheit mit sich. Fremde Herrenrechte über zugezogene Bergleute verschwanden, und auch dort, wo sie noch behauptet werden konnten, berührten sie nicht die Freiheit des bergmännischen Verhältnisses. So trat die persönliche Abhängigkeit vom Grundherren im 12. Jhd. immer mehr zurück, allerdings ohne dass die Teilnahme am Bergbau das unfreie Verhältnis des einzelnen unmittelbar auflösen konnte. [2]
Die Hilfsarbeiter, welche von selbständigen Unternehmungen herangezogen wurden, standen von Anfang unter einem freiem Vertragsrecht. Schon zu den ältesten Standesrechten der Bergleute gehörte die Befreiung von den ortsüblichen Lasten auf Grund der besonderen Bergabgaben. Nur außerordentliche Beden, wie z.B. der besondere Gerichtsstand vor dem Bergherrn selbst oder dessen Vertreter waren davon ausgenommen. [3]
Quellen[]
- Pierer's Universal-Lexikon (auf Zeno.Org). 4. Auflage 1857-1865. Altenburg, 1860. Bd. 2, S. 607 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Hefner-Alteneck, Jakob Heinrich von. Trachten, Kunstwerke und Geräthschaften vom frühen Mittelalter bis Ende des achtzehnten Jahrhunderts (Internet Archive). Band 1-10 : nach gleichzeitigen Originalen. Frankfurt am Main : H. Keller, 1879. Bd. II, S. 34, Tafel 142
- ↑ 1185 Urkundenbuch Steiermark I und 659
- ↑ Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 256 ff.