Die Bergung der Habe von Schiffbrüchigen wurde schon früh streng geregelt. Im strengen Fremdenrecht (siehe Strandrecht) waren solche Besitztümer freier Aneignung ausgesetzt. Demgegenüber standen die Privilegien für die Fremden, mildere Rechtssatzungen, die unter Anerkennung des Eigentums dem Bergenden einen Vergütungsanspruch einräumen. Dieser betrug gewöhnlich einen Prozentsatz des Wertes (schon früh ⅓).
In schwedischen Rechten wurde der Menschlichkeit so weit Rechnung getragen, dass der Bergende sich mit dem Bewußtsein trösten sollte, ein wohltätiges Werk verrichtet zu haben.
Quellen[]
- Stobbe-Lehmann: Handbuch des deutschen Privatrechts §. 131. III.
- Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Band I. Karl Von Amira. 1882; n 1895.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 259.