„Ich bin gesatzt in diß Bistum /
Daß ich das Euangelium
Vnd Gottes Wort dem volck sol predgen /
Die sünding Gwissen tröstn vnd ledgen
Bannen die widerspänstig Rott /
Vnd den armen reichen das Brot /
Auff daß der Glaub vnd Gottes Ehr /
Sich in meiner Gmein wachß vnd mehr.“– Hans Sachs: Eygentliche Beschreibung aller Stände auff Erden (1568) [1]
Ein Bischof (von gr. ἐπίσκοπος, Aufseher) ist der geistliche Vorsteher einer christlichen Gemeinde. Sie werden bereits im Neuen Testament erwähnt und sind in der alten Kirche neben den Presbytern, die ihre Amtsgehilfen sind, zugleich Lehrer in der Gemeinde. [2]
Beschreibung[]
Die Bischöfe waren ursprünglich Gehilfen und Nachfolger der Apostel. Sie führten die Aufsicht über die Mitglieder einer Gemeinde und wachten über die Reinheit der christlichen Lehre. Nach und nach erweiterten sie ihre Gewalt, indem sie unumschränkt über den Klerus ihres Sprengels herrschten und sich durch ihre Bildung einflußreich und unentbehrlich bei der Verwaltung des Staates machten.
Dadurch konnten sie immer weniger Zeit für ihr eigentliches Lehramt und die Seelsorge der Gemeinde erübrigen. Sie übergaben daher diese Geschäfte dem Klerus und behielten für sich nur die Ordination der Priester, die Konfirmation der Kinder, die Verfertigung des heiligen Chrisma. Später bestellten sie eigene Vikarien, die fast alle Amtsverrichtungen der Bischöfe zu besorgen hatten, und Weihbischöfe oder Koadjutoren genannt wurden. Unter einer bischöflichen Kirche wird allgemein die englische verstanden. [3]
Aufgaben[]
Der Bischof (lat. episcopus, ordinarius, dioecesanus, nord. biskup, ags. bisceop, im Gegensatz zum Erzbischof norw. ljóðskup, undirbiskup) war im Mittelalter der Vorstand der Diözese, im Abendland in aller Regel ein Stadtbischof.
Er hatte die Macht der Gerichtsbarkeit (potestas jurisdictionis), war der regierende Herr der Diözese, Inhaber der Ordnungsbefugnis und der behördlichen Macht. Infolgedessen oblag ihm neben der Aufsicht (daher vereinzelt catascopus) über die Geistlichkeit, dem Unterricht im Glauben und den allgemeinen geistlichen Pflichten eine Reihe von höheren kirchlichen Handlungen und die Ausübung der kirchlichen Straf- oder Disziplinargewalt.
Der Bischof erteilte die geistlichen Weihen, weihte Kirchen und bereitete das Chrisma (jura pontificalia). Vielfach wurden die niederen Geistlichen von ihm angestellt oder er hatte zumindest Einfluß auf ihre Wahl; allerorts wurden sie von ihm geweiht. Der Bischof salbte zudem den König.
Amtsausübung[]
Seine Befugnisse übte der Bischof teils auf Reisen im Land aus, insbesondere im Sendgericht, teils auf der von ihm berufenen Diözesansynode (s. Synode). Besonders ausgebildet waren die Umreisen des Bischofs in den nordischen Ländern. Dort war die Zahl dieser Reisen genauestens bestimmt, nicht minder die Größe des Gefolges, das der Bischof, je nach Rang der Kirche verschieden groß, mit sich führen durfte. Die Erfüllung der Reisepflicht wurde geradezu als das Äquivalent für die dem Bischof zukommenden, aber nur dann geschuldeten Abgaben angesehen.
Insbesondere im Frankenreich wuchs sich die Stellung des Bischofs immer mehr zu der eines kirchlichen Herrschers aus, der mit dem bannus episcopalis dem König (bannus regius) und dem Papst (bannus papalis) zur Seite trat, bei Strafe (große Exkommunikation) gebot und verbot. Der Bischof handhabte den Bann als Verordnungsbann, Gerichtsbann und Verwaltungsbann; er war demnach der Gesetzgeber seiner Diözese und ihr ordentlicher Richter. Allerdings wurde er im 11. Jhd. als Richter beschränkt. Viel weniger bedeutend war das bischöfliche Verordnungsrecht in den westnordischen Ländern.
Die ältesten Bischöfe waren Missionsbischöfe, ohne bestimmten Sitz, die mit dem Ende ihrer Missionstätigkeit verschwanden. Später war der Sitz des Bischofs die Kathedralkirche. Die außer ihm dort tätigen Geistlichen bilden im fränkischen Reich das Presbyterium des Bischofs, seinen Rat, aus dem sich später das Domkapitel entwickelte. An ihrer Spitze stand der Archipresbyter (der erste Presbyter) und der Archidiakon (der erste Diakon).
Sie stellten gemäß der regula des Bischof Chrodegang von Metz († 706) und einem Aachener Konzil von 816, in der vita communis (canonica) verbunden, das collegium canonicorum dar. Ganz ähnliche Verhältnisse finden sich in Norwegen, wo ebenfalls seit 1152 die Geistlichen der Kathedralkirche als korsbraedhr oder kanunkar das gemeinschaftliche Leben führten. Auch Schweden kannte man seit Ende des 11. Jhd. die Einrichtung der Kanoniker und ebenso in Dänemark seit dem 11. Jh. Bei den Angelsachsen pflegten die Geistlichen der Bischofskirche ein monasterium zu bilden; der Bischofssitz schloß sich also an ein Kloster an (s. a. Kapitel).
Amtsernennung[]
Gewählt wurde der Bischof nach Kanonischem Recht durch Klerus und Volk und wurde nach der Prüfung durch den Metropoliten und die Provinzialbischöfe durch eben diese geweiht. Doch wurde die kanonische Regel keinesfalls überall, ja nahezu nirgends befolgt. Die fränkischen Könige nahmen zuerst ein Bestätigungsrecht, dann sogar bis zu Ludwig dem Frommen ein Ernennungsrecht in Anspruch, das nur vorübergehend auf nach kanonischem Recht fähige Personen beschränkt wurde.
Dem ernannten Bischof wurde vom König das Bistum schon im 9. Jhd. durch Überreichung des Bischofsstabes (baculus pontificalis) übertragen (Investitur), worauf durch königlichen Befehl die Konsekration durch den Metropoliten folgte. Eine Absetzung war nur durch ein Urteil der Synode möglich, das der König, wenn er keine Begnadigung wollte, bestätigt hatte. Nach dem Untergang der karolingischen Dynastie maßten sich noch entschiedener Konrad I. (881-918) und die Salier dieses Ernennungsrecht an.
Die Abzeichen des Bischofs sind allgemein der Bischofsstab (baculus pastoralis), Bischofsring (anulus) und Bischofsmütze (Mitra), die zugleich als Investitursymbol dienen.
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In England wurden wiederholt Bischöfe vom König und den Witan (s. Witenagemot) ernannt, wenngleich hier die Wahl von Klerus und Volk, wenn auch vielfach nur formell, ausgeübt wurde. Dagegen ernannten die norwegischen Könige die Bischöfe einseitig, unter geringer Mitwirkung des Volkes, bis in die Mitte des 12. Jhds. Erst von da an zeigen sich Ansätze zu einer Wahl durch das Domkapitel, ohne dass jedoch diese Form rasch durchgedrungen wäre.
Die gegenteilige Entwicklung vollzog sich im 13. Jhd. in Dänemark, wo Waldemar die kanonische Wahl festsetzte. Bis ins 13. Jhd. wurden die dänischen Bischöfe vom König einseitig ernannt, während später die Mitwirkung des Königs auf eine Bestätigung zwischen Wahl und Konsekration beschränkt wurde. Wahl durch Klerus und Volk am Allthing erfolgte in Island, bis erstmals 1238 Wahl und Ernennung durch den norwegischen Metropoliten und sein Kapital erfolgte. Wenig geordnet waren die Verhältnisse in den norwegischen Schatzlanden.
In Schweden investierte nach älterem Recht bis ins 13. Jhd. der König den von der Versammlung Gewählten mit Stab und Goldring, worauf die Konsekration erfolgte. Später zeigten einzelne Fälle eine Wahl durch das Domkapitel. Bei der Besetzung der Bistümer durch den König spielte vielfach die Tatsache mit hinin, dass die Bistumskirche vom König gestiftet und ausgestattet war und von ihm auch erhalten wurde (s. Eigenkirche).
Weltliche Ämter[]
In keinem der Länder war der Bischof nur mit kirchlichen Angelegenheiten beschäftigt. Vor allem im fränkischen Reich, wo die Kirche, wie bis in die Mitte des 12. Jhds. in Skandinavien, Staatskirche war, gehörten sie zu den Großen des Reichs, galten schlechthin als königliche Beamte und übernahmen auch weltliche Ämter (z.B. das Erzkanzleramt). Als solche waren sie zur Hoffahrt verpflichtet, fungierten als Gesandte und Königsboten, traten in das Lehnsverhältnis ein und nahmen mit am Reichstag (concilium) und damit an der Gesetzgebung teil.
Im angelsächsischen Witenagemot berieten die Bischöfe über weltliche Angelegenheiten, genauso wie im norwegischen Hofdhingiafundr, im Rat des schwedischen und dänischen Königs und im isländischen Althingi. Dazu kam vielfach, besonders in Norwegen, die Beteiligung an der Wahl des Königs oder deren Vorbereitung und die Teilnahme am Gericht in Form eines Mitvorsitzes neben dem weltlichen Richter. Die Folge war ein erhöhter weltlicher Rang (in Norwegen = Jarl) und ein erhöhtes Wergeld.
Die Einkünfte des Bischofs waren bei den Westgermanen im Wesentlichen die gleichen. An der Spitze stand der Zehnt, der aber in den skandinavischen Ländern erst allmählich und spät in vollem Umfang eingeführt wurde; dazu kam das Recht auf Gastung (Unterhalt für sich und bestimmt bemessenes Gefolge bei Dienstreisen), Naturalreichnisse, verschiedene Gebühren für die Vornahme einzelner kirchlicher Funktionen (s. Stolgebühren) und Bußen für ganz oder teilweise kirchliche Vergehen.
Auch durfte die regelmäßige Ausstattung der Kirche mit liegenden Gründen nicht übersehen werden. Das Aufkommen letztwilliger Vergebungen brachte gelegentliche Zulagen. Die Verwaltung des Vermögens hatte ein vicedominus. Gehilfe des Diözesanbischofs war im fränkischen Reich der Chorbischof. (S.a. Armaðr und Bryti des Bischofs).
Kleidung[]
Im 10. und 11. Jh. tragen Bischöfe noch keine Inful, sondern meistens überhaupt keine Kopfbedeckung. Über der roten Casula sieht man auf Buchmalereien jener Zeit bei Bischöfen ein weißes Pallium mit schwarzen Kreuzen. [4]
Hochmittelalter[]
Im Übergang vom 11. zum 12. Jh. ähnelt die geistliche Tracht der Bischöfe jener der Diakone. Auf das lange Unterkleid (Alba) folgt das kürzere Oberkleid mit Ärmeln (Dalmatica). Darüber tragen die Bischöfe den ringsum geschlossenen, faltenreich über die Arme liegenden Mantel (casula oder planeta) und über diesem das Pallium.
Zu dieser Zeit kommen dann auch - sowohl in deutschen und französischen als auch in englischen Manuskripten - Abbildungen von Bischöfen mit der Inful (Mitra) vor, die stets von weißer Farbe sind. Bemerkenswert sind auch die noch nicht ornamentierten einfachen Bischofsstäbe. [5]
Im Übergang vom 12. zum 13. Jh. bestand die geistliche Tracht der Bischöfe aus einer noch niedrigen Mitra und auch die Casula war an den Seiten noch nicht aufgeschnitten. Die Dalmatica wurde als Obergewand über der langen Alba getragen. Der Bischofstab hatte noch die dem Hirtenstab entnommene einfache Krümmung. [6]
Spätmittelalter[]
In der zweiten Hälfte des 13. Jhds. erscheint die Inful schon höher und in einer mehr geschweiften Form. Das weiße Pallium besaß drei Rosetten und ermangelte des zuvor gewöhnlich nach vorn herabfallenden Teiles. Die faltenreiche Casula war noch nicht, wie später, auf beiden Seiten aufgeschnitten. Unter der Tunika trug der Bischof die weiße Alba. [7]
Aus dem Beginn des 14. Jhds. datiert eine Bischofsdarstellung aus dem Kreuzgang des Freisinger Doms mit einer bemerkenswerten Inful, welche nicht nach der gewöhnlicheren Weise spitz zuläuft, sondern oben zugerundet ist. Zwar trägt der Bischof noch die Casula, aber mit dem Unterschied, dass hier zur freieren Bewegung der Arme, auf beiden Seiten am Ellenbogen ein Stück herausgeschnitten ist. Allerdings ist das noch eine seltene Erscheinung und auch noch viel später wurde die Casula unaufgeschnitten getragen. Die Dalmatica und die Alba stimmen noch ganz mit denen der früheren Zeit überein. Das Pallium hängt als einfaches Band um die Schultern. Der Bischofstab zeigt hier die ganz einfache Krümmung, dem Hirtenstab entnommen. [8]
Auf einem Tempera-Gemälde vom Ende des 14. Jhds. im erzbischöflichen Museum zu Köln, welches den heiligen Nikolaus von Myra im Ornat eines Bischofs jener Zeit zeigt, trägt dieser die Casula ebenfalls noch nicht auf beiden Seiten aufgeschnitten, sondern faltenreich über die Arme hängend, jedoch nicht mehr ringsum in gleicher Länge. Das weiße Pallium mit den schwarzen Kreuzen ist nicht freihängend, sondern ausnahmsweise auf die Casula geheftet. Die Höhe der Inful ist schon beträchtlicher und auf den Seiten mehr ausgeschweift, als sie der Regel nach in dieser Periode erscheint. Am Hirtenstab hängt das weiße Tuch (sudarium). [9]
Quellen[]
- Brunner, Heinrich. Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). 2 Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565. Bd. II, S. 313 f.
- Brunner, Heinrich. Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte (Google Books). Duncker & Humblot, 1901. 4. Aufl., Leipzig, 1910.
- Hefner-Alteneck, Jakob Heinrich von. Trachten, Kunstwerke und Geräthschaften vom frühen Mittelalter bis Ende des achtzehnten Jahrhunderts (Internet Archive). Band 1-10 : nach gleichzeitigen Originalen. Frankfurt am Main : H. Keller, 1879.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 289 f.
- Werminghoff, Albert. Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter (Internet Archive). 2. Aufl. Leipzig, 1913.
Einzelnachweise[]
- ↑ Eygentliche Beschreibung aller Stände auff Erden: Der Bischoff (Das Ständebuch). Hans Sachs. Frankfurt am Main, 1568. Volltext & Scans auf Wikisource.
- ↑ Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 820-822.
- ↑ Damen Conversations Lexikon, Band 2. Leipzig 1834, S. 80.
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. I, S. 20, Tafel 36
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. I, S. 35, Tafel 64 F
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. II, S. 16, Tafel 105
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. II, S. 33, Tafel 141
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. III, S. 5, Tafel 149 A
- ↑ Hefner-Alteneck, Trachten, Kunstwerke. aaO. Bd. III, S. 38, Tafel 216