Der Braumeister verrichtete zusammen mit den Brauknechten das eigentliche Brauen des Bieres. Im Unterschied dazu stand der Bierbrauer, der das Brauen des Bieres kunstmäßig erlernt hatte und von Brauereibesitzern oder Bierverwaltern verpflichtet wurde, um dem Brauwesen in größeren und öffentlichen Brauereien vorzustehen. Die übrigen gröbern Arbeiten besorgen die Braugehilfen.
Quellen[]
- Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 761-765.
- Hausbücher der Nürnberger Zwölfbrüderstiftungen: Mendel I, Folio 60 r (Amb. 317.2°). Nürnberg, 1437 . Stadtbibliothek Nürnberg.