Mittelalter Wiki
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Eine besondere Rolle bei der Eheschließung spielten die vermögensrechtlichen Leistungen des Bräutigams. Die Verlobung der Braut erfolgte ursprünglich als Sachleistung gegen eine Preiszahlung, war also eine Leistung gegen eine Gegenleistung... Sie war ein Brautkauf.

Beschreibung[]

Für das skandinavische Recht ist diese Auffassung allerdings umstritten und wurde auch für das germanische Recht in Frage gestellt. So sah z.B. der Rechtshistoriker Karl von Amira (1848-1930) in der Verlobung eine Schenkung und in der Gegenleistung des Bräutigams die notwendige Gegenschenkung. [1] Andererseits ist diese "Gegenleistung" in zahlreichen überlieferten Rechtsquellen schriftlich fixiert, und zwar mit einem durchaus nicht geringen Betrag. So finden sich bei fast allen germanischen Stämme Belege dafür, dass die Eheschließung als Brautkauf angesehen wurde.

Rechtsquellen[]

So ist aus der Gesetzgebung König Aethelberts von Kent (601 bis 604) überlierfert: "Wenn jemand eine Jungfrau kauft, sei sie durch Kaufgeld erkauft, falls das Geschäft untrügerisch ist". Und auch das spätere angelsächsische Recht gebraucht die Worte bycgan oder ceapian ('kaufen') für die Eheschließung. Nicht anders liegt der Sachverhalt auf dem Festland, wo die Lex Visigothorum die Zahlung als pretium ('Preis') und die Verlobung als mercatio ('Markt') bezeichnet, die Lex Burgundionum spricht vom nuptiale pretium ('Hochzeitspreis'), der Pactus Alamannorum von der puella emta ('Mädchenkauf'), die Lex Saxonum von uxorem emere ('verkaufbare Frau') oder vendere ('verkaufen) und vom pretium emtionis (Kauf- oder Verkaufspreis).

Nach dem Heliand (altsächsisches Epos) [2] hat Josef Maria gekauft (giboht), die mittelhochdeutsche Prosa spricht ebenso häufig vom "Kaufen der Braut" und eine Wetzlarer Urkunde von 1283 nennt die Verlobungshandlungen samt Brautkauf "sollempnitates, quae vulgariter" (ein häufiges Fest).

Am längsten erhielt sich die Anschauung an der Nordseeküste bei den Friesen und bei Dithmarschen: noch die Hunsingoer Bußtaxen (11. oder 12. Jhd.) bezeichnen die Frau als capad (gekauft), und bei Dithmarschen war die Sitte des Brautkaufs noch am Ende des 15. Jhds. anzutreffen. In Skandinavien war es nicht anders, so erwähnt z.B. Saxo Grammaticus für die Dänen ausdrücklich den Verkauf in die Ehe, während die westnordischen Rechtsquellen noch Ausdrücke wie byggja kono ('ein Weib kaufen') verwenden. Auch die poetische Literatur läßt über den Brautkauf keinen Zweifel, allerdings wandelte sich der rechtliche Charakter des ursprünglich reinen Kaufgeschäftes mit der Zeit.

Brautpreis / Wittum[]

Der westgermanische und burgundische Name des Brautpreises ist Wittum, wohl abgeleitet von der indog. Wurzel *uedh „führen, heimführen". Die nordgermanische Bezeichnung war u.a. wnord. mundr (m.), von mund (f. = Hand, Gewalt), also der Preis, der für die Übertragung der familienrechtlichen Gewalt (Munt, Vormundschaft) gezahlt wurde. Ein anderes langobardisches Wort für den Brautpreis war meta (= Miete, Mietpreis). Jünger ist die schwedische Bezeichnung vingiaef (f. = Freundesgabe), die bei den Götar den alten Namen mundr verdrängte... → zum Hauptartikel.

Symbolischer Brautpreis[]

Auch als der Brautpreis zu einer Leistung an die Braut wurde, wie bei den Dänen und Svear, bedurfte es bei der Verlobung noch immer einer symbolischen Leistung des Bräutigams an den Verlober, um durch eine Gegengabe das Versprechen des Verlobers bindend zu machen. Als solche symbolische Leistung findet man die schon für Chlodwigs Verlobung erwähnte arrha des salischen Rechtes von 1 Solidus und 1 Denar, die sich bei der Witwenehe als reipus um 2 Solidi erhöhte, außerdem die „Festigungsgabe" des skandinavischen Rechts, und den „Mahlschatz" des späteren deutschen Mittelalters. Vielleicht gehört auch das angelsächsische fosterlean hierher.

Verschieden davon ist der wahrscheinlich von den Römern entlehnte Verlobungsring, der schon in der Lex Visigothorum und in den langobardischen Gesetzen Liutprands sowie in angelsächsischen Quellen bezeugt ist und sich im späteren Mittelalter in ganz Europa findet. Auch er ist eine haftungsbegründende symbolische Leistung, die der Bräutigam bei der Verlobung gibt, und wird deshalb als arra bezeichnet (Liutpr. 30: cum solo anolo eam subarrat; Lex Visigothorum III, I, 3: annulus arrarum nomine). Er gebührte nicht dem Verlober, sondern der Braut, und ist als Gegengabe gegen deren Zustimmung zur Verlobung aufzufassen. Erst seit die Braut sich selbst verloben durfte, empfing sie neben dem Ring auch den ursprünglich dem Verlober gebührenden Mahlschatz. Die Wandlung des Verlobungsringes in einen Trauring, die Sitte, dass auch die Braut dem Bräutigam einen Ring gab und das Wechseln der Ringe gehört erst einer späteren Periode an.

Gleichfalls den Charakter von Gegenleistungen, die eine Zustimmung bindend machen sollten, tragen die Gaben, die der Bräutigam an die Verwandten der Braut entrichtete, das exenium des langobardischen, die erungen des späteren bayrischen Rechts, ferner die tilgaever oder vingaefer der schwedischen Götarrechte.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Grundriß des germanischen Rechts (= Grundriß der Germanischen Philologie; Band 5). Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. (Digitalisat von Internet Archive)
  2. Heliand (altsächsisches Epos). Neuhochdeutsche Übersetzung nach Köne, 1855. Digital-Version der Universität Bielefeld.
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