Mittelalter Wiki
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Die Buße ist dem Wortsinn nach eine "Besserung" (got: bóta, skand. ags. bót, as. bóta, ahd. puoza, lat. emendatio), tatsächlich aber geht sie über eine Schadensbesserung oft weit hinaus. Es ist die in ihrer Höhe vertraglich oder gesetzlich bestimmte Leistung an den Verletzten durch die der Verbrecher die Fehde abwendet oder, bei aufgehobener Fehde sein Verbrechen büßt bzw. den Verletzten versöhnt.

Beschreibung[]

Dabei kann die Buße in Fällen, in denen ein Schaden nicht entstanden ist (z B. Versuchsverbrechen) ganz pönalen (vertragsstraflichen) Charakter annehmen, in anderen wenigstens in dem über die Schadenshöhe hinausgehenden Betrag; nicht selten ist ein immaterieller Schaden zu ersetzen. Der Begriff Buße umfaßt im weiteren Sinn auch das Wergeld, im engeren Sinn schließt er es aus. Die Bußen in diesem Sinn zerfallen ihrer Grundlage nach in zwei Gruppen

  • 1.) in solche, die Bruchteile des Wergeldes sind
  • 2.) in solche, die Bruchteile oder Vielfache einer Grundbußzahl sind.

Wergeldbußen[]

Die Wergeldbußen sind als Hälfte, Drittel, Viertel, Sechstel, Achtel oder in voller Höhe des Wergelds im Wesentlichen Verstümmelungsbußen. Im Fall einer Verstümmelung erscheint der Verletzte so gut wie teilweise oder auch ganz tot. Deshalb büßt man nach verschiedenen Rechten das Abschlagen beider Hände oder beider Füße mit dem ganzen Manngeld, ebenso fast überall Nase, beide Augen und Zeugungsglied, viel seltener einzelne Finger mit Wergeldbußen. Der Gesichtspunkt der Entstellung ist maßgebend, wenn nur Verwundungen, die sich nicht verbergen lassen, solche Buße nach sich ziehen, anderenfalls aber bei sonst gleicher Schwere nicht. Von hier aus erklärt es sich, wenn bloße Verwundung im Gesicht mit einem Viertel des Wergelds zu büßen ist (s. a. Körperverletzung). Manche Wergeldbußen sind aber auch daraus zu erklären, dass sich Lösungsbeträge für die Lösung von Lebensstrafe oder Leibesstrafe in ständige Bußen umgewandelt haben (vgl. auch Öffentliche Bußen).

Übrige Bußen[]

Die übrigen Bußen beruhen ursprünglich (?) bei allen germanischen Stämmen, später am deutlichsten bei den Südgermanen erkennbar, auf dem häufigeren Duodezimalsystem mit der Grundzahl 12, zu dem dann noch ein Dezimalsystem mit der Grundzahl 10 kommt (s. Zahlensystem). Beide Systeme sind zurückzuführen auf das germanische Großhundert (10x12). Es ergeben sich so Bußreihen wie 1 : 1½ : 3 : 6 : 12 : 24 : 36 oder 5 : 10 : 20 : 25 : 50, von denen sich aber die Zehnerreihe nirgends rein erhalten hat, sondern nur mit der Zwölferreihe verbunden bei Angelsachsen und Langobarden vorkommt.

Bei den Nordgermanen stand im Mittelpunkt des Systems zuerst eine Zwölfunzenbuße (auch schlechthin baugr = 'Zwölf unzenring' genannt ), dann die Dreimarkbuße. Übrigens haben viele Gründe, wie Heraufsetzung einzelner Bußen, Münzverschlechterungen und Abrundung bei Umrechnung in neue Währung die ursprünglichen Verhältnisse oft nicht unwesentlich verändert.

Das Bußsystem des norwegischen Rechts zeigt eine Besonderheit und für die meisten Fälle seine Grundbuße im "Recht" (réttr), das der einzelne bei gewissen Verletzungen als pönale Buße zu fordern hat. Es ist im Grunde eine Beleidigungsbuße oder Genugtuungsbuße (contemptus pretium) und der Sache, wenn auch nicht dem Namen nach, auch bei Schweden und Dänen zu finden. Der norwegische rettr war ständisch abgestuft, mit einem Ansatz von 3 Mk. für den hauldr, in Island im Wesentlichen immer 6 Mk. Er war insbesondere bei Verletzungen von Körper, Freiheit und Ehre entweder ganz, doppelt oder teilweise, z.B. halb (halfretti) zu zahlen.

Ein Achtel oder ein Viertel des rettr war das landnám, eine Buße für Beschädigung und widerrechtlichen Gebrauch fremden Grundeigentums, ein Viertel die Afundarbót, eine Zusatzbuße zu den Wundbußen bei schweren Verwundungen oder sonst bei Handlungen besonders feindlichen Charakters. Eine Buße besonderer Art ist ferner die angelsächsische mundbryce oder mundbyrd für Bruch der Munt, sodann der fränkische bannus für Mißachtung königlicher Befehle, dem das norw. bréfabrot und die ags. oferhýrnes entsprechen.

Bußnamen[]

Die Tendenz, der einzelnen Buße eine eigene Bezeichnung zu geben, hat eine Reihe von Bußnamen gezeitigt, die sich nicht selten mit der Bezeichnung des betreffenden Verbrechens decken. Erwähnt seien aus dem ostnordischen Gebiet das "Ackergeld", das "Korngeld" und die "Schlagbuße" , aus dem westnordischen das Averk für Sachbeschädigung, das Afang für Gebrauchsanmaßung beweglicher Sachen, die landschaftlich verschieden behandelte Thokkabót, eine Buße für Ehrenkränkung, was auch die oben erwähnte Afundarbót im Grunde ist.

Andere Leistungen[]

Neben der Buße ist unter Umständen noch eine andere Leistung an den Verletzten zu geben, so insbesondere bei Verletzungen häufig noch der Arztlohn eine Entstellungsbuße und ein Schmerzensgeld. Dem Ersatzgedanken entspricht es, dass überhaupt oft bei Vermögensdelikten, wie z.B. Diebstahl, Raub und Brandstiftung statt einer fixierten Summe ein nach dem Schaden bemessenes Ersatzgeld als Buße zu zahlen war. Die Grundlage bildete der einfache Ersatz, der aber häufig in Vielfachen oder neben einer sonstigen Buße zu leisten war, jenes z.B. im Falle des lang., actugild, des bair. niungild und der schw. twaegildis baeter. Ein Ersatzgeld war auch die nach fränkischen Rechten zu zahlende dilatura (wirdira) bei ähnlichen Delikten, vielleicht ein Ersatz für den zeitweisen Entzug der gestohlenen oder geraubten Sache, ebenso das westnordische hardafang, eine Verzugsbuße.

Öffentliche Bußen[]

Neben den Privatbußen kennen die germanischen Rechte der späteren Zeit auch öffentliche Bußen mit vertragsstraflichen Charakter, die nicht an den Verletzten, sondern an den Staat fielen, und, wenngleich in den Quellen nicht selten "Bußen" genannt, doch sachlich als reine Strafe aufzufassen sind. Hierher gehören vor allem die schon erwähnten Lösungsbußen und das Friedensgeld. Außerdem sind zu erwähnen die skandinavischen Vierzigmarkstrafgelder, eine nur Island fehlende öffentliche Buße, und das norwegische Fünfzehnmarkstrafgeld, Dreimarkbuße und Zwölfunzenbuße.

Dabei sind aber nicht nur diese Strafgelder vom Friedensgeld zu trennen, sondern es ist auch sehr zu beachten, dass in den sogenannten "Bußen" der historischen Quellen "Buße" an den Verletzten und "Strafgeld" häufig verbunden sind; vor allem bei den schwedischen Bußen, die zu je einem Drittel an den Verletzten, den König und das haerath gehen und nur ausnahmsweise, Ensakir (Einbußen) der Verletzten allein sind.

Quellen[]

Einzelnachweise[]