Mittelalter Wiki
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Die Capitulare de villis vel curtis imperii , auch vereinfacht Capitulare oder Capitulare de villis genannt, ist eine Landgüterverordnung, die Karl der Große im 9. Jahrhundert als detaillierte Vorschrift über die Verwaltung der Krongüter erließ. Sie ist eine berühmte Quelle für die Wirtschafts-, speziell die Agrar- und Gartenbaugeschichte [1] und eine der bedeutendsten Beispiele für Kapitularien.

Allgemeines[]

Verfasst wurde diese Domänenverordnung im Auftrag des Kaisers in Aachen von dem Benediktinerabt Ansegis von St. Wandrille. Dabei griff er auch auf noch vorhandenes Wissen über die römische Landwirtschaft zurück. Einige Historiker schreiben den Text auch Karls Sohn Ludwig dem Frommen zu. Teilweise wird auch vermutet, der Verfasser sei Alkuin. Der Erlass ist in einer einzigen Handschrift überliefert, die in der Herzog-August-Bibliothek in Wolfenbüttel aufbewahrt wird. [2]

Zweck[]

Die Verordnung regelt die Dreifelderwirtschaft, den Weinbau, die Obstpflege, die Zucht von Hausvieh und Herdenvieh, bis ins einzelne als Bestandteile vorbildlicher Musterwirtschaften. Die Vorschriften der insgesamt recht kurzen Verordnung sind recht detailliert, so wird zum Beispiel vorgeschrieben, wie lange die Stuten zu den Hengsten geführt werden, welche Inventare zum Beispiel über Werkzeuge zu führen sind, dass Wein in Fässern, nicht in Weinschläuchen aufzubewahren ist, und dass die Trauben wegen der Reinlichkeit nicht mit den Füßen zu entsaften sind (Kap. 48).

Der Erlass über die Krongüter sollte offenbar die Versorgung Karls des Großen und seines großen Hofes sichern. Im Vorfeld hatte es mehrere Nahrungsengpässe gegeben, die durch eine straffe Organisation der Güter vermieden werden sollten. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der genauen Anweisung der Verwaltungsbeamten. Die Ertragssteigerung und Sicherung sollte vor allem durch eine Verbesserung der Organisation und der Einführung einer genauen und regelmäßigen Buchhaltung erreicht werden. Genaue Vorschriften über Anbaumethoden fehlen dagegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle beschriebenen Pflanzen und Einrichtungen für alle Krongüter bindend waren. Dazu waren allein die geographischen und klimatischen Voraussetzungen im Reich zu unterschiedlich.

Pflanzenlisten[]

Im 70. Abschnitt des Capitulare sind 73 Nutzpflanzen einschließlich Heilkräutern und 16 verschiedene Obstbäume beschrieben, die in allen kaiserlichen Gütern von den Verwaltern angepflanzt werden sollten. Schon vorher wird in Kapitel 22 der Weinbau und in Kapitel 34 Malz (aus Gerste) erwähnt, in Kapitel 43 werden auch die Pflanzen linumFlachs‘, waisdoWaid‘ und vermiculoScharlach‘, in Kapitel 44 milium ‚Kolbenhirse‘, panicium ‚Fenchelhirse‘ und napos insuper ‚Frühkohl‘, in Kapitel 62 canavaHanf‘ erwähnt.

Quellen[]

Wikipedia
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