Mittelalter Wiki
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Dieser Artikel wurde am 18. September 2013 als Spotlight vorgestellt.
Information Dieser Artikel beschreibt einen sozialen Rang im angelsächsischen Ständewesen. Für den gleichnamigen mercischen König (7. Jhd.) siehe Ceorl von Mercien.

Ein Ceorl, Churl oder Carl (mhd. kerl, karl) war im angelsächsischen Ständewesen ursprünglich ein Mann, sowohl als Ehemann, wie als freier Mann. Daher wird statt dieses Ausdrucks in den kentischen Gesetzen auch frigman gebraucht (z.B. Aethelberth 27, 29). Als Gemeinfreier steht der Ceorl in der älteren angelsächsischen Gesetzgebung im Zentrum des Bußsystems.

Beschreibung[]

Ein Ceorl war mit der Gewalt und den Befugnissen des Hausvaters und Haushalters ausgestattet. Der Einbruch in die Umzäunung seines Hofes (edor) wurde in derselben Art, obgleich mit minderer Buße, wie der Einbruch in die Burg des Königs und der Adligen, bestraft. Ebenso wurde ihm das in seinem Hause vergossene Blut vergolten. Die Qualität der gemeinen Freiheit war dem Ceorl durch die ganze altenglischen Periode hindurch erhalten, und noch in der polizeilichen Frankpledge-Einrichtung der dänischen und normannischen Zeit wurde jeder, der seines Wergeldes und seiner Buße würdig war, in die Frankpledge-Verbindungen einzutreten, aufgeboten (weres und wites worth), cf. Leges Henrici 8, I.

In andrer Weise wurde diese gemeine Freiheit in einer Urkunde Eduards des Bekenners (Earle Landch. 343) charakterisiert: der freie Mann erscheint als "fyrd-worthy, fold-worthy, and moot-worthy", d.h. "würdig, am Heeresaufgebot teilzunehmen, seine Schafe in eigner Hürde zu bergen und sich an den Gerichtsversammlungen zu beteiligen". Das erste und dritte Merkmal weist auf den Stand der Gemeinfreien im Gegensatz zu Sklaven und Halbfreien hin; das zweite aber dürfte im 11. Jhd. schon zu mehrfachen Abstufungen Anlaß gegeben haben. Jedenfalls zeigt die Geschichte der Ceorle in schlagender Weise, wie die ursprüngliche Freiheit der Stammesangehörigen mit der festen Ansiedelung und der ökonomischen Entwicklung ausartete und durch viele Umstände zersetzt wurde.

Als Freigelassene[]

Zunächst erschien der Ceorl bereits in den Quellen des 8. Jhds. als gafolgieldere, als auf gafolland sitzend. Das heißt, dass er Abgaben von seinem Land zu zahlen hatte. Ursprünglich waren damit öffentliche Abgaben gemeint; aber als die Thegne und sonstige Privilegierte mit Befreiungen für ihr Land ausgestattet wurden, wurde die Qualität der Gafolpflichtigkeit an und für sich ein Merkmal der niedrigeren Stellung. Es kam hinzu, dass es in dieser Epoche ungemein schwer war, öffentliche und private Abgaben auseinanderzuhalten; und so sieht man, dass der Ceorl (der auf Gafolland sitzt) in den Verträgen mit den Dänen ohne weiteres mit den Freigelassenen auf gleiche Stufe gestellt wurde. Darin liegt einerseits eine Bevorzugung des zum dänischen Volke gehörigen Freigelassenen, aber auch eine Herabwürdigung des englischen Gemeinfreien auf abgabenpflichtigem Land. Nun war allerdings nicht gesagt, dass alle Ceorle in eben dieser Lage waren, aber der Ausdruck war so allgemein, dass ein beträchtlicher, wenn nicht der größte Teil von ihnen in dieser Stellung sich befunden haben mußte.

Als Villanen[]

An anderer Stelle wurde der Bauer auf Gafolland ausdrücklich mit dem gebur gleichgestellt (Ine 6, 3), und von diesem letzteren erfahren wir in den Rectitudines, dass er zu häufigen Frondiensten und anderen schweren Leistungen herangezogen wurde und dem späteren Villanen (Nicht-adlige Landbewohner) in allem wesentlichen entsprach. [1] So kommen die Ceorle regelmäßig in die Lage von Hintersassen, und am Schluß der Periode wird ihre Lage derjenigen von Freigelassenen und angesiedelten Unfreien sehr ähnlich.

Die Hauptmasse der Ceorle trat in den Stand der Villanen über, woran im Hinblick auf die Verweisungen des Domesdaybuches in Beziehung auf den Zustand zur Zeit Eduards des Bekenners nicht zu zweifeln ist. Die rechtliche Anerkennung der Freiheit dieser Villanen schimmert noch in manchen Zügen durch, z.B. in der Berechnung der Kirchenabgaben nach Villanenhaushaltungen [2]. Aber das Bedürfnis ist schon vorhanden, zwischen bessergestellten, tatsächlich freien und schlechtergestellten, tatsächlich unfreien Bauern zu unterscheiden.

In den Rectitudines und in der Tidenhamer Ordnung wird der geneat (Genosse) von dem gebur (Bauer) scharf unterschieden und das Wesen der Leistungen des erstem in seine Boten- und Fuhrwerkdienste gesetzt. Im Domesdaybuch und in den sogenannten Leges Edwardi Confessoris wird die Gruppe der Socmen, also der Hintersassen unter Gerichtsobrigkeit, speziell erwähnt und bevorzugt. Das Material für diese Gruppe wird aber in beträchtlicher Anzahl nur im dänischen Norden und in Ostanglien gefunden. Im großen und ganzen ist die Klasse der Gemeinfreien dem Druck des politischen Patronats, der kriegerischen Überlegenheit und der Kapitalmacht der ländlichen Aristokratie erlegen.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Vgl. die Tidenham- Beschreibung, Codex diplomaticus APP. 450.
  2. English society in the XI. century (Internet Archive): Essays in English mediaeval history. Sir Paul Vinogradoff, Paul. Oxford : Clarendon Press, 1908. S. 373.