Mittelalter Wiki
Advertisement
Mittelalter Wiki

Dass der König in den Handelsverkehr vielfach eingriff, versteht sich von selbst. Das geschah allen voran im Frühmittelalter bei Karl dem Großen. Der König war auch unmittelbar beteiligt an Handelsgeschäften und am Handelsgewinn.

Beschreibung[]

Im Frühmittelalter genossen die Kaufleute, die in die Schutzgewalt des Königs aufgenommenen wurden, im ganzen Reiche Schutz gegen unerlaubte Vexationen aller Beamten und Untertanen. Das galt z.B. bei Entfremdung ihrer Güter, Inanspruchnahme ihrer Schiffe angeblich für den Königsdienst, Einziehung von Heerbann und andere Bußen. [1]

Sie durften ihre Transportmittel (vehicula) innerhalb des Reichs zu Handelszwecken vermehren und nirgends angehalten werden. Von Zöllen waren sie befreit, außer von den für den Fiskus reservierten Zöllen in Quentowic, Dorstat und an den Zollsperren in den Alpentälern von Aosta und Susa. Lästige Prozesse gegen sie und ihre Leute wurden vom König oder von dem über die Kaufleute gesetzten Aufsichtsbeamten entschieden.

Für diese Begünstigungen partizipierte der König am Gewinn oder war er selbst (fingierter oder mit eigenen Waren beteiligter) Geschäftsteilhaber: diese Kaufleute fanden sich alljährlich oder alle zwei Jahre in der Pfalz ein und lieferten einen Anteil an die königliche Kammer ab. Hier handelte es sich um die zum königlichen Hofe gehörigen Kaufleute, die mit besonderer Beihilfe des Königs und für ihn Handel trieben.

Eine allgemeine Einrichtung war der Handel unter Königsschutz und mit königlichem Schutzbrief allerdings nicht; die meisten Kaufleute machten von dieser Form des Handelsbetriebs keinen Gebrauch. [2]

Einwirkungen des Staates[]

Zum ersten Male zeigt in der Karolinger Periode die Überlieferung eine bedeutende Einwirkung des Staates und der Gesetzgebung auf Verkehr und Handel auch in Deutschland. Die Staatsgewalt regelte das Verkehrsleben im Inneren und nach außen. Die Gesetzgebung erstreckte sich zwar nicht auf das gesamte Verkehrsleben, sondern ergriff nur einzelne Seiten.

Die Regelung des Handelsverkehrslebens ging zum Teil von allgemein politischen Gesichtspunkten, speziell von militärischen, aus. Dennoch erstrebte sie bewußt die Förderung des Verkehrs. Sie wollte durch die Forderung der Gleichmäßigkeit und Sicherheit, Zuverlässigkeit und Ausschließung der Willkür dem Handel und dem Verkehr im Lande zu Hilfe kommen.

Ihn einerseits beleben, andererseits schädlichen Wirkungen des Handels vorbeugen oder Auswüchse desselben beseitigen und ihn so für die allgemeine Wohlfahrt fruchtbar machen. Dahin gehörten die durch Rücksichten auf das Verkehrsleben bestimmte einheitliche Ordnung des Münzwesens samt der Verbesserung der Einzelmünze durch Erhöhung des Münzfußes und Ausbringung schwererer und größerer Stücke.

Ebenso gehören dazu die oft eingeschärften Vorschriften für den Gebrauch rechter und gesetzlicher Maße und Gewichte, die Maßregeln zur Unterdrückung der Landstreicherei, die Sorge für Herstellung oder Wiederherstellung von Wegen und Brücken, besonders auch die Zollgesetzgebung, die Vorschriften, keine neuen, erhöhten und unrechtmäßigen Zölle, sondern nur die alten (unter Ludwig dem Frommen auf die zur Zeit Pippins bestehenden festgesetzt) zu erheben, die Reisenden nicht in schikanöser Weise bei ungewöhnlichen Gelegenheiten mit Abgaben zu belasten und a. mehr.

Verkaufsverbote[]

Das Verbot des Verkaufs von Waffen (brunias et baugas) an Kaufleute sollte einer Verschlechterung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Untertanen vorbeugen, nicht den Waffenhandel im Innern unterdrücken. Verbote der Waffenausfuhr aus dem Reich erfolgten aus Gründen der äußeren Politik. Die Verordnungen über Getreide- und Weinhandel waren in erster Linie Vorsorgemaßregeln für außergewöhnliche Fälle, d. h. für Hungersnöte, oder wurden bei Einführung neuer Maße erlassen.

Bei Hungersnot sollen keine Nahrungsmittel über die Grenze, überhaupt kein Getreide zu teuer verkauft werden. Die Verbote, Handelsgeschäfte über Wein und Getreide vor der Ernte abzuschließen, ergingen mit Rücksicht auf die Hilflosigkeit der Verkäufer im Fall eintretender Mißernte. Im übrigen unterlagen Wein und Getreidehandel keinen Beschränkungen. Verordnungen wie das Verbot der Veräußerung wertvoller Kirchengeräte an Kaufleute trafen Mißbräuche.

Die weltliche Gesetzgebung bekämpfte den Wucher nicht. Das Verbot des Sonntagsverkehrs auf den Märkten, die Regelung des Sklavenhandels erfolgten aus christlich-humanen Gesichtspunkten. Auch die verständige Anordnung, daß Handelsgeschäfte über Waren, die längerer und genauerer Prüfung bedurften, nämlich Gold- und Silbergefäße, Sklaven, Edelsteine, Pferde und Vieh, nicht bei Nacht, sondern nur bei Tage und vor Zeugen abgeschlossen werden durften, sollten Zuverlässigkeit und Ordnung im Handelsverkehr befördern.

Willkürlich erscheint die Festsetzung bestimmter Preise für feine Mäntel und kostbare Pelzröcke. Auf einen gewissen Straßen -und Marktzwang deuten einige Spuren, und daß der Gedanke einer gesetzlichen Verkehrskonzentration, wie er in der Capitulare von 805 erscheint, bereits auftreten konnte, bezeugt die Stärke der Verkehrsentwicklung, die der Staat nicht mehr sich selbst überlassen konnte.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Monumenta Germaniae historica. Form. 314 f.
  2. Über Reisepässe und dergleichen vgl. Deutsche Verfassungsgeschichte. George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880 — 96. S. 42, 29.
Advertisement