Mittelalter Wiki
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Crystal keditbookmarks Dieser Artikel wurde am 22. April 2013 als Spotlight vorgestellt.

Zur Zeit der Germanen finden sich noch keine besonderen Namen für die Ehe, Ehegatten, Ehemann oder Ehefrau. Was sich an Bezeichnungen dafür findet, sind durchweg Worte, die ursprünglich eine weitere, z. T. sogar eine andere Bedeutung haben und auch später nur zum Teil ausschließlich für Ehe und Ehegatten verwendet werden.

Bezeichnungen[]

Im Angelsächsischen wurde die Ehe einfach als dauernder Zustand (sinscipe) oder als Zusammensein (samwist, gaderscipe) bezeichnet. Unser heutiges Wort „Ehe“ (ahd. ēwa, mhd. ē, ags. ǣ, ǣw) bedeutet ursprünglich 'Recht, Gesetz, Ordnung'. Im heutigen Sinn wird es zuerst in der Angelsächsischen Sprache, im Deutschen vereinzelt erst seit Notker I. von St. Gallen (um 840-912) verwendet.

Im nordeuropäischen Sprachraum ist das Wort unbekannt; die heutigen skandinavischen Bezeichnungen dän. aegteskab, schwed. aektenskap, isl. ektaskapr sind dem Deutschen entlehnt. Zum Teil werden Bezeichnungen, die für den Akt der Eheschließung verwendet werden, auf die Ehe selbst übertragen, so ahd. hirat und heimleiti; auch bedeutet ahd. brut, asächs. brud, ags. bryd nicht selten die Ehefrau. Jünger ist die Verwendung der Bezeichnungen "Gemahl, Gemahlin", die die Verlobten bezeichnen, für die Ehegatten.

Mann und Frau[]

Eine in der ganzen germanischen Welt verbreitete Benennung für Ehegatten war das ahd. hiun (hiwo = Ehemann, hiwa = Ehefrau), ags. sinhiwan, rihthiwan, onord. hion, wnord. hjon, d.h. die Hausleute, ein Wort, das überall auch zur Bezeichnung des Gesindes vorkommt. Der Ehemann ist dem entsprechend got. heivafrauja, der Ehestand ahd. hiwi, hiwunga, ags. sinhiwscipe, wnord. hjuskapr, hjonalag.

Ebenso verbreitet ist das ahd. gimahhidi, gamahha, ags. gemäcca, altdänisch mage, aschw. make, wnord. maki. Es bedeutet ursprünglich den Genossen, und erst im übertragenen Sinn den Gatten. Für Ehestand findet sich ahd. gimahhida, ags. gemaecscipe. Dagegen ist das Wort "Gatte" (mhd. gate), das ebenfalls den Genossen bedeutet, erst seit dem Ende des Mittelalters im heutigen Sinn gebräuchlich. Die „Gattin“ ist eine Wortbildung des 18. Jhds.

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Die häufigsten Benennungen des Ehemanns und der Ehefrau sind die Worte, die einfach Mann und Frau bedeuten:

  • MANN (ahd. ags. man, ostnord. maþer, westnord. maðr)
  • KERL (ahd. karal, ags. ceorl, anord. karl), ferner altsächs. erl, ahd. ags. wer, anord. verr, ahd. gomman, got. guma
  • WEIB (ahd. wip, altsächs., fries. ags. wif, anord. vif) und vor allem got. quens, ahd. quena, ags. cwen, anord. kona, quan.

Die besondere Stellung der rechtmäßigen Ehefrau im Hauswesen im Unterschied von der Kebse wird durch das Wort "Frau" (= Herrin, ahd. frouwa, anord. freyja) charakterisiert, ferner durch schwed. aþalkona. Ausschließlich gotisch ist aba = Ehemann.

Beschreibung[]

Zur Zeit der Germanen war die Ehe lediglich eine Art familienrechtliches Gewaltverhältnis bzw. eine Herrschaft, die sich nicht von den sonstigen Herrschaftsverhältnissen des Familienrechts, insbesondere der väterlichen Gewalt, unterschied. Sie fiel unter den allgemeinen Begriff Der Munt, die, für alle Angehörigen des Hauses ursprünglich einheitlich, erst allmählich Differenzierungen erfuhr.

Auch wenn sich im Verlauf der Völkerwanderungszeit bis zum Frühmittelalter die ehemännliche Gewalt schon längst von der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft im engeren Sinne geschieden hatte, so blieb doch der Name des Vormundes für den Ehemann. Bis in die Neuzeit hinein bezeichneten ihn die Quellen als den Muntwalt, Momber oder Vormund seines Weibes, und nichts anderes will es besagen, wenn er anderwärts das Haupt seiner Frau oder ihr "rechter Vogt" genannt wird. (Siehe: Munt im Ehegüterrecht)

Züchtigungs- u. Tötungsrecht[]

Die Heidin Cod. Pal. germ. 353, fol

Belyant schlägt Libanet wegen ihres Ungehorsams mit einer Gerte (um 1470).

Nach Auffassung des antiken germanischen Rechts kaufte der Mann die Frau und durfte deshalb auch mit ihr tun, was er wollte: Sie töten, verstümmeln, wiederverkaufen usw. Doch wurde diese unbeschränkte Gewalt schon vor der Zeit um Christi Geburt durch Sitte und Recht gemildert.

Wohl wurde noch zur Zeit der Volksrechte und nordischen Landschaftsrechte das Tötungsrecht des Mannes im Prinzip aufrecht erhalten, aber nur aus wichtigen Gründen, wie z.B. dem Ehebruch [1] oder auch die Lebensnachstellung. Zahlreicher sind die Fälle, in denen der Mann ungestraft die Frau verstoßen durfte (siehe Ehescheidung).

Viel weiter noch geht das Züchtigungsrecht. Wenn auch grausame Mißhandlungen im allgemeinen verboten oder nur bei bestimmten schweren Verfehlungen gestattet waren, erscheint selbst in jüngeren Quellen aus dem 15. Jhds. das Recht des Mannes, die Frau mit Ruten zu züchtigen, geradezu als etwas Selbstverständliches. (Siehe: Munt: Züchtigungs- u. Tötungsrecht)

Verkauf[]

Derselbe Gedanke, dass die Frau im Grund nur "eine Sache" ist, zeigt sich in dem schon bei Tacitus [2] erwähnten Recht des Mannes, die Frau in Unfreiheit zu verkaufen. Gestatten auch die Volksrechte den Verkauf nur im Fall der Not [3] oder bestimmter Verfehlungen [4], so dürfte doch ein ohne solche Gründe erfolgter Verkauf gültig gewesen sein. Die isländische Sagaliteratur weiß von Fällen zu berichten, in denen Ehefrauen ohne jeden gerechten Grund verschenkt oder vertauscht werden. Ja, sogar als vertretbare Sache behandelt das alte kentische Recht die Frau, wenn es dem Ehebrecher außer der Wergeldzahlung die Pflicht auferlegt, für eigenes Geld ein anderes Weib zu beschaffen und es dem betrogenen Ehemann ins Heim zu bringen.

Ehefrau als Genosin[]

Allerdings war die Frau im Mittelalter, wie schon manche Bezeichnungen der Ehegatten andeuten, nicht allein Untergebene des Mannes, sondern auch seine Genossin. War damit zunächst auch nur gesagt, dass die Frau am Stammesrecht und Standesrecht des Mannes teilnahm, so hob sie diese Gleichstellung doch über die im Hause weilenden Kebsen und Dienerinnen hinaus. Im Gegensatz zu diesen war sie in gewissem Sinne sogar Mitträgerin der häuslichen Rechte des Mannes.

Sie leitete sein Hauswesen und übte innerhalb desselben jene Gewalt aus, als deren Symbol schon in der isländischen Dichtung, z.B. in der jüngeren Edda, die Schlüssel erschienen, und der man später den Namen der Schlüsselgewalt beilegte, das Recht, für die Zwecke dieses Haushaltes kleine Ausgaben bis zu einem bestimmten Betrage (nach dänischem Recht 5 Pfennige, nach upländischem Recht 4 Pfennige, nach norwegischem Recht jährlich eine, nach isländischem eine halbe Unze, nach späterem deutschen Recht 2 Pfennige bis 5 Schillinge) mit Wirkung für den Mann zu machen.

Ehescheidung[]

Eine Ehe konnte auch wieder geschieden werden. Doch tritt besonders in der Regelung der → Ehescheidung die ungleiche Stellung der beiden Ehegatten deutlich zutage. So konnte der Mann bei allen germanischen Stämmen in der Antike und Spätantike die Frau einseitig verstoßen und dadurch die Ehe zu scheiden. Die Scheidung war in jedem Falle gültig; nur trafen den Mann, der ohne gerechten Grund die Frau verstieß, vermögensrechtliche Nachteile, Verlust von Wittum und Morgengabe, daneben noch meist eine Buße... weiterlesen.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Bildnachweise[]

  • Bildnachweis 1: Lohengrin & Friedrich von Schwaben. Die Angelburg-Erlösung: Friedrich begehrt Angelburg zur Ehe. Angelburg, Malmelon und Salme haben in des Diebes Bedingung, eine von ihnen müsse ihn heiraten, eingewilligt und ihre Kleider angelegt. Der vermeintlich Dieb Friedrich begehrt nun von Angelburg die Ehe und hat sie bereits an der Hand gefaßt. (Cod. Pal. germ. 345, fol. 292r; UB Bibliotheca Palatina) Universitätsbibliothek Heidelberg: Bild-ID 9867. HeidICON. Die Heidelberger Bilddatenbank < http://HeidICON.uni-hd.de >.

Einzelnachweise[]

  1. Edictum Rothari, 202
  2. Tacitus. Germ. 24, Ann. IV, 72
  3. Lex Baivariorum I, 10
  4. Liutprand (Langobarde). Liutprandi leges, 121
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