Zur Römischen Eisenzeit (0-200 n. Chr.) ging das germanische Recht von der Auffassung aus, dass eine Frau, die sich des Ehebruchs schuldig gemacht hatte, den Tod verdiente. Doch traf sie nicht etwa öffentliche Todesstrafe, sondern sie verfiel der Willkür des betrogenen Ehemannes.
Während der Völkerwanderungszeit und des Frühmittelalters waren es - bis auf wenige Ausnahmen - einzig die Frauen, die mit Strafen wegen Ehebruchs zu rechnen hatten. Erst seit dem 11. Jhd., mit Beginn des Hochmittelalters, wurden unter kirchlichem Einfluß auch Gesetze gegen ehebrecherische Männer eingeführt.
Beschreibung[]
Wie zahlreiche Stellen aus den deutschen Volksrechten und nordischen Rechtsquellen zeigen, durfte der betrogene Ehemanne die schuldige Frau bußlos erschlagen. Er konnte stattdessen jedoch auch den Ausweg wählen, sie in schimpflicher Weise zu verstoßen. Von dieser häufigen Sitte berichtet Tacitus (Germ. 19) für die alten Germanen, ein Brief des Bonifacius (673-755) für die Sachsen und ebenso nordische Rechtsquellen für Dänen und Schweden.
Als Milderung der Todesstrafe wurde es angesehen, wenn nach angelsächsischen und nordischen Quellen des Frühmittelalters der schuldigen Ehefrau Verlust von Nase und Ohren sowie Vermögensverlust drohten. Übrigens stand das Tötungsrecht oder Verstoßungsrecht nach einer Anzahl von Rechten nicht nur dem Ehemann, sondern auch bei Unzucht der Tochter dem Vater zu. - Ein Beweis, dass dieses Recht nicht in den besonderen Beziehungen der Ehe, sondern in der Munt (Vormundschaft) des Mannes seine Wurzel hatte.
Ehebrecher[]

Bericht über einen Ehebruch im Zustand der Trunkenheit mit tödlichen Folgen (Johann Jakob Wick, 1581).
Dem Ehebrecher, der sich mit der Frau eines anderen eingelassen hatte, drohte diese Tötung nur bei handhafter Tat. Sonst wurde er bußpflichtig, hatte bisweilen das eigene Wergeld oder das der Frau zu zahlen und mußte außerdem nach kentischem Recht dem betrogenen Ehemann eine andere Frau erwerben. Nur die Westgoten und Langobarden lieferten ihn schlechthin der Rache des anderen aus.
Ehemann[]
Dagegen bestand für den Ehemann keinerlei Verbot des Geschlechtsverkehrs mit anderen Weibern. Es war ihm ja durchaus gestattet, neben der Ehefrau Kebsen zu halten. Erst unter kirchlichem Einfluß schritt man in Italien seit dem 8. Jhd. gegen solche Verhältnisse im Verwaltungswege ein und belegte seit dem 11. Jhd. auch den ehebrecherischen Mann mit Bußen. Eine eigentümliche Vermischung altgermanischer und kirchlicher Anschauungen war es, wenn nach der Lex Visigothorum und nach den Svearrechten das Weib, das mit dem Ehemann Umgang gepflogen hatte, der Rache der gekränkten Ehefrau ausgeliefert wurde.
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Quellen[]
- Das Strafrecht Der Germanen. (1842) Wilhelm Eduard Wilda. Kessinger Pub Co (23. Februar 2010). ISBN-10: 1160705771. S. 821 ff.
- Die Rechtsfolgen Des Ehebruchs Nach Kanonischem und Deutschem Recht. Eduard Rosenthal. 1880. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 114504784X, ISBN 9781145047846.
- Die strafrechtliche Lehre vom Ehebruch in ihrer historisch-dogmatischen Entwickelung. I. Abtheilung : Das römische, canonische und das deutsche Recht bis zur Mitte des XV. Jahrhunderts. Hans Bennecke. N. G. Elwert, 1884.
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. 7. Auflage. Richard Schröder. Leipzig W. de Gruyter, 1932.
- Deutsche Rechtsgeschichte. Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. Band II, S. 658, 662 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 502.