Mittelalter Wiki
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Das Ehegüterrecht regelt die Frage, ob Vermögensgegenstände den Partnern in einer Ehe einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen zu verteilen sind. [1]

Beschreibung[]

Über die Frage, welches eheliche Güterrecht in der germanischen Eisenzeit galt, herrscht in der Wissenschaft ein lebhafter Streit. Die Ansicht einer völligen Gütertrennung, nach welcher die Frau nicht nur ein eigenes Vermögen besaß, sondern dieses auch selbst verwalten und nutzen konnte, findet in den Quellen keinerlei Bestätigung.

Dagegen genießt jene Anschauung weite Verbreitung, wonach das von der Frau eingebrachte und ererbte Gut zwar in die Gewere des Mannes, also in seine Verwaltung und Nutzung, trat, aber von seinem eigenen Vermögen durchaus unterschieden wurde. Auch der Rechtszustand von der Einheit des Hausvermögens, in dem ursprünglich alles eingebrachte und ererbte Gut der Frau restlos aufging, lässt sich aus den Quellen für einzelne germanische Gebiete erweisen.

Einheitliches Hausvermögen[]

Für ein einheitliches Hausvermögen spricht die Analogie benachbarter Rechte, z. B. des ältesten römischen Rechtes, vor allem aber der Umstand, dass nur dieses in das allgemeine Bild der Entwicklung des germanischen Eherechtes hineinpasst, während es kaum denkbar ist, dass die in der strengsten Munt des Mannes stehende Frau vermögensrechtlich selbständiger war als die viel freier gestellte Ehefrau späterer Zeiten.

Wie die Frau ursprünglich in die volle Gewalt des Mannes trat, ja geradezu sein eigen wurde, so ging ursprünglich alles, was sie an Gut einbrachte oder nachträglich erwarb, im Mannesvermögen auf. Daran änderte auch nichts der Tod des Mannes. Für die Witwe, die dem Gatten auf den Scheiterhaufen folgte, war ein eigenes Vermögen ebensowenig ein Bedürfnis, wie für die Witwe der unmittelbar folgenden Periode, die auch nach dem Tode des Mannes in die Munt ihres eigenen Sohnes oder des sonstigen nächsten Schwertmagen (s. Heergewäte) des Mannes trat und als Glied seines Haushalts weiterlebte; man müßte denn diesen Beisitz im Haus als besonderes Vermögensrecht auffassen.

Selbst nach jenen Rechten, die der Frau ein Recht auf ihre Aussteuer oder ihr eingebrachtes Vermögen zuerkannten, unterlag die bewegliche Habe (Fahrnis) der Frau nicht nur der freien Verfügungsgewalt des Mannes, sondern es wurde während der Dauer der Ehe nicht vom Mannesvermögen unterschieden und stellte nichts anderes als eine Anwartschaft auf einen gewissen Betrag für den Fall der Auflösung der Ehe dar.

So flossen z. B. in den nordischen Rechten das Frauengut - ebenso wie das Kindes- und Mündelgut - gegen Schätzung des Wertes in das Vermögen des Mannes ein, aus dem später der gleiche Betrag, höchstens geschmälert durch Aufwendungen für die Frau, an die weibliche Familienseite zu entrichten war [2]. Aber auch im deutschen Rechtswesen war es kaum denkbar, dass das, was die Frau an Hausrat, Vieh, Bargeld usw. einbrachte oder später erwarb, der Substanz nach vom Mannesvermögen unterschieden und in natura zurückgegeben wurde.

Frauenteil[]

Der ursprüngliche Zustand wurde bereits in der Zeit, in der die geschichtlichen Quellen einsetzen, überwunden. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes fielen der Frau durchweg gewisse Vermögensmassen zu, die unter Umständen auch, wenn der Tod der Frau die Ehe löste, aus dem Mannesvermögen ausschieden.

Dem ursprünglichen Zustand steht das burgundische Recht, vor allem die Lex Burgundionum aus dem 9. Jhd., am nächsten, wonach das eingebrachte Vermögen der Frau unwiederbringlich dem Manne zufiel. Aber auch das langobardische Recht (s. Leges Langobardorum) vertrat im Grunde keinen anderen Standpunkt. Starb die Frau zuerst, so verblieb (ebenso wie später in manchen Stadtrechten der Westschweiz) all ihr Gut bei ihrem Ehemann kraft seiner Muntgewalt [3].

Gerade (Erbe)[]

Aber auch wenn der Mann starb, gehörte das eingebrachte Vermögen der Frau zunächst den Verwandten des Mannes, in deren Munt sie stand, und nur, wenn diese Munt abgelöst wurde oder anderweitig endete, konnte sie ihre Aussteuer, die sie in die Ehe eingebracht hatte, ihr Vatergut (faderfio), herausziehen. Allerdings kannte der Sachsenspiegel eine Ausnahme in Form eines Sondervermögens der Ehefrau und Erbteil weiblicher Familienmitglieder: die dem persönlichen Gebrauch der Frau dienende Ausstattung, ihre Kleider, Schmucksachen usw... → zum Hauptartikel.

Aussteuer, Morgengabe und Witwengut[]

Im Gegensatz dazu kannten schon manche Volksrechte und noch mehr die späteren Rechtsquellen ein eigenes Frauenvermögen. Hauptbestandteil dessen war die Aussteuer [4]. Gegeben wurde diese normalerweise vom Muntwalt der Braut. Sie fiel schon zur Zeit der Volksrechte im Falle der Auflösung der Ehe zumeist an die weibliche Familienseite. Nicht sicher ist aber, wie weit neben der Aussteuer das übrige von der Frau eingebrachte oder während der Ehe erworbene Vermögen beim Manne verblieb... → Aussteuer (Hauptartikel).

Zu dem, was die Frau als Aussteuer einbrachte, traten die Zuwendungen des Mannes, in erster Linie die Morgengabe, welche am Morgen nach der Brautnacht der Jungvermählten gegeben wurde. Daraus wurde später vielfach eine große, auch Grundstücke umfassenden Zuwendung an die Frau, die sie neben der Aussteuer beim Tode des Mannes als Witwengut erhielt, während beim Tode der Frau meist, wie es scheint, die Morgengabe dem Manne verblieb... → Morgengabe (Hauptartikel).

Wittum[]

Eine weitere Zuwendung des Mannes an die Frau ergab sich dort, wo der Brautpreis, das Wittum, nicht mehr an den Verlober, sondern an die Braut selbst geleistet und so Bestandteil des ehelichen Güterrechts wurde (lat. dos, dotalitium). Während die Morgengabe durchaus nicht in allen Ehen gegeben zu werden pflegte und oft nur einen geringen Betrag ausmachte, war ein Wittum von einer gewissen Höhe Voraussetzung einer rechten Ehe... → zum Hauptartikel.

Grundbesitz[]

Wo Grundstücke von der Frau eingebracht oder erworben wurden, da verblieben sie ihr und ihrer Sippe selbst nach den Rechten, die wie der Sachsenspiegels oder der Züricher Richtebrief alles Frauengut im Mannesvermögen aufgehen ließen. Insofern bedeutete die den Frauen eröffnete Möglichkeit, Grundbesitz zu erwerben, für manche Rechte tatsächlich die Sprengung der alten Vermögenseinheit. Aber auch schon während der Dauer der Ehe nahmen Grundstücke der Frau eine Sonderstellung ein. Zwar gelangten auch sie in die Gewere des Mannes, der sie verwaltete und ihren Ertrag für sich zog, aber sie blieben doch immer der Substanz nach Frauengut und konnten nur mit ihrer Mitwirkung (coniuncta manu) veräußert werden.

Gütergemeinschaft (Felag)[]

Das System mit der Sicherstellung der Frau durch Aussteuer, Morgengabe und Wittum erfuhr schon nach den deutschen Volksrechten und noch mehr nach den ältesten nordischen Quellen eine starke Abänderung dadurch, dass vielfach bei Auflösung der Ehe das gesamte Vermögen oder ein bestimmter Teil des Vermögens zwischen Mannes- und Frauenseite nach Quoten geteilt wurde, also durch das Aufkommen einer ehelichen... → Gütergemeinschaft.

Errungenschaft[]

Bei manchen Stämmen ergriff die eheliche Gütergemeinschaft nur die „Errungenschaft“ (collaboratio), d. h. das während der Ehe durch die Tätigkeit der Ehegatten (nicht etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erworbene Vermögen. Während ursprünglich diese Errungenschaft allein dem Manne gebührte, machte sich schon in der Zeit der Volksrechte die Tendenz geltend, der Frau, die durch Wittum, Morgengabe oder Heimsteuer an dem bei der Eheschließung vorhandenen Vermögen partizipierte, auch einen Anteil am späteren Erwerb zu geben... → zum Hauptartikel.

Fahrnisgemeinschaft[]

Weit bedeutsamer wurde die Gütergemeinschaft dort, wo sie neben der Errungenschaft auch die gesamte Fahrnis ergriff, also zur Fahrnisgemeinschaft wurde, oder wo sie unter Einbeziehung sämtlichen Vermögens zur allgemeinen Gütergemeinschaft erstarkte. Beide Systeme waren in der germanischen Welt weit verbreitet... → zum Hauptartikel.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Güterrecht (Version vom 18.08.2020)
  2. vgl. Maurer Vorlesungen. aaO. Bd. II, S. 621, 645
  3. Edictus Rothari 187, 188, vgl. auch 184
  4. Lex Alamannorum 54 § 1; Lex Baiuvariorum. 8, 14