Ehehindernisse gab es vor und während des Mittelalters einige. Darunter fielen z.B. jugendliches Alter (siehe Heiratsalter), bestehende Ehe (siehe Polygamie) oder auch Verwandtschaft (siehe Verwandtenehe).
Beschreibung[]
Ein altgermanischer Grundsatz war, dass Ehen zwischen Freien und Unfreien ungültig waren, weil beide nicht Rechtsgenossen waren. Das ist auch noch der Standpunkt des isländischen Rechtes, das sogar das Eheverbot auf den Fall ausdehnt, daß eine Freie ihren Unfreien freiläßt, um ihn zu heiraten. Auch bei den Sachsen und Langobarden sowie bei den Burgunden war die Ehe einer Freien mit einem Unfreien verboten und sogar mit dem Tode bedroht. Nach westgotischem (Lex Visigothorum) und salischem Recht (Lex Salica) galt ähnliches nur für die Heirat mit dem eigenen Unfreien. Bei den Sachsen bestanden sogar zwischen sämtlichen vier Ständen Ehehindernisse [1]. Im ganzen war aber eine entschiedene Tendenz vorhanden, Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Stände als gültig anzusehen und nur evtl. den Freien in den Stand der Unfreien hinabsinken zu lassen (siehe Mißheirat).
Sonstige Unterschiede[]
Auch die Stammesunterschiede bildeten ursprünglich vielfach ein Ehehindernis; so hielten sich die Rugier von den Ostgoten völlig getrennt, und das Verbot des connubium zwischen Westgoten und Römern hob erst der Westgotenkönig Rekkeswinth († 672) auf.
Dagegen wissen die weltlichen Rechtsquellen auch nach der Einführung des Christentums so gut wie nichts von einem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. Ebenso fand das Verbot der Ehe zwischen Ehebrecher und Ehebrecherin (imp. criminis) selbst in den Synodalbeschlüssen nur bedingte Anerkennung. Dagegen wurde das Ehehindernis der Entführung (imp. raptus) in den Kapitularien Ludwigs des Frommen bestätigt.
Das Ehehindernis der Patenschaft, der geistlichen Verwandtschaft (ags. godsib, westnord. guðsifjar), drang schon unter Liutprand in das langobardische, unter Pippin dem Älteren in das fränkische, unter Aethelred II. in das angelsächsische Recht; auch ist es schon den älteren nordischen Rechtsquellen bekannt. Eine Besonderheit des nordischen Rechts war das Eheverbot wegen Armut.
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Quellen[]
- Freisen, Joseph. Geschichte des kanonischen eherechts: bis zum Verfall der Glossenliteratur. Neuauflage Scienta-Verlag, 1963. S. 509 ff. 596 f.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 507.
- Loening, Edgar. Geschichte des deutschen Kirchenrechts. Band 2, S. 563 ff.
- Roeder, Fritz. Die Familie Bei Den Angelsachsen. Neuauflage Nabu Press, 2012. ISBN 1275022421. S. 43 ff.
Einzelnachweise[]
- ↑ vgl. Die Gemeinfreien der karolingischen Volksrechte. Philipp Heck. Max Niemeyer, 1900. S. 331 ff.