Mittelalter Wiki
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Eine Ehe konnte im Mittelalter auch geschieden werden. Doch tritt besonders in der Regelung der Ehescheidung die ungleiche Stellung der beiden Ehegatten deutlich zutage.

Beschreibung[]

Bei der Ehescheidung (got. afstass, afsateins, ahd. skeitunga, danatrip, ags. hiwgedal, hiwasyndrung, wnord. skil, skilnaðr) hatte der Mann bei allen germanischen Stämmen seit der Antike und Spätantike die Möglichkeit, die Frau einseitig zu verstoßen und dadurch die Ehe zu scheiden. Die Scheidung war in jedem Falle gültig; nur trafen den Mann, der ohne gerechten Grund die Frau verstieß, vermögensrechtliche Nachteile, Verlust von Wittum und Morgengabe, daneben noch meist eine Buße.

Neben diesem einseitigen Scheidungsrecht kannte das germanische Recht auch eine Scheidung durch Übereinkunft, über deren rechtliche Gestaltung vor allem einige fränkische Formeln Auskunft geben.

Scheidungsgründe[]

Als gerechte Gründe der Scheidung erscheinen vor allem der Ehebruch, schimpfliche Verfehlungen der Frau, Lebensnachstellung, Unfruchtbarkeit, nach den angelsächsischen Bußbüchern auch bösliche Verlassung, Verlust der Freiheit und nach der nordischen Sage sogar unziemliche Tracht der Frau. Nach dem älteren kentischen Recht hatte der Mann, der beim Frauenkauf getäuscht worden war, sogar ein einfaches Wandelungsrecht. Im Übrigen scheint es Regel gewesen zu sein, dass die Scheidung in feierlicher Form vor Zeugen erfolgte. Auch Friedlosigkeit löste ohne weiteres die Ehe auf.

Recht der Frau[]

Nur vereinzelt hatte die Frau das Recht, sich aus bestimmten Gründen vom Manne loszusagen. Bei den Westgoten war z.B. ein Scheidungsgrund, wenn der Mann Sodomie trieb oder die Frau zum Ehebruch veranlaßte; bei den Langobarden wegen Lebensnachstellung, falscher Beschuldigung eines schweren Verbrechens, Preisgabe zum Ehebruch, Aufnahme einer Kebse ins Haus, nach einem Konzil von Verberie (Nordfrankreich) im Jahre 752/753 unter Pippin dem Jüngeren (* 714; † 768) auch wegen Nichterfüllung der ehelichen Pflicht. Sonst konnte die entlaufene Frau vom Mann ohne weiteres zurückgefordert werden; nach burgundischem Recht traf die Frau, die den Mann verließ, sogar Todesstrafe. Nur das norwegisch-isländische Recht gab der Frau ein ziemlich freies Scheidungsrecht.

Scheidungsverbot[]

Die Versuche der Kirche, die Ehescheidung oder wenigstens die Wiederverheiratung der Geschiedenen zu verbieten, hatte zunächst wenig Erfolg. Teilweise gab sie diesen Widerstand auch ganz auf und versuchte lediglich, eine annähernde Gleichstellung der Frau im Scheidungsrechtzu erringen. Erst im 9. Jhd. setzte die kirchliche Opposition gegen die Ehescheidung mit Macht ein. Aber weder das Konzil von Mainz im Jahre 829, welches das Scheidungsrecht auf den Fall des Ehebruchs beschränken wollte, noch die Pseudoisidorischen Dekretalen konnten ihrem Standpunkt wirkliche Geltung verschaffen. Erst als die Kirche die Ehegerichtsbarkeit erlangte, verschwand das ältere Ehescheidungsrecht. [1] [2]

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Geschichte des deutschen Kirchenrechts. Edgar Loening. Band 2, S. 612 ff.
  2. Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts. Emil Albert Friedberg. Leipzig 1879. 2. Auflage 1884. § 158.
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