Eideshelfer (Consacramentales, Conjuratores) waren im Rechtswesen bis ins späte Mittelalter hinein in Deutschland und in Wales die Verwandten oder Freunde eines Angeklagten, die für seine Unschuld schworen. [1]
Beschreibung[]
Der Eid mit Helfern war ein von einer Partei (dem Hauptschwörer, Hauptmann) abgelegter Eid, der durch die Eideshilfe der Helfer unterstützt wurde.
Nur in Ausnahmefällen wurde der einer Partei auferlegte Eid als Eineid geschworen. Auch war er nur einigen, nicht allen westgermanischen Stämmen bekannt (z.B. bei den Langobarden und Baiern, Sachsen und Friesen. bei den Angelsachsen wurde der Klageeid öfter, nur ausnahmsweise der Verteidigungseid als Eineid geschworen). Die Regel war der Eid mit Helfern.
Die Eideshelfer oder „Gefährten" leisteten ihre Unterstützung in der Weise, dass sie schworen, der Haupteid sei wahr, „rein und unmein", der Hauptmann habe recht geschworen. Sie bekräftigten damit also lediglich die Glaubwürdigkeit der Partei. Der Eideshelfereid bezog sich nicht unmittelbar auf die beschworene Tatsache oder Behauptung. Deshalb kam es für die Auswahl der Eidhelfer auch lediglich darauf an, dass solche Personen genommen wurden, die über die Vertrauenswürdigkeit des Hauptschwörers ein Urteil haben konnten. Ob sie daraufhin die beanspruchte Eideshilfe leisten wollten, „haben sie mit ihrem eigenen Gewissen und ihrer eigenen Logik abzumachen".
Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 525 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Herders Conversations-Lexikon (auf Zeno.Org). 1. Auflage. Freiburg im Breisgau 1854–1857. Bd. II, S. 514 (Eideshelfer).