Mittelalter Wiki
Mittelalter Wiki

Als Eigenkirche bezeichnete man im Frühmittelalter private Kirchen und Klöster, die meist adlige Laien (Grafen, Herzöge des Frankenreiches zeitweise bis hin zum König) auf ihrem Grund errichten ließen und über die sie das Recht der Investitur hatten. [1]

Beschreibung[]

Die Einrichtung von Eigenkirchen im Frankenreich knüpfte teilweise an die Tradition der germanisch-heidnischen Haustempel an. Allerdings ist die Nutzung von Eigentempeln längst nicht bei allen germanischen Stämmen, insbesondere auf dem Kontinent, nachzuweisen, so dass bei einigen Stämmen die Entwicklung von Eigenkirchen auch unter nachbarschaftlichem Einfluss entstanden sein kann.

Entwicklung aus den Haustempeln[]

Vor der Christianisierung konnte bei den germanischen Stämmen jeder Hausvater in einem ihm gehörenden und auf seinem Grund und Boden stehenden Tempel den Göttern opfern, wenn auch längst nicht jeder einen solchen Tempel hatte.

Nach der Einführung des Christentums in arianischer und katholischer Form (im Widerstreit mit den römisch-kirchlichen Anschauungen; s. Kirchengut) begannen im germanischen Gebiet bei den - mit oder ohne arianisches Zwischenstadium - christianisierten Stämmen die größeren Grundbesitzer auf ihrem Besitz Kirchen zunächst für sich und die ihnen zugehörigen Leute zu errichten. Sie erwarben auch Klöster (insbesondere durch Schenkung) oder Grund mit schon darauf stehenden Kirchen, denen die Wissenschaft den Namen „Eigenkirchen" (Eigenkloster als Zubehör der Eigenkirche) beilegte.

Die Eigenkirche war daher das Ergebnis der ursprünglich germanischen Grundidee des Haustempels, doch besonders auch der eigentliche Kernpunkt im Kirchenrecht und Mittelpunkt einer Fülle von Rechtssätzen, eines bei lokalen Verschiedenheiten in den Grundzügen doch gleichen Eigenkirchenrechts. Sie war daher sowohl bei den Arianern (Sveben, Westgoten, Burgundern, Langobarden) als auch bei den Athanasianern in gleicher Weise vorhanden.

Allerdings wurde das Eigenkirchenrecht bei manchen Stämmen auch unterdrückt, wobei die Ausbildung der Eigenkirche im Arianismus wiederum eine Stütze für ihre Ausbildung bei den zum römischen Katholizismus übergetretenen Germanen war. Die Entwicklung wäre vielleicht andere Wege gegangen, wenn der Arianismus den germanischen Eigentempelgedanken verboten hätte.

Nur darf bei der Frage der Bedeutung des Arianismus für das Kirchenrecht des Mittelalters nicht übersehen werden, dass Eigenkirche und Eigenkirchenrecht insoferne verschieden sind, als dass sich das Recht ändern kann, während die Eigenkirche bestehenbleibt, und dass das Eigenkirchenrecht insgesamt konfessionell indifferent ist. Als Kirchen jeden Ranges, Kathedralkirchen, Pfarrkirchen (plebs), Kapellen (capella), Bethäuser (oratorium) und Klosterkirchen überwogen sie vor allem seit den Säkularisationen Karl Martells (688-741) und Pippins und deren Weiterverleihungen an Zahl im fränkischen Reich die bischöflichen, dem Gottesdienst geweihten Gebäude.

Wirtschaftlichkeit[]

Bei den Eigenkirchen standen Altargrund und Altar mit allem Inventar (Gebäude, Gewänder, Geräte, Glocken) und anderem zugehörigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen im Eigentum geistlicher und weltlicher Grundbesitzer, vor allem des Königs, aber auch einzelner Bischöfe und Klöster sowie anderer Gruppierungen, die in der Eigenkirche (oder dem Eigenkloster) weniger eine kirchliche Einrichtung als vielmehr ein Vermögensobjekt sahen.

Die Eigenkirchen warfen nicht unerhebliche Erträge ab, wie z.B. den Zehnt (s. Kirchenzehnt), die Stolgebühren (die durch das Pfarrecht gesichert wurden), die Spolien und die Regaliennutzung, der Ertrag der erledigten Kirche (lat. vidua, viduata - eine Kirche ohne Geistlichen) während der Vakanz.

Investitur[]

Der Geistliche der Eigenkirche wurde, soweit der Eigentümer kein Geistlicher war, von diesem angestellt und entlohnt, und war jederzeit auch absetzbar. Dabei war der Bischof rechtlich auf die Einweisung des Geistlichen beschränkt, wurde aber tatsächlich oft überhaupt nicht zugezogen. Das Aufsichtsrecht über den angestellten Geistlichen aber stand ihm rechtlich auch in diesem Falle zu; dabei wurden Freie wie Unfreie angestellt.

Das geringe Abhängigkeitsverhältnis der Eigenkirche und des Eigengeistlichen vom Bischof gegenüber der starken Abhängigkeit vom Grundherren verursachte eine Störung der Episkopatverfassung und drängte die bischöfliche Gewalt zurück. Infolge geringer Entlohnung, schlechter wirtschaftlicher und auch sozialer Stellung dieser Geistlichen führte dieser Umstand schon unter Karlmann und Pippin zu Reformversuchen, die dann in der Eigenkirchengesetzgebung Karls des Großen und Ludwig des Frommen Wirklichkeit wurden.

Dabei wurde jedoch der Bestand der Eigenkirche keineswegs aufgehoben, sondern im Gegenteil gesichert durch das Gebot ausreichender Dotierung bei ihrer Gründung und das Verbot der Teilung sowie jeder Veräußerung, die die Fortdauer des Gottesdienstes störte, beides unter Aufsicht des Bischofs; verboten wurde die Anstellung Unfreier und die Absetzung des Geistlichen. Dagegen blieb aber doch die Möglichkeit der Veräußerung wie der Vererbung, vielfach auch die freie Ernennung des Geistlichen durch den Eigenherrn bestehen.

Konsens[]

Durch diese verschiedenen Vorschriften versuchte man den vielen schweren Mißständen entgegen zu steuern und eine Versöhnung des Eigenkirchenwesens mit der Episkopalverfassung herbeizuführen. In Italien wurde die Eigenkirche durch eine Synode von 826 unter dem Vorsitz des Papstes gutgeheißen und schließlich macht sich sogar trotz heftiger Gegenströmungen der Episkopat selbst die Eigenkirchenidee zunutze, womit seit dem 9. Jhd. die bischöfliche Eigenkirche auftritt.

Nicht minder aber wird in der Karolingerzeit auch den königlichen Rechten gegenüber Bistum und Bischof (Ernennungsrecht) der Gedanke der Eigenkirche zugrunde gelegt und sogar die höchste Kirche (wie auch die Abtei als Eigenkloster) in den Kreis dieses Systems gezogen. Die bischöfliche Kirche wurde zu einer königlichen Eigenkirche und in Form der Investitur als Leihe dem Bischof übergeben. Ein Vorgang, den seine relative Seltenheit so wenig aus der Welt schafft, wie seine Zurückdrängung und Unterdrückung im Investiturstreit.

Für die Anstellung des Geistlichen wurde die Einholung der bischöflichen Erlaubnis vorgeschrieben, ihre Unterordnung unter den Bischof festgelegt, die Beschäftigung des Geistlichen in weltlichen Geschäften verboten. Schon im 8. Jh. trat für den Priester als Entlohnung die Beleihung mit Kirche und Kirchengut, an Stelle der früheren römisch-kirchlichen Stipendien die Pfründe (beneficium).

Bald nach dem Ende des 10. Jhd. machte sich eine kurialische Gegenströmung gegen das Eigenkirchenwesen geltend (Verbot der Laieninvestitur 1078 durch Papst Gregor VII.), die im Wormser Konkordat das höhere Eigenkirchenrecht beseitigte, bald darauf (Alexander III.) an die Stelle des niederen Eigenkirchenrechts den Patronat setzte.

Weiteres Europa[]

Skandinavien[]

Die auf dem Kontinent nachweisbare Eigenkirche hatte in Norwegen ihr Seitenstück in der haegindiskirkja, der "Bequemlichkeitskirche". Diese Kirchen wurden ebenfalls von Privatpersonen auf ihrem Grund und Boden errichtet und auch von ihnen unterhalten, waren aber vom Bischof geweiht. Der dort fungierende haegindisprestr wurde vom Kircheneigentümer angestellt, unterstand aber dem hǫfuðprestr und weiterhin dem Bischof. Seine ordentlichen Befugnisse umfassten jedoch z.B. nicht die Taufe, die er nur in Notfällen spendete.

So wie die haegindiskirkja zu den Eigenkirchen zählt, glichen auch die sonstigen Kirchen Norwegens, allen voran die fylkiskirkja, im Wesentlichen jener Einrichtung. Es ist möglich, dass in Norwegen das System der Eigenkirchen ursprünglich alle Kirchentypen betraf und diese, soweit sie nicht als haegindiskirkjur galten, Eigenkirchen des Königs oder größerer Verbände (genossenschaftliche Eigenkirchen) waren. Gleiche Erwägungen gelten für die fylkiskirkia und tolftakirkia in Dänemark und Schweden, wo sich in Gotland eine Parallele zur norwegischen "Bequemlichkeitskirche" findet.

Island[]

In Island gab es anfänglich nur private Kirchen, wo zudem nicht jede Kirche ihren eigenen Geistlichen hatte, sondern dieser oft mehrere Kirchen, ein ganzes Thing (þing) zu versorgen hatte, von wo er selbst thingaprestr hieß. Doch war der Einfluss des Bischofs insofern gegeben, als man sein Einweisungsrecht beachtete und er durch Verweigerung der Einweisung genügende Dotierung oder auch den Fortbestand der einmal gegründeten Kirche verlangen konnte. Gegen Ende des 12. Jhds. begann auch noch das Streben der Bischöfe, die Kirchen aus den Händen der Laien in ihre eigenen zu bringen, das nach mehr als hundert Jahren auf dem Vergleichsweg zu einem Teilerfolg führte.

England[]

Auch der angelsächsische Thegn erscheint in den Quellen als Eigentümer einer Kirche, wie überhaupt für England ein System von Eigenkirchen nachzuweisen ist. Dieses entsprach in der Ausgestaltung der Grundzüge den kontinentalen Formen. [2]

Verwandte Themen[]

Navigation Kirche
Christentum  •  Bekehrungsgeschichte  •  Investiturstreit  •  Kanonisches Recht  •  Kirchengericht  •  Kirchengesang  •  Kirchengut  •  Kirchenrecht  •  Kirchensteuer  •  Kirchenverfassung  •  Kirchenzehnt  •  Patristik
Augustiner  •  Benediktiner  •  Deutscher Orden  •  Dominikaner  •  Franziskaner  •  Johanniter  •  Katharer  •  Waldenser  •  Zisterzienser
Klerus (England  •  Nordeuropa)  •  Abt  •  Archidiakon  •  Bischof  •  Diakon  •  Erzpriester  •  Kaplan  •  Mönch  •  Presbyter  •  Priester
Kirche  •  Basilika  •  Eigenkirche  •  Kapelle  •  Kathedrale  •  Kloster  •  Nordische Kirchen  •  Stabkirche
Kategorien:  •  Christentum  •  Kirchenrecht  •  Kirchliches Bauwerk  •  Klerus  •  Kleriker  •  Kloster  •  Organisation

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Eigenkirche (Version vom 02.05.2017)
  2. English society in the eleventh century (Internet Archive): Essays in English mediaeval history. Sir Paul Vinogradoff, Paul. Oxford : Clarendon Press, 1908. S. 373.