Mittelalter Wiki
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Für Eltern und Kinder als Kern der Familie bestanden im Rechtswesen des Mittelalters besondere Regelungen, z.B. in der Munt, im Erbrecht oder bei Adoption.

Beschreibung[]

Von einem unehelichen Kind und dem Kind aus einer Kebsehe (s. 'Bastard') unterschied das germanische Recht das eheliche Kind (awnord. skírbarn, skilgetinn; aschw. aþalkonubarn, ahd. adalerbo, sächs. adelkind, ags. fiilboren, lang. fulborn).

Das eheliche war nach germanischer Auffassung das in rechter Ehe erzeugte und geborene Kind. Das in die Ehe mitgebrachte Kind der Frau wurde durch die Eheschließung nicht ehelich; eine Legitimation durch nachfolgende Ehe brachte erst das römisch-kanonische Recht. Aber auch das in der Ehe geborene, aber vor der Ehe erzeugte Kind sah man, wie die älteren isländischen Rechtsquellen, das langobardische Recht Liutprands [1] und der Sachsenspiegel [2] beweisen, ebenfalls als unehelich an. Diese Auffassung wandelte sich erst unter dem Einfluss des römisch-kanonischen Rechts.

Väterliche Vormundschaft[]

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vater und seinen ehelichen Kindern trug einen doppelten Charakter; zum einen war es ein familienrechtliches Gewaltverhältnis (s. 'Munt') und zum anderen ein Verwandtschaftsverhältnis, welches jene Gewaltverhältnis modifizierte. Das Gewaltverhältnis (Munt) entstand mit der Geburt des Kindes durch die Ehefrau, welche der ehemännlichen Gewalt unterworfen war.

Das Verwandtschaftsverhältnis dagegen entstand in heidnischer Zeit erst dadurch, dass der Vater das neugeborene Kind als das seine annahm. Das Kind wurde vor ihm auf den Boden gelegt, und nun hatte er zu entscheiden, ob es aufgezogen werden sollte oder nicht. Im letzteren Falle wurde das Kind entweder ertränkt oder im Walde ausgesetzt (awestnord. útbera, útkasta); andernfalls nahm es der Vater in seine Arme und gab ihm den Namen, wobei im Norden schon in heidnischer Zeit ein Begießen mit Wasser üblich war.

War das Kind vom Vater angenommen, so hatte dieser das Aussetzungsrecht verloren; ebenso durfte, wie die Lebensbeschreibung des hl. Liudger (742-809) beweist, ein Kind, das schon Speise genommen hatte, nicht ausgesetzt werden. Mit der Einführung des Christentums wurde die Sitte der Kindesaussetzung dann beseitigt. Die späteren Quellen bestrafen jede Kindesaussetzung, auch die des Neugeborenen. Eine gewisse Erinnerung an das ältere Recht blieb in manchen germanischen Rechten, wonach Kinder, die vor der Taufe oder ersten Nahrungsaufnahme starben, des Erbrechts entbehrten.

Tötungs- und Züchtigungsrecht[]

Aber auch das in den Schutz aufgenommene Kind war noch in hohem Grade der Willkür des Vaters unterworfen. Ebenso wie die ehemännliche und vormundschaftliche Gewalt, in den westgermanischen Quellen [3] als 'Munt' bezeichnet, wahrte die väterliche Gewalt diesen Charakter in viel stärkerem Maße als andere familienrechtlichen Gewalten. Zwar beschränkte sich das Tötungsrecht des Vaters im Wesentlichen scheinbar auf den Fall geschlechtlicher Verirrungen der Tochter [4] und verschwand schon früh.

Dagegen erhielt sich das Recht des Vaters, im Falle der Not das Kind zu verkaufen, verhältnismäßig lange. Angelsächsische Bußordnungen und karolingische Kapitularien kennen es ebenso wie das isländische und norwegische Recht. Noch der Schwabenspiegel [5] statuiert: „Unde ist daz ein man sin kint verkouffet durch ehafte not, daz tût er wol mit rehte.“ Eine Art des Verkaufsrechtes war auch das Recht des Vaters, seine Tochter auch gegen ihren Willen zu verloben (s. 'Eheschließung'). Dazu kam ein ausgedehntes Züchtigungsrecht des Vaters, sowie das Recht, die Dienste des Kindes für eigene Zwecke in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Haftung[]

Nach außen hin absorbierte der Vater als Muntwalt die Rechtssphäre des Kindes. Er haftete mit dem eigenen Vermögen für die Delikte der Kinder [6] oder wenigstens der ganz kleinen Kinder (norweg. Recht), allerdings meist mit dem Recht, sich aus dem Vermögen des Kindes schadlos zu halten. Umgekehrt bezog er die Buße für Verletzung des Kindes ursprünglich ganz [7] oder wenigstens zum Teil [8] für eigene Rechnung und erst in späterer Zeit allein für Rechnung des Kindes.

Die gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten des Kindes führte der Vater im eigenen Namen [9], ja, sogar die prozessualen Eide, insbesondere den Unschuldseid, leistete er für das Kind [10]. Von diesen auf der Munt beruhenden Rechten des Vaters unterscheiden sich die auf der Verwandtschaft beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind (s. 'Verwandtschaft'), die auch fortdauerten, nachdem die Munt durch Absonderung oder 'Emanzipation' erloschen war.

Mütterliche Munt[]

Auch zwischen Mutter und Kind bestanden im rechtlichen Sinne verwandtschaftlichen Beziehungen, allerdings war dem ältesten Recht eine wirkliche mütterliche Munt unbekannt. Wer selbst, wie z. B. eine Ehefrau, unter Geschlechtsvormundschaft stand, konnte selbst nicht Muntwalt eines anderen sein. Damit war es durchaus vereinbar, dass die Erziehung des Kindes schon bei Lebzeiten des Vaters und noch mehr nach seinem Tode vor allem in den Händen der Mutter lag.

So blieb es in Deutschland im Wesentlichen bis tief ins Mittelalter hinein; erst das Privileg Heinrichs des Löwen (1142-1180) für Schwerin kannte dann auch eine mütterliche Vormundschaft nach dem Tode des Vaters. Dagegen deutet auf eine Munt der Mutter das 2. friesische Landrecht, die berühmte Stelle von den „drei Nöten", und auch die angelsächsischen Bestimmungen [11] gehen offenbar davon aus, dass die verwitwete Mutter eine Gewalt über das Kind hat, während die Sippe eine Fürsorge für das Vermögen einleitete.

Eine ausgeprägte mütterliche Munt hatten dagegen die Ostgermanen. Sowohl das westgotische [12] wie das burgundische Recht [13] sprachen der Witwe, so lange sie sich nicht wieder verheiratet hatte, eine rechtliche Gewalt über die Kinder zu, die sowohl als potestas ('Gewalt') wie als tutela ('Obhut, Aufsicht') bezeichnet wurde und eine wirkliche 'Munt' bedeutete. Ähnlich stand es in Nordeuropa. Die westnordischen Rechte gewährten der verwitweten Mutter das Verloberrecht, und überall im skandinavischen Norden standen die vermögensrechtlichen Befugnisse des Vaters in Bezug auf das Kindesvermögen in ähnlicher Weise auch der Mutter zu.

Einheit des Hausvermögens[]

Die vermögensrechtlichen Befugnisse des Vaters waren ähnlich den vermögensrechtlichen Befugnissen des Ehemannes gegenüber der Ehefrau gestaltet. Den historischen Ausgangspunkt bildete in beiden Fällen die in der Hand des Vaters wie des Mannes vorhandene Einheit des Hausvermögens, die ebensowenig ein besonderes Vermögen der Kinder wie der Frau kannte.

Aber dieser Zustand war bereits in der Zeit der ältesten Rechtsquellen nicht mehr in voller Schärfe vorhanden. Zwar liefern die westgermanischen Volksrechte kein klares Bild. Dagegen lassen die nordischen Quellen, z. B. die schwedischen Rechte oder die Frostuthingslög keinen Zweifel, dass es zwar ein Kindesgut gab, dass aber dasselbe, soweit es Fahrnisvermögen (tragbare Habe) war, sich lediglich als eine Anwartschaft auf den Betrag des im väterlichen Vermögen aufgegangenen Kindesvermögens darstellte, so dass die Einheit des Hausgutes gewahrt blieb.

Der Feststellung dieses Betrages dient die häufig in den skandinavischen Quellen erwähnte Abschätzung. Grundstücke dagegen fielen zwar in die Nutzung und Verwaltung des Vaters, blieben aber der Substanz nach Kindesgut. Westgotische Bestimmungen [14], die das mütterliche Erbe des Kindes vom Vatergut der Substanz nach trennten und ihm nur die Nutznießung, nicht aber die Veräußerung gestatteten, gingen auf römisches Recht zurück.

Kindesgut[]

Als „Kindesgut“ kam das vom Kind ererbte Vermögen in Betracht, insbesondere das mütterliche Erbgut, während der Arbeitsverdienst des Kindes wohl regelmäßig ohne weiteres dem Vater zufiel.

Dieser Rechtszustand, bei dem „Kindesgut weder wachsen noch schwinden“ konnte, sondern „eisern Gut“ blieb, wurde jedoch vielfach, besonders in den ostnordischen, aber auch in deutschen Rechten [15] durch eine völlige oder teilweise Gütergemeinschaft zwischen Eltern und Kindern verdrängt. Dabei gebührte jedem Teilhaber eine bestimmte Quote des gemeinsamen Vermögens, und zwar ohne Rücksicht auf die Herkunft der einzelnen Vermögensbestandteile. Bei seiner Absonderung erhielt der Sohn die ihm gebührende Quote am Gesamtgut ausgefolgt.

Der ungleichen Stellung, die Vater und Mutter gegenüber dem Kind einnahmen, entspricht es, dass es keine gemeingermanische Bezeichnung für die Eltern gibt. Der Ausdruck 'Eltern' (ahd. eltiron, altiron; asächs. eldiron, afries. aldera, ags. ieldran, yldran - 'die Älteren; ags. yldra - 'Vater') ist rein westgermanisch; got. ist bérusjós (‚parentes‘) [16], anord. fæðgin, feðgin (n. von faðir, dagegen fæðgar, m. plur. 'Vater und Sohn'), während awnord. foreldrar, aonord. förældrar nicht, wie heute, die Eltern, sondern die Vorfahren sind.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Liutprand (Langobarde). Liutprandi leges 105
  2. Sachsenspiegel. I, 36 § 1
  3. Edictus Rothari. 195, 1956; Lex. Alam. 53, 2
  4. Edictus Rothari; Lex Visigothorum. IV 3 § 5
  5. Schwabenspiegel, c. 357
  6. Liutprandi leges. 146
  7. Edictus Rothari. 186, 187, 202
  8. Liutprandi leges. 31
  9. Capitulare v. 829 § 4, MGH. Capit. II S. 19
  10. Formulae Andecav. 11; vgl. noch Sachsenspiegel, Landr. II 17 § 2
  11. Ine 30, Hlodhere und Eadric 6
  12. Lex Visigothorum. IV 2, 13; 3, 3
  13. Lex Burgundionum. 59; 85, 1
  14. Euric. 321, Lex Visigothorum. IV 2, 13
  15. Lex Baiuvariorum. I, I, 1; Lex Burgundionum. I, 1
  16. vgl. Kluge, F. in Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur (Wikipedia). Bd. 36 (1910), S. 224 ff.