Mittelalter Wiki
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Die Emanzipation bezeichnet im mittelalterlichen Familienrechtswesen den Austritt aus der vormundschaftlichen Gewalt, der Munt. Die vormundschaftliche Gewalt des Vaters über die Töchter z.B. endete mit deren Heirat, da dabei die Munt an den Bräutigam übertragen wurde.

Beschreibung[]

Die Vormundschaft über die Söhne endete mit ihrer Absonderung bzw. ihrem Ausscheiden aus dem elterlichen Haushalt. Die Emanzipation der Söhne durch den Auszug aus dem elterlichen Haus war anfangs noch nicht unbedingt mit der Erlangung der Volljährigkeit oder der Heirat verbunden.

Allerdings konnte im späteren Verlauf des Mittelalters von einem Sohn, der ein gewisses Alter erreicht hatte, durchaus verlangt werden, dass er das Elternhaus verließ und auf eigenen Beinen stand. Fast immer verband sich mit der Emanzipation der Söhne auch eine, bisweilen gerichtlich entschiedene, Vermögensabschichtung.

Neben dieser Emanzipation, die sich rein faktisch durch Ausscheiden aus dem Haushalt vollzog, kennt das ältere fränkische Recht und die Lex Romana Curiensis eine Emanzipation durch Scheinadoption seitens eines dritten, die sich nach fränkischem Recht durch Abscheren des Haares vollzog. Darum schickte Karl Martell seinen Sohn Pippin III. zum Langobardenkönig Liutprand, damit er ihn durch Haarscheren adoptiere.

Aus demselben Grund verbot ein Zusatz zur Lex Salica [1] bei hoher Strafe, den puer crinitus (haarigen Jungen) gegen den Willen der Eltern zu scheren. Diese Scheinadoption bewirkte, dass die vormundschaftliche Gewalt des natürlichen Vaters endete und auch nicht wieder auflebte, wenn der Sohn in seinem Haushalt blieb, während die väterliche Gewalt, die der Adoptierende erwarb, sofort wieder ihren Abschluss fand, wenn der Adoptierte seinen Haushalt verließ.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Lex Salica, Cap. ad Leg. Sal. I 4