Mittelalter Wiki
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Genau wie auf dem europäischen Kontinent, so genoss auch der Klerus in England besondere rechtliche Stellungen. Das zeigte sich u.a. in der Höhe des Wergeldes.

Beschreibung[]

Dem Gesetz der Northumbrischen Priester (A.D. 1028 bis 1060) zufolge wurde ein erschlagener Priester durch dessen volles Wergeld vergolten [1] und außerdem dem Bischof 24 Öre als Altarbuße bezahlt, bei einem Diakon betrug die Altarbuße 12 Öre [2].

Das Wergeld fiel an die Verwandten des Klerikers, wenn er solche hatte; aber das Northumbrische Priestergesetz I, zeigt, dass auch die geistlichen Gefährten des Priesters, wie in ähnlichem Fall die Gildegenossen, ihm Beistand zu leisten hatten. Die Altarbuße an den Bischof weist auf dessen Patronat; ein Kleriker konnte aber auch einen weltlichen Patron (ags. hláford) haben.

Im Widerspruch zu der volksrechtlichen Auffassung suchte die Geistlichkeit sich eine erhöhte Amtsstellung und entsprechende Wergelder zu erwirken [3] Im Rechte der Nordleute wird dem Priester als dem maesse-þegn gleichmäßig mit dem weltlichen Thegn ein Wergeld von 2.000 Thrymsas zugesprochen, während der Bischof 8.000 und der Erzbischof 15.000 Thrymsas gelten sollte (Northleodalagu 2, 5).

Die Ansicht, dass ein Priester des Rechtes eines Thegns würdig sei, wird öfters in Rechtsquellen der dänischen Periode ausgesprochen (z. B. Aethelred V, 9), was zum Teil mit der Vereinfachung des Wergeldsystems in den Verträgen mit den Dänen zusammenhängen mag (vgl. Ständeverfassung).

Ständeordnung[]

Die Stellung des Klerus innerhalb der Ständeordnung spiegelt sich in charakteristischer Weise in den Bestimmungen über die Kraft des Eides der Geistlichen. Im Dialog des Erzbischof Ecgbert von York († 766) schwört ein Mönch für 30 Hufen, ein Diakon für 60, ein Priester für 120 bei der Reinigung von einer Strafklage.

Gemeint scheint, dass gegen einen Voreid eines Klägers mit 120 Hufen Eideswert oder mit Eideshelfern, die mit ihm zusammen soviel Eideswert vertreten, sich der Priester allein rein schwören kann. Selbst der einfache Mönch schwört hier mit der Eideskraft eines kirchlich ausgezeichneten Adligen in Wessex. Unglaublich ist aber die Sache nicht: Das Kentische Recht stellte in der Ersatzvervielfältigung den Priester dem König gleich (Aethelberht 1, 4) [4].

Für die Standesprivilegien der Geistlichkeit sind sowohl diese Eide wie auch die Eide bei zivilrechtlichen Forderungen charakteristisch. Bei Prozessen um Land nämlich bedurfte es, um eine Hide der Kirche zuzuschwören, des Eides dreier Mönche oder zweier Diakone oder eines Priesters.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. vgl. Leges Henrici I, 68, 3
  2. North. Preosta lagu, 24
  3. vgl. Dialogus Ecgberti, interr. 12, zitiert bei Schmid, Gesetze der Angelsachsen, Glossar sub voce Geistlichkeit.
  4. Liebermann, Die Eideshufen bei den Angelsachsen (1908), 1-3
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