Mittelalter Wiki
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Als Erblehen (engl. entail) bezeichnet man kraft Erbfolge übergegangenes Lehen. Dieses erbliche Lehen ist Mann- und Weiberlehen zugleich; im Unterschied zum reinen Mannlehen (siehe Handlehen). Auch Erbzinsgüter werden zuweilen Erblehen genannt; daher der Erblehenherr, das Erblehengut, der Erblehensmann, Erblehenträger u.s.f. [1]

Beschreibung[]

Die Erblichkeit der Lehen drang erst im 11. Jhd. durch, und als Rest der alten Auffassung erhielt sich die formelle Lehnserneuerung (renovatio feudi) bei Herren- wie bei Mannsfall, um welche der Vasall, bzw. dessen Erbe binnen Jahr und Tag nachsuchen (muten, sinnen) musste. Bei der Lehnserneuerung war dem Herren in Frankreich, England und Italien, seltener in Deutschland eine besondere Gebühr (herwede, relevium) zu entrichten, die darauf zurückführt, dass bei Beendigung der Gefolgschaft die gewährten Güter an den Herrn heimfielen.

Das Erbrecht beschränkte sich nach deutschem Lehnsrecht auf die lehnsfähige, männliche Deszendenz des jeweiligen Vasallen, nach langobardischem Lehnrecht umfaßt es die gesamte, lehnsfähige männliche Deszendenz des ersten Vasallen. Häufig (in Frankreich allgemein) entwickelte sich ein Vorzugsrecht des Ältesten unter mehreren gleich Nahen (Individualsukzession), vornehmlich für Fahnen- und Gerichtslehen galt das Prinzip der Unteilbarkeit.

Lehen auf Lebenszeit[]

Neben dem Erblehen gab es auch Lehen nur auf Lebenszeit des Beliehenen (lien to live) oder auf Zeit (Zeitlehen). Auch konnte ausbedungen werden, dass der Vasall unter gewissen Voraussetzungen das Lehen aufzulassen gehalten sei, so zumal bei dem Pfandlehen, bei dem die Belehnung als Sicherung für eine Geldschuld des Lehnsherren erfolgte; zahlte der Herr die Schuld zurück, so mußte das Lehen frei werden.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

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