Das Fahnenlehen war im Lehnswesen des Mittelalters eine Unterart des Fürstenlehens. Es wurde vom König oder Kaiser verliehen und war als solches unteilbar. [1]
Beschreibung[]
Die weltlichen Fürstentümer in Süd- und Mitteleuropa wurden vom Kaiser durch eine Fahne (als Zeichen der Gerichtsbarkeit) verliehen, während die Belehnung mit den geistlichen Fürstentümern seit dem Wormser Konkordat durch das Szepter (Szepterlehen) erfolgte (vorher durch Überreichung des Hirtenstabes oder von Ring und Stab).
Die Zahl der Fahnenlehen war genau begrenzt (für Sachsen z.B. im Sachsenspiegel II/62 § 2). Nicht jedes königliche Lehen, ja nicht einmal jede reichsunmittelbare Grafschaft war ein Fahnenlehen. Der Grund der Abgrenzung ist allerdings bestritten. [2] [3]
Nordeuropa[]
Fahnenlehen waren in Nordeuropa das Lehen des Jarls und das Herzogslehen. Sie waren bald "Lehen auf Abrechnung", bald Lehen "gegen reinen Dienst", überwiegend wohl letztere. Ausnahmsweise waren sie erblich, so beim Örkneyjarl, meist nicht erblich. Die Übertragung des Fahnenlehens hatte nach dem norwegischen Dienstmannenrecht (Hirdskrä Kapitel 16) in einer Thingversammlung zu erfolgen:
Der Lehnsmann saß auf einem Schemel vor des Königs Thron. Nachdem der König die Belehnungsformel verkündete, faßte er den Lehnsmann bei der Hand und setzt ihn auf einen Thron neben den seinen. Außerdem überreichte er ihm Schwert und Fahne. Durch Annahme des Schwertes (Svcerdtaka) wurde er des Königs Mann, durch Annahme der Fahne erhielt er alle Rechte des Königs am Lehnsobjekt. Zum Schluß schwor der Jarl oder Herzog den Lehnseid.
Verwandte Themen[]
Navigation Lehnswesen |
---|
Lehnswesen (Hauptartikel) • Afterlehen • Beneficium • Erblehen • Fahnenlehen • Freisassen • Grundherrschaft (England) • Herrenhof • Hide • Hintersassen • Landleihe • Lehnswesen (England) • Lehnswesen in Nordeuropa • Lendirmenn • Pacht |
Lehnswesen (Hauptkategorie) • Kategorie:Lebensweise im Mittelalter • Kategorie:Stände |
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II, S. 1.
Einzelnachweise[]
- ↑ Heidelberger Sachsenspiegel (fol. 005r), Lehenrecht. (7) Lnr. 20 § 5. Text: „Bischöfliche und Fahnenlehen müssen ungeteilt gegeben werden."
- ↑ Schröder, Richard: Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. 5. Auflage. Leipzig 1907. S. 412.
- ↑ Fehr. "Fürst u. Graf im Sachsenspiegel", Bericht der philo-historischen Kl. der Sachsen. Geschichte des Wissen. 58.