Als Falschmünzer bezeichnet man eine Person, die falsche Münzen prägt. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sind alle Münzen falsch, die die Sicherheit des Geldverkehrs dadurch bedrohen, daß sie durch ihr trügerisches Äußere über den Mangel an vorgegebenen Münzstoff hinwegtäuschen.
Allgemeines[]
Der juristische Begriff der Falschmünzerei ist teilweise ein anderer, da er vom Begriff der Münzberechtigung ausgeht. Eine münzberechtigte Person oder Körperschaft, die geringhaltige Münzen unter eigenem oder selbst fremdem Gepräge ausgibt, kann dadurch eine rechtswidrige, ja selbst strafbare Handlung, niemals jedoch das Verbrechen der Münzfälschung begehen. Umgekehrt begründet die Herstellung von Münzen im Namen jemandes, der nicht münzberechtigt ist, das zu allen Zeiten stark bestrafte Verbrechen der Münzfälschung sogar dann, wenn die Stücke probehältig oder selbst mit besserem Gehalt als die nachgemachten Münzen hergestellt wurden.
Unechte Münzen[]
Von falschen Münzen sind die unechten Münzen zu unterscheiden. Sie sind ebenfalls Nachahmungen durch jemand, der keine Münzberechtigung hat, bedrohen jedoch nicht den allgemeinen Geldverkehr, sondern nur den Beutel des Münzsammlers, begründen also, wenn ein Verbrechen unterläuft, nicht Münzfälschung sondern strafbaren Betrug. Mit andern Worten, unechte Münzen sind unerlaubte Nachahmungen von Stücken, die meist schon längst aus dem Verkehr geschwunden sind, um aus dem über den inneren Wert des Urstückes hinausgehenden Liebhaberpreis Gewinn zu ziehen.
Strafverfahren[]
Die Münzfälschung als Straftat taucht im deutschen Raum im Frühmittelalter auf und erscheint als Verbrechen, das sich nicht nur gegen den Betrogenen, sondern auch gegen den in seinem Münzrecht verletzten König richtet. Neben einigen Bestimmungen in skandinavischen Gesetzen sind es die fränkischen, langobardischen und angelsächsischen, die sich mit dem Falschmünzen (angelsächsisch fals wyrcan) und der falsa moneta beschäftigen. Bei den Angelsachsen wird dem falsator monetae die Hand abgehauen und über der Münzstätte aufgenagelt.
Quellen[]
- Johannes Hoops. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. 1918—1919. S. 9 f.