Das lateinische Wort Familia bezeichnet in den älteren germanischen Rechtsquellen die Hausgemeinschaft. Später wird der ursprüngliche Begriff auf die Gesamtheit der abhängigen Leute eines Mächtigen erweitert, die so dessen familia bilden.
Begriff[]
Das deutsche Wort für Familie ist ahd. híwiski (n.) hīwiska (f.), ags. híwisce (f.), hired, hírd (m.), híwraeden (f.), aostnord. hiskaepr (m.), awestnord. hyski (n.). Die zur Familie Gehörigen heißen ahd. hiwon, hion, ags. hiwan, anord. hiōn, hiūn ein Wort, das auch die 'Ehegatten' bedeutet und wohl, ebenso wie 'Heim', auf ein Hauswesen bedeutendes Stammwort zurückgeht.
Beschreibung[]
Die Familie, die Gesamtheit der in einem Hauswesen Vereinigten, ist ein herrschaftlicher, kein genossenschaftlicher Verband. Aber die Herrschaft des Hausherrn ergreift nicht alle in gleicher Weise. Für die unfreien Knechte und Mägde ist sie rein sachenrechtliche Herrschaft, die sog. Gewere. Dagegen kann man von einer eigentlichen Herrschaft nicht sprechen gegenüber solchen freien Hausgenossen, die jederzeit aus dem Hauswesen ausscheiden können, wie das freie Gesinde, die freie Kebse oder der Gast.
Gewiss müssen auch sie sich in die Hausordnung fügen; auch haftet der Hausherr sowohl nach deutschem wie nach nordischem Recht für ihre Delikte. Aber von einer wirklichen familienrechtlichen Gewalt über ihre Person oder ihr Vermögen ist nicht die Rede. Einer solchen familienrechtlichen Gewalt unterstehen allein die Ehefrau, die Kinder und die wegen Jugend oder weiblichen Geschlechts schutzbedürftigen nächsten Verwandten, die des Vaters darben, die Mündel im engeren Sinne. Sie sind — das gilt in der älteren Zeit auch für die Mündel — dauernde Mitglieder der Hausgemeinschaft, ohne das Recht, einseitig aus ihr auszuscheiden.
Die Munt[]
- Siehe Hauptartikel: Munt
Die westgermanische Bezeichnung für die familienrechtliche Gewalt über Ehefrau, Kinder und Mündel ist Munt, ein Wort, das zunächst „Hand“ bzw. die durch die Hand symbolisierte Gewalt bedeutet. Die Munt war in der Antike ein lediglich im Interesse des Muntherrn bestehendes reines Gewaltverhältnis und trug für die verschiedenen, der Munt unterworfenen Personen einen einheitlichen Charakter... → weiterlesen.
Obervormundschaft[]
Ein Gegengewicht gegen rücksichtslose Ausübung der Munt bildete der Schutz, den die Sippe den ihr zugehörigen Familienmitgliedern zuteil werden ließ, und den man meist als Obervormundschaft zu bezeichnen pflegt, obwohl er in den Quellen nie Munt heißt und von der Munt grundverschieden ist. In den ältesten Quellen ist die Munt kein reines Gewaltverhältnis mehr, sondern in hohem Grade beherrscht von der Idee des Schutzes.
Wenn auch in den westgermanischen Rechtsquellen der einheitliche Name Munt sich erhalten hat, so ist doch diese Munt verschieden für die Frau, die Kinder und die Mündel; ehemännliche Gewalt, väterliche Gewalt und Vormundschaft sind zu drei verschiedenen Rechtsinstituten geworden. Das Wort Munt aber erhielt zugleich eine erweiterte Bedeutung und wird auch zur Bezeichnung von Schutzverhältnissen verwendet, die, wie der Königsschutz oder die Schutzgewalt des Herrn über seine Freigelassenen und Hörigen nicht in der Familie ihren Ursprung haben.
Der gemeinsame Ursprung der drei aus der Munt hervorgegangenen Rechtsinstitute, der ehemännlichen Gewalt, der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft zeigt sich in den germanischen Rechten in der durchaus ähnlichen Gestaltung. Überall absorbiert der Gewalthaber nach außen die Sphäre des Gewaltunterworfenen, steht für seine Delikte ein, bezieht seine Bußen, führt seine Aktiv- und Passivprozesse als eigene Prozesse. Überall ist wenigstens im Anfang eine ausgedehnte Gewalt über die Person vorhanden. Schon früh aber ist diese Gewalt für die Vormundschaft abgeschwächt, auch die Hausgemeinschaft für sie vielfach gelöst, während die Frau zwar in der Hausgemeinschaft, aber nicht mehr nur als dienendes Glied, sondern mit eigenem Wirkungskreis bleibt.
Hausvermögen[]
Die vermögensrechtlichen Beziehungen gingen aus von der Einheit des in der Hand des Gewalthabers befindlichen Hausvermögens, das für eigenes Vermögen des Muntunterworfenen keinen Raum bot. Auch die Zuweisung gewisser Vermögensmassen an die Frau sowie die Anerkennung des Grundsatzes, daß Kindesgut und Mündelgut weder wachsen noch schwinden soll, bedeutete an sich keine Zerstörung dieser Einheit, sondern allein eine Anwartschaft auf bestimmte Vermögensmassen, die sich beim Ausscheiden aus der Munt realisierte, während allerdings Grundstücke von vornherein aus dieser Vermögenseinheit herausfielen, aber doch der Verwaltung und Nutzung des Muntwalts unterlagen. Die künftige Entwicklung wird von zwei entgegengesetzten Tendenzen beherrscht.
Die eine Tendenz läuft darauf hinaus, die Einheit des Hausvermögens zu sprengen, den einzelnen Gliedern des Hauses ein selbständiges, zwar zunächst noch der Nutzung des Gewalthabers unterliegendes, aber doch der Substanz nach von seinem Vermögen getrenntes Frauen, Kindes oder Mündelvermögen zu sichern. Diese Tendenz beherrscht in der Hauptsache die Entwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Vater und Kind sowie zwischen Vormund und Mündel; für die Gestaltung des Ehegüterrechts hat sie erst relativ spät und nur für einen Teil der germanischen Stämme sich durchsetzen können.
Die andere Tendenz geht dahin, die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Muntwalt und Muntunterworf enen zu einer Vermögensgemeinschaft nach Quoten umzugestalten. Sie führt im Ehegüterrecht zur Ausbildung der ehelichen Gütergemeinschaft, sie beherrscht aber auch vielfach das Verhältnis zwischen Vater und Kind. Ja sogar im Vormundschaftsrecht macht sie sich bei den ostnordischen Stämmen geltend. Am weitesten gehen die dänischen Rechte, die auch eine Aufnahme von Schwiegerkindern in die vermögensrechtliche Hausgemeinschaft kennen, also Ansätze zu einer patriarchalen Hauskommunion, einer Großfamilie enthalten, wie sie andere indogermanische Völker (Inder, Armenier, Slawen) in einem viel größeren Maßstabe ausgebildet haben.
Von dieser lediglich als erweiterte Familie sich darstellenden patriarchalen Hausgemeinschaft, die durchaus herrschaftlicher Verband mit Munt des Hausvaters bleibt, ist wohl zu unterscheiden die auf Gleichberechtigung der Genossen beruhende Gemeinderschaft der Miterben, die Ganerbschaft, wenn auch richtig ist, daß bei Wegfall des Familienoberhauptes eine solche patriarchale Hausgemeinschaft sehr wohl als genossenschaftliche fortleben kann.
Verwandte Themen[]
Navigation Familie |
---|
Familie (Hauptartikel) • Adoption • Avunculat • Bastard • Brautkauf • Ehe • Ehebruch • Ehegüterrecht • Ehehindernisse • Ehescheidung • Eheschließung • Eltern und Kinder • Emanzipation • Erbrecht • Erbuntertänigkeit • Felag • Heiratsalter • Kebse • Missheirat • Munt • Polygamie • Trauung • Verlobung • Verwandtenehe |
Kategorie:Familie (Hauptkategorie) • Kategorie:Rechtswesen • |
Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II.
- Wackernagel, Wilhelm: Familienrecht und Familienleben der Germanen. Kleine Schriften, 1872.
- Weinhold, Karl. Die deutschen Frauen in dem Mittelalter (Internet Archive). Ein Beitrag zu den Hausalterthümern der Germanen. 2 Bände. Wien 1851.