Als Fehde (altschwedisch. ōran, althochdeutsch. fēhida, gefēhida, altfriesisch. feithe, angelsächsisch. fǣð, zu althochdeutsch. fēh, angelsächsisch. fāh = 'feindlich, verfolgt') bezeichnet man das zwischen dem Verbrecher und dem Verletzten bestehende Verhältnis der Feindschaft (daher lat. inimicitia = 'Fehde').
Beschreibung[]
Die Fehde ist die Grundlage erlaubter Rachehandlungen gegen Person und Vermögen des Täters. Dies geschieht in Form von sog. Bußlosen Taten gegenüber einem Friedlosen. Allerdings wurden diese Taten schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf einige bestimmte begrenzt; so waren Tötung, Heimsuchung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung die wesentlichsten der erlaubten Fehdehandlungen. Da die sühnbaren Friedensbrüche, die eine Fehde zur Folge hatten, die Verwandtschaftsbeziehungen des Täters nicht vernichteten, wie dies bei der Friedlosigkeit der Fall war, und auf der anderen Seite die gegenseitige Unterstützung Verwandtenpflicht war, war die Fehde bei den Germanen z.B. von vornherein eine Geschlechterfehde - Ein Krieg zwischen zwei feindlichen Sippen.
Sonstige Fehdeverhältnisse[]
Ein gleiches Feindschaftsverhältnis wie bei der Fehde besteht auch zwischen dem Friedlosen und dem ganzen Volk, insofern der Täter nicht nur gegenüber dem Verletzten ohne Rechtsschutz ist. Nur heißt dieses im Sprachgebrauch wie in den historischen Quellen nicht Fehde, da die positive, planmäßige Verfolgung in aller Regel nur vom Verletzten ausging. Ein fjāndi (altnordisch. zu fjā = 'hassen') und ein moribundus (altdänisch. fēgh, angelsächsisch. fǣge) wurde der Verbrecher durch seine Tat.
Regelungen[]
Die Fehde konnte bis zur Vernichtung eines der beiden Teile geführt werden. Sie konnte auch schon vorher beendet oder ganz vermieden werden. Ob dies der Fall war, hing ursprünglich einzig vom Willen des Verletzten ab. Davon, ob dieser einen Sühnevertrag mit dem Verletzen schließen wollte, in dem sich dieser zu einer in älterer Zeit frei zu vereinbarenden Bußleistung verpflichtete (siehe Buße).
Als später der Staat eine gesetzlich fixierte Buße in Wahl mit der Fehde treten ließ, hing es wiederum vom Verletzten ab, ob er Klage auf diese Buße erheben wollte. Von einem Einfluß des Täters kann nur insofern die Rede sein, als es von ihm abhing, ob er eine Sühne anbieten wollte, und es ihm freistand, das Bußurteil nicht zu erfüllen. Nur verfiel er in diesem Fall wegen der Rechtsweigerung der Friedlosigkeit. Allerdings ist zu bemerken, daß die Fehde nach manchen Rechten nicht beliebig hinausgeschoben werden durfte, sondern binnen bestimmter Frist, so z.B. auf Island vielfach bis zum nächsten Allthing begonnen werden mußte. Andernfalls entfiel jede Verfolgung der Tat oder war doch nur mehr ein Bußanspruch gegeben.
Sühnevertrag[]
Bot der Täter die Sühne an, so konnte der Verletzte ihre Annahme zunächst von einem Gleichheitseid des Täters abhängig machen. Der Täter musste schwören, daß er sich im gleichen Falle mit der gleichen Sühne zufrieden geben würde. Nur dieser Gleichheitseid, der in nord- wie südgermanischen Rechten auftaucht, schien den Verdacht zu beseitigen, dass die Sühne aus Feigheit angenommen wurde. Der Sühnevertrag selbst hatte vor allem mit der Festsetzung der Bußsumme zu tun. Die Parteien schworen sich dann Sühne-eide oder Urfehde, worauf allenfalls ein Friedenskuß und eine Umarmung folgte. Da nun aber der Eintritt des Fehdezustandes auf dem Willen der Gesamtheit beruhte, mußte auch sie wiederum an seiner Aufhebung beteiligt sein. Von ihr mußte der Täter seinen Frieden zurückerhalten und seinerseits dafür im Friedenskauf oder Friedensgeld eine Leistung machen.
Entwicklung[]
Bereits in der germanischen Periode setzte eine Entwicklung ein, die die Fehde abschaffte. Das geschah im fränkischen Reich des Frühmittelalters allerdings mehr von der Kirche ausgehende als vom Staat. So wurde der Einzelne von der Gesamtheit gezwungen, auf die Fehde zu verzichten und sich mit der vom Staat festgesetzten Buße zufrieden zu geben. Deren Annahme wurde den Nächstbeteiligten oft durch besondere Vorteile wie eine Überbuße erleichtert. Den Täter dagegen versuchte man durch Androhung der Friedlosigkeit zur Zahlung zu bewegen.
Soweit die Fehde nicht aufgehoben wurde oder die staatlichen Gesetze durch Nichtbeachtung gegenstandslos wurden, was in Deutschland während des gesamten Mittelalters noch vielfach der Fall war, versuchte man ihre Wirkungen abzumildern. Dies geschah durch Beschränkung der Fehde auf den Täter und den Verletzten und deren allernächste Verwandten, durch Einschränkung der erlaubten Fehdeakte und Gewährung von Asyl. Im Jahre 1495 wurde mit dem „Wormser Landesfrieden“ die Fehde als Rechtsmittel im HRR verboten [1].
Quellen[]
- Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. 2. Bände. Leipzig 1906 und 1892. Band II, S. 527 ff.
- Heusler, Andreas: Strafrecht der Isländersagas. (dazu auch Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Ausgabe 46, S. 491 ff.).
- Heusler, Andreas: Zum isländischen Fehdewesen in der Sturlungenzeit (1912).
- Gesetze der Angelsachsen. Liebermann. 1903 - 1912. Band II, S. 399.
- Hoops, Johannes: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. 1918—1919. S. 16.
- Mayer-Homberg: Die fränkischen Volksrechte im Mittelalter (Internet Archive). Band I, S. 162 f. Weimar, 1912.
Einzelnachweise[]
- ↑ Schlösser und Herrenhäuser in Schleswig-Holstein - Geschichte der Schlösser und Herrenhäuser. Abgerufen am 18.12.2023.