Mittelalter Wiki
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Der Friedensbruch mit seinen Folgen bezeichnet den Hauptcharakter des germanischen Strafrechts. Er stellt das Verbrechen in den Vordergrund, nicht die Strafe.

Beschreibung[]

Als Friedensbruch im weiteren Sinn (onord. friþbrut, wnord. friðbrot) bezeichnete das germanische Strafrecht eine Handlung, die im Angriff auf ein Rechtsgut oder dem vom Recht gewährten Schutz bestand. Es war das heutige Verbrechen im weiteren Sinn. Jeder Friedensbruch war eine Missetat, Übeltat oder schlechte Tat.

Charakter[]

Ein Verbrechen oder Friedensbruch war im germanischen Strafrecht nur dann vorhanden, wenn auch ein Schaden entstanden war; und umgekehrt war nicht jede Schadenstiftung in historischer Zeit ein Friedensbruch. Das Recht erfasste nur jene Straftaten, die eine Schadensfolge nach sich zogen, und ein vorsätzlicher verbrecherischer Wille wurde nur als solcher verstanden, wenn er sich in einer sinnmäßig greifbaren Tat ausdrückte. Das germanische Strafrecht basierte auf der Erfolgshaftung: Die Tat tötet den Mann.

Deshalb fehlt ein allgemeiner Begriff der Fahrlässigkeit, und nur in typisch gefassten Fällen, im sog. "Ungefährwerk", wurde der Mangel an einem vorsätzlichem verbrecherischen Willen berücksichtigt und Abstufungen des Willens gewertet. Dieser Verbrechensbegriff führte in Verbindung mit einer Heranziehung auch entferntester Kausalzusammenhänge (s. Schuld) vielfach zur Haftung für Zufall und fremde Handlungen, in scharfer Zuspitzung zu eigenartiger Behandlung der Teilnahmeformen und der Verbrechenskonkurrenz. [1]

Unterscheidung[]

Nicht alle Friedensbrüche waren gleich schwer. Sie unterschieden sich vor allem nach der Gesinnung, aus der heraus die Tat begangen wurde. Niedriger und verwerflicher Gesinnung entsprang das Neidingswerk (als 'Tat eines Menschen, den man hassen muss') oder Meinwerk, das den Zorn der Götter erregte (eine unehrliche Missetat).

Solche Gesinnung zeigte sich vor allem in heimlicher Begehung einer Tat, sodass in erster Linie jene Taten Neidingswerke waren, bei denen die Heimlichkeit wesentlich war, wie Mord und Diebstahl. Bei der typischen Fassung der Heimlichkeit aber war es auch jede nachts begangene Tat und konnte das Verhalten des Täters nach der Tat, wie z.B. Verwischung der Spuren, Leugnung der Begehung, Nichtverkündung der Tat (s. auch Mord) die Tat zur heimlichen gestalten.

Nur niedrige Gesinnung führt zum Bruch der Treue, weshalb Heeresflucht, Landesverrat, Tötung von Geiseln, Verwandten, Schwurbrüdern, des Herren, Meineid und Bruch von Urfehde oder Eid hierher gehören. Verwerflich war es auch, Wehrlose zu überfallen, daher war der Notzüchter ein Neiding, und aus gleichem und religiösem Grund der Leichenräuber (s. Walraub). Aus der Berücksichtigung der Willensrichtung des Täters ergab sich eine Unterscheidung der Friedensbrüche in Ungefährwerke und Willenswerke . Den Quellen folgend spricht man vielfach nur bei diesen von Friedensbrüchen (im engeren Sinn).

Causae maiores und minores[]

Im Charakter der Tat begründet, aber an den Folgen für den Täter am deutlichsten ist die Unterscheidung der Friedensbrüche in causae maiores und minores. Causae maiores sind die ursprünglich todeswürdigen Vergehen und decken sich im wesentlichen mit den Neidingswerken. Sie erscheinen nach der Einführung des Christentums als die Klasse der unbüßbaren Taten mit der Folge unlösbarer, oder doch immer nur mit Willen des Verletzten zu beendigender Friedlosigkeit und stehen so den büßbaren Taten (causae minores) mit der Folge leichterer Friedlosigkeit gegenüber.

Außerdem ist zu bemerken, dass auch die Bedeutung des angegriffenen und verletzten Rechtsgutes Unterschiede zwischen den Missetaten herbeiführt. Insbesondere werden von diesem Gesichtspunkt aus die einzelnen Verbrechen selbst wieder abgestuft, wie dies am ausgeprägtesten bei der Körperverletzung zu Tage tritt.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Hoops, RdgA. aaO. Bd. IV, S. 291 ff. (Art. Strafrecht)