Eine Gesellschaft, bei der eine Güter- bzw. Beutegemeinschaft erzielt werden sollte, einschließlich im Ehegüterrecht unter Ehepartnern, wurde im altwestnordischen Rechtswesen allgemein als Felag (d.h. 'Güterzusammenlegung') bezeichnet.
Beschreibung[]
Die Güter- bzw. Beutegemeinschaft wurde anord. felagsfe genannt und ein 'Felag' war unabhängig davon, ob es sich um eingebrachtes oder erworbenes Gut handelte (z. B. in einer Ehe).
Beutegemeinschaft[]
Während der Wikingerzeit (ca. 800-1066) war z.B. ein felag als 'Beutegemeinschaft' für etwaige Kriegsbeute allgemein üblich und spätestens ab dem 10. Jh. bekannt. [1] Das Felag konnte das ganze Vermögen oder nur einen gewissen Teil der Habe umfassen. Es konnte den Charakter einer offenen oder einer stillen Gesellschaft annehmen. Ja als Felag wurde sogar Kommission mit Anteil des Kommissionärs am Gewinn bezeichnet (sog. hjafelag). Das Felag wurde zumal von Reisenden für eine Seereise eingegangen und war mitunter mit Blutsbrüderschaft verknüpft. Der felagi hatte in solch einem Fall bei Tod des Genossen subsidiäres Erbrecht sowie subsidiär Wergeldanspruch und Totschlagsklage (siehe auch Handelsgesellschaft). [2]
Ehegüterrecht[]
Im Ehegüterrecht erfuhr das System mit einer Sicherstellung der Frau durch Aussteuer, Morgengabe und Wittum nach den deutschen Volksrechten und noch mehr nach den ältesten nordischen Quellen eine starke Abänderung dadurch, dass vielfach bei Auflösung der Ehe das gesamte Vermögen oder ein bestimmter Teil des Vermögens zwischen Mannes- und Frauenseite nach Quoten geteilt wurde, also durch das Aufkommen einer ehelichen Gütergemeinschaft (aostnord. fǣlagh, awnordisch. felag).
Die Bestimmung der Quoten war recht verschieden. Die Völker mit ingväonischem Einschlag, Angelsachsen, Friesen und Westfalen, bevorzugten z. B. die Halbteilung; auch die dänischen Rechte ließen bei kinderlosen Ehen eine Gütergemeinschaft eintreten, während sie bei bekindeten Ehen die Kinder in die Gemeinschaft einbezogen und dem überlebenden Ehegatten nur einen Sohnesanteil gewährten.
Errungenschaft[]
- Siehe Hauptartikel: Errungenschaft
Bei manchen Stämmen ergriff die eheliche Gütergemeinschaft nur die „Errungenschaft“ (collaboratio), d. h. das während der Ehe durch die Tätigkeit der Ehegatten (nicht etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erworbene Vermögen. Während ursprünglich diese Errungenschaft allein dem Manne gebührte, machte sich schon in der Zeit der Volksrechte die Tendenz geltend, der Frau, die durch Wittum, Morgengabe oder Heimsteuer an dem bei der Eheschließung vorhandenen Vermögen partizipierte, auch einen Anteil am späteren Erwerb zu geben... → zum Hauptartikel.
Fahrnis- u. allgemeine Gütergemeinschaft[]
- Siehe Hauptartikel: Fahrnis
Weit bedeutsamer wurde die Gütergemeinschaft dort, wo sie neben der Errungenschaft auch die gesamte Fahrnis ergriff, also zur Fahrnisgemeinschaft wurde, oder wo sie unter Einbeziehung sämtlichen Vermögens zur allgemeinen Gütergemeinschaft erstarkte. Beide Systeme waren in der germanischen Welt weit verbreitet... → zum Hauptartikel.
Allgemeine Gütergemeinschaft[]
Gerade Kolonistenvölker wie Norweger und Isländer, oder Völker, die sich als Herrscher in einer fremden Bevölkerung niedergelassen hatten, wie Langobarden und die salischen Franken Italiens und z.T. Frankreichs, gingen, wenn sie eine umfassendere Gütergemeinschaft wählten, häufig sofort zur allgemeinen Gütergemeinschaft über. Deshalb verwandelte sich auch die französisch-normannische Fahrnisgemeinschaft, als die Normannen sie nach Sizilien brachten, meist in eine allgemeine Gütergemeinschaft.
Die Ursachen, die zur Entwicklung dieser umfassenden Gütergemeinschaft führten, sind durchaus verschiedenartig. Bei den Norwegern und Isländern war es die Schwierigkeit, die Sondervermögensmassen auseinander zu halten. Bei ihnen bildete das felag die Ausnahme und trat kraft Gesetzes nur ein, wenn wegen Zeitablaufs der Betrag der einzelnen Gütermassen nicht mehr festzustellen war, in Island ferner, wenn bei der Eheschließung beide Ehegatten völlig mittellos waren und erst später Vermögen erworben wurde. Daneben wurde Gütergemeinschaft häufig durch Vertrag ausbedungen.
Quellen[]
- Amira, Karl von. Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Leipzig, Veit & comp., 1882 u. 1895. Bd. II.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. I, S. 505 f. (Ehegüterrecht); Bd. II, S. 20.
- Schröder, Richard. Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland (MDZ Reader). Stettin [u.a.] : Saunier. Bd. I (1863).
Einzelnachweise[]
- ↑ Hoops, RdgA. aaO. Bd. II, S. 439 (Art. Nordischer Handel, §. 70).
- ↑ Pappenheim, M. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. (1908). Ausgabe 36, S. 85 ff. Sowie K. Lehmann in Ausgabe 62.