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Die Gastfreundschaft war schon bei den germanischen Stämmen uralt und sogar gesetzlich gefordert, nicht nur bei Verwandten, sondern auch bei auch Nichtverwandten und Freunden gegenüber.

Beschreibung[]

So schreibt Tacitus in seiner Germania (Kap. 21): "Niemand unterscheidet, was das Recht des Fremden betrifft, den Bekannten vom Unbekannten. Dem Scheidenden, wenn er etwas verlangt, zu willfahren ist Sitte, und auf der andern Seite die gleiche Unbefangenheit im Verlangen. Sie haben ihre Freude an Geschenken; doch rechnen sie die gewährten nicht auf, und binden sich nicht durch die empfangenen. Das ganze Verhalten zwischen Gastfreunden ist gefällig."

Ähnlich wie Tacitus in seiner Germania, beschreibt auch Caesar die Gastfreundschaft der Germanen im "De Bello Gallico" [1] (6, 23). Nach der Lex Burgundionum aus dem 9. Jh. (dem Burgunderrecht, 38, 1) und den fränkischen Kapitularen von 802 und 803 durfte keinem Fremden Obdach, Herd und Wasser verweigert werden, Speise also war gesetzlich nicht geboten. Immerhin schränkte die Sitte den Aufenthalt auf drei Tage ein.

Aber selbst ein Feind durfte das Gastrecht beanspruchen. Tacitus berichtet auch von gegenseitigen Gastgeschenken, sowie von dem, was Goethe eine polnische Wirtschaft nennt: Gastwirt und Gast ziehen, wenn die Nahrung ausgeht, von Haus zu Haus weiter. "Irgend einem Sterblichen das Dach verwehren, gilt als Frevel. Jeder empfängt ihn mit einem nach der Habe zubereiteten Essen. Wenn das ausgeht, ziehen sie, der eben Wirt war nun als Zeiger einer gastlichen Stätte und als Begleiter, ungeladen zum nächsten Haus." (Tac. Germ. 21). Noch in den Erzählungen der Ritterzeit spielt die Gastfreundschaft die größte Rolle; auch hier noch (Nibelungenlied 1632 ff.) das Gastgeschenk an den Weiterziehenden.

Größere Veranstaltungen[]

Zu den administrativen und gerichtlichen Verhandlungen der Hundertschaften, Gaue und Städte, mochten sie nun häufiger oder seltener, geboten oder ungeboten sein, vereinigten sich die Leute mehrerer, öfters auch entlegenerer Gemeinden. Sie mußten Speise und Trank entweder mitbringen oder am Versammlungsort erhalten. Die Gerichtssitzung, die vor Ende des Sonnentags aus sein mußte, wurde mit einem Gelage beschlossen. Schon den Römern fiel es auf, wie vielerlei Geschäfte inter pocula ("zwischen den Bechern") abgemacht wurden.

So schreibt Tacitus (Germ. 22): "Und auch über gegenseitige Aussöhnung der Feinde und Schließung von Schwägerschaften, über den Anschluß an Häuptlinge, sogar über Frieden und Krieg beraten sie meist bei Gelagen, als wenn zu keiner Zeit mehr das Herz für wahre Gedanken sich öffne oder für große erglühe." Davon hat sich, von dem Begießen eines Viehkaufs bis in die höchsten Staatsaktionen hinein, noch recht viel erhalten.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. De Bello Gallico (Wikibooks): Liber I - Kapitel V. Gaius Iulius Caesar. Paralleltext Lateinisch–Deutsch
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