Gäste (hospites, extranei, advenae, alieni, útwendige lúde), d. h. solche Nichtbürger, die sich vorübergehend in der Stadt aufhielten, wenn auch für längere Zeit (z. B. als Wintersitz im Norden), waren gegenüber Bürgern und anderen dauernden Einwohnern, in vielfachet Hinsicht rechtlich zurückgesetzt.
Beschreibung[]
Zum Erwerb von Grundeigentum in den Städten wurden Gäste häufig nicht zugelassen, sie wohnten zur Miete, häufig in besonderen Fremdenvierteln. Von dem inneren Handel des Territoriums wurden sie ferngehalten, sie sollten ihre Waren nur an Bürger absetzen und von Bürgern einkaufen, auch Handel von Gast mit Gast wurde erschwert oder verboten. Ebenso war fremden Handwerkern verboten, für Bürger zu arbeiten.
In England war ihnen von der Magna Charta vorgeschrieben, nach bestimmter Zeit (40 Tagen) das Land zu verlassen. Der Kleinhandel war ihnen versagt. Der König oder städtische Behörden oder gar alle Bürger hatten mitunter ein Vorkaufsrecht mit Bezug auf die eingeführten Waren. Durch das sog. Repressaliensystem wurden die derselben Nationalität Angehörigen haftbar gemacht für die Schulden des Gastes. Personal- und Sacharrest (besettinge) waren gegen sie in weiterem Umfang zugelassen, um sie zu zwingen, vor dem Stadtgericht zu Recht zu stehen (forum arresti, deprehensionis), wovon jedoch für die Zeit des Markt- und Meßfriedens wie für den Fall des freien Geleits Ausnahmen gemacht worden. Andererseits griff bei Rechtsstreitigkeiten, an denen Gäste beteiligt waren, auf Antrag u. U. ein beschleunigtes Verfahren (Notgericht) ein, welches sich durch Kürze der Termine und schleunige Exekution auszeichnete.
Vielfache Privilegien und Verträge befreiten aber von derartigen Nachteilen und gewährten den Fremden eigene Gerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten ihrer Genossen untereinander. Ob das Gästerecht Ausfluß des alten Fremdenrechts oder aus der städtischen Politik hervorgegangene spätere Bildung ist, ist bestritten, das letztere wahrscheinlicher.
Quellen[]
- Univerversalgeschichte des Handelsrechts. Goldschmidt. 1893. S. 120 f.
- Zur Rechtsstellung der Gäste im mittelalterlichen städtischen Prozeß. Rudorf. 1907.
- Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Band I. Karl Von Amira. 1882; n 1895. Band I, S. 167, 687, 688. Band II, S. 381.
- A. Schultze in Historische Zeitschrift, Ausgabe 101, S. 473ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 122 f.