Mittelalter Wiki
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Eine Genossenschaft ist ein organisierter, enger Zusammenschluss zwischen mehreren Personen, die übereingekommen sind, sich als Genossen anzusehen. [1] An einigen Orten ist diese Bezeichnung auch für eine Zunft, Innung oder anderweitige Gesellschaft üblich. [2]

Beschreibung[]

Zu den bekannten Ausprägungen von mittelalterlichen Genossenschaften gehören u.a. die Gilden, die Markgenossenschaften, Sippen und Zünfte. Die geschichtliche Entwicklung des deutschen Genossenschaftsrechtes basiert teils auf den römischen Begriffen, zeigt in seiner Bedeutung jedoch auch charakteristische Unterschiede.

Germanistische Forschung[]

Neben Georg Beseler (Wp) (1809-1888) stellte vor allem der deutsche Rechtshistoriker Otto von Gierke (Wp) (1841-1921) in seinem Werk „Deutsches Genossenschaftsrecht“ [3] die Entwicklung der öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verbände zuerst auf umfassender historischer Basis dar und schilderte an Hand der einzelnen Genossenschaften die grundlegende Bedeutung des genossenschaftlichen Elements in der deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte. An sein Werk knüpften sich dann zahlreiche Kontroversen, in denen es sich handelte um die Bestimmung des Begriffs der Genossenschaft, der Bedeutung des herrschaftlichen Elements gegenüber dem genossenschaftlichen und der Zwangsverbände gegenüber den freien Vereinigungen.

Nordeuropa[]

Das ganze mittelalterliche Rechtssystem in Nordeuropa wird von dem genossenschaftlichen Gedanken durchzogen (lagh (lǫg) = Recht und lagh (lǫg) = Genossenschaft). Darum heißen auch die großen Thingverbände lǫg und die ihnen Zugehörigen lögunautar = Rechtsgenossen. Löguneyti sind andererseits die engeren Verbände der hirð und deren Unterabteilungen (s. Gefolgschaft). Bolagh ist die 'Gutsgenossenschaft', hiónalagh die 'eheliche Genossenschaft', skiplag der 'Schiffsbezirk' und þinglag die 'Genossenschaft der zu einem Thingverband Gehörigen' usw.

Die nordeuropäischen Genossenschaften sind öffentlichrechtlich und privatrechtlich. Öffentlichrechtliche Genossenschaften waren u. a. die größeren und kleineren Territorialverbände der Landschaft (des fylki), der Hundertschaft (herað), des Dorfs, der Städte und Kirchengemeinden (kirkjusókn), der Armenverbände auf Island (hreppar) sowie der Gilden und Innungen (die hirð). Privatrechtliche Genossenschaften begegnen in Nordeuropa für die Landwirtschaft und den Handel, wie z.B. als Weide- (ængialog), Fischerei- (notalagh = Zugnetzgesellschaft), Zaun- (værnalagh), Versicherungs- und Schiffsgenossenschaften, außerdem als Handels- und Gutsbewirtschaftungsgesellschaften und a. m.

Die rechtliche Struktur der einzelnen Genossenschaften war nicht einheitlich, sondern variierte in den verschiedenen Ländern bei den gleichen Typen. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kam nur wenigen zu; am ehesten den Städten und Hundertschaften, soweit sie Eigentümer der Almenden waren (obwohl auch hier die Rechtsauffassung nicht überall gleich war). Die größeren Territorialverbände besaßen eine eigene Kasse. Bei den privatrechtlichen Genossenschaften überwog der Gedanke des geteilten Rechts oder der gemeinschaftlichen Berechtigung. [4]

Quellen & Literatur[]

Einzelnachweise[]

  1. Pierer's Universal-Lexikon (auf Zeno.Org). 4. Auflage 1857-1865. Altenburg, 1860. Bd. 3, S. 363.
  2. Adelung, Johann Christoph. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (auf Zeno.Org). Leipzig, 1793-1801. Bd. II, S. 569.
  3. Gierke, dt. Genossenschaftsrecht. aaO.
  4. Amira, Karl von. Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Leipzig, Veit & comp., 1882 u. 1895. Bd. I, S. 646, 670 ff., 757 ff.; Bd. II, S. 105, 111, 218 ff., 782 ff., 927 ff.