Vor dem eigentlichen Mittelalter erfolgte die Gesetzgebung entweder durch Satzungsrecht oder durch Gewohnheitsrecht. Satzungsrecht war das für gewöhnlich geschriebene Recht, obwohl von den germanischen Völkern vor dem Einzug des Christentums angenommen wird, dass bei ihnen vom jeweiligen Herrscher bzw. Gewalthaber ungeschriebene Gesetze verkündet wurden.
Beschreibung[]
Auch wenn die germanischen Stämme lange vor der Christianisierung eine geregelte Rechtssetzung hatten, wurden diese Gesetze nicht aufgezeichnet, und auch manche Bestimmungen des späteren Gewohnheitsrechts gingen auf alte Gesetze zurück. Zu umfassenden gesetzgeberischen Maßnahmen gelangten die germanischen Stämme erst durch die Berührung mit der römischen Kultur, die eine Aufzeichnung des im Volk ruhenden Rechts anregte.
Völkerwanderungszeit[]
Das römische Vorbild übernahmen die einzelnen Stämme schrittweise während der ausgehenden Spätantike bzw. in der Völkerwanderungszeit, und zwar in dem Maße, wie sie mit dem römischen Kulturkreis in Verbindung traten: die Westgoten, Burgunder, Salier, Ribuarier usw. veranlaßten seit dem 5. Jh. umfassende Aufzeichnungen ihres Rechts. Diese sogenannten Volksrechte sollten in der Hauptsache Gewohnheitsrecht fixieren, sie wollten keine neuen Bestimmungen treffen, aber beim schriftlichen Festsetzen mußten manche neuen Normen Aufnahme finden. Die einzelnen Volksrechte sind nicht einfach fixiertes reines Gewohnheitsrecht des Stammes: Entlehnungen, Erinnerungen an das römische Recht und dgl. weisen auf die starke Ablenkung hin, welche das alte volkstümliche Recht damals erfahren hatte. Und regelmäßig erhalten diese älteren Volksrechte Autorisation von der Staatsgewalt und somit Gesetzeskraft für die Zukunft.
Vier Häuptlinge der Salier - das ist als die Meinung der Prologe des salischen Volksrechts (Lex Salica) anzusehen - wurden mit den Vorarbeiten der Rechtsaufzeichnung beauftragt. Dreimal brachten sie die Vorschläge an die allgemeine Volks- (Stammes-) Versammlung und durch dreimaligen Volksbeschluß wurden diese zum Gesetz erhoben. Die Prologe verlegen diesen Akt in die heidnische Vorzeit, in das Zeitalter vor der Reichsgründung. In der Folgezeit werden von ihnen als gesetzgebende Gewalt die Könige angesehen, allerdings für gewöhnlich nicht die Könige allein, sondern die Könige gemeinsam mit den Optimaten, dem Regnum, dem christlichen Volk des merowingischen Reichs. Die gesetzgebende Gewalt ging demnach durch die Reichsgründung vom Volk auf König und Reichsversammlung über. [1]
Fränkisches Reich[]
Neben der gesetzesmäßigen Fortbildung des Rechts blieb im Fränkischen Reich das Gewohnheitsrecht bedeutsam. Wohl galt die allem zugrunde liegende Rechtsordnung für ewig und unwandelbar, aber schon früh war man sich darüber klar, daß die Rechtsnormen im einzelnen veränderlich seien. Recht wurde nicht nur bezeugt, sondern es wurden bereits bewußt Bestimmungen getroffen, welche vorhandenes Recht veränderten, aufhoben und ergänzten. So herrschte ein Dualismus in der Rechtsbildung: zwischen Gesetz und Gewohnheit, zwischen Territorial- und Personalrecht, zwischen Reichs- und Stammes-, zwischen Königs- und Volksrecht. Allerdings dürfen diese Gegensätze nicht zu einem einheitlichen großen Dualismus zweier Rechtssysteme verbunden werden.
Stammesrecht und Reichsrecht[]
Das fränkische Königtum strebte niemals eine Uniformierung des Rechts an: Den unterworfenen Stämmen blieb das alte heimische Recht, es blieb auch der persönhche Charakter des Rechts, und die Angehörigen der verschiedenen Stämme mußten überall im Frankenreich nach ihrem Stammesrecht behandelt werden (Personalitätsprinzip). Aber anderseits mußte der Staat notwendigerweise in mancher Hinsicht einheitliche und für alle Staatsuntertanen verbindliche Normen erlassen, die im ganzen Reich gültig waren: Es war ein Gegensatz zwischen dem persönlichem Stammesrecht und territorialem Reichsrecht zu beobachten.
Volksrecht und Königsrecht[]
Daneben wurde der Einfluß auf die Fortbildung des Rechts, anfangs reine Volkssache, nach Begründung der fränkischen Monarchie zur Königssache. Auf der einen Seite wirkten König und Beamte, auf der anderen wirkte das Volk mit seinen Anschauungen, Sitten, seinem Einfluß bei der Rechtsprechung: Volkseinfluß und Königseinfluß stehen neben und oft gegeneinander. Ein solcher Dualismus ist in jeder Monarchie anzutreffen. Zur Zeit des fränkischen Reiches aber äußerte sich dieser Gegensatz besonders deutlich, weil sich der königliche Einfluß auf die Gesetzgebung vergleichsweise plötzlich und übermächtig geltend machte.
Er war einmal im Bereich des fränkischen Stammes selbst bemerkbar, wo so mancher Gegensatz zwischen den alten volkstümlichen Einrichtungen und den vom König und seinen Beamten eingeführten Normen deutlich wird. Zum anderen trat er auch besonders in den verschiedenen fremden Stammesgebieten hervor, die vom Frankenreich erobert wurden. Dort bestanden vielfach Gebräuche, die von den fränkischen abwichen, und wo nunmehr von König und Beamten neue Ordnungen verlangt wurden, die die alten ergänzten oder mit ihnen rivalisierten.
Es trägt zum Verständnis mancher historischen Gesetzbildungen bei, wenn man feststellt, daß im fränkischen Reich diese beiden Mächte getrennt waren, daß auf allen Gebieten gesellschaftlicher Ordnungen, auf dem des Staats- und Verwaltungsrechts, wie auf dem des Prozeß-, Straf- und Privatrechts das Volk und der König als zwei besondere Machtquellen gelten, die mitunter stark widerstreitende Einflüsse ausübten.
Zwar gab es einen Dualismus von Volksrecht und Königsrecht in dem Sinne, daß die einen Normen aus dem Bewußtsein des Volkes stammten, die anderen vom König und seinen Beamten gegeben wurden. Jedoch kann man diesen Dualismus nicht mit dem von Gewohnheits und Gesetzesrecht identifizieren, weil Volk und König sowohl bei gesetzesmäßiger wie auch bei gewohnheitsmäßiger Rechtsbildung beteiligt waren, und sich Volkseinfluß und Königseinfluß sowohl in der Gewohnheit als im Gesetz fühlbar machten.
Auch nach Rechtsmaterien darf man Volks- und Königsrecht sachlich nicht scharf voneinander trennen: Es ist problematisch, dem Königsrecht das Staats- und Verwaltungsrecht, dem Volksrecht das Privat-, Straf- und Prozeßrecht zuweisen und dabei eine verfassungsmäßig verschiedene Entstehung in der Art annehmen, daß Königsrecht durch königlichen Beschluß, eventuell nach Anhören der Optimaten, Volksrecht aber als das vom Gerichtsvolk (Hundertschaftsvolk) angenommene Recht entstanden sei. Denn obschon sich der königliche Einfluß im Staats- und Verwaltungsrecht vorrangig geltend machte, so behielt sich der fränkische Staat auf allen Gebieten des Gemeinschaftslebens die oberste Ordnung vor und beanspruchte zumindest in den Zeiten seiner Macht, auch auf dem Gebiet der persönlichen Stammesrechte die Hoheit der obersten Legislative für sich.
Frühmittelalter[]
Die alte germanische Vorstellung von der politischen Mitsprache des Volkes erhielt sich in der Forderung, daß wichtigere Gesetze und wichtige Regierungshandlungen nicht vom König allein, sondern vom König und dem Reich beschlossen werden sollten. Als "Reich" fungierte dabei anfangs die große Jahresversammlung der Franken, das Märzfeld. Aber die Entwicklung der Reichsverhältnisse ließ diese Institute verkümmern (s. u. Volksversammlung).
Im Merowingerreich kam die vermeintliche Mitwirkung des Volkes nur noch auf den Reichstagen zum Ausdruck. Obwohl in frühkarolingischer Zeit das Märzfeld wieder kräftig auflebte, und noch unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen die allgemeinen Jahresversammlungen von den kleinen Optimatentagen bestimmt unterschieden wurden, ließen die Monarchen, insbesondere Karl der Große, wichtigste und einschneidendste legislatorische Maßnahmen auf kleinen Optimatentagen vornehmen. So verflüchtigte sich die verfassungsmäßig geforderte Volksteilnahme und wurde praktisch bedeutungslos.
Aufzeichnung der Volksrechte[]
Im Fränkischen Reich wurden Gesetze vielfältigster Art zentral erlassen. Die Aufzeichnung der Volksrechte geht auf Maßnahmen des fränkischen Königtums zurück, wenigstens des Königtums in Zeiten seiner Macht. Die Lex Salica und die Lex Ribuaria sind formell Königsgesetze. Vielleicht ist aber auch die ältere Ansicht über den Prolog zum alamannischen Volksrecht (Pactus Legis Alamannorum) von 623 zutreffend, die Ansicht, daß König Chlothar II. auf einer Reichsversammlung die alamannischen Gesetze hat beschließen lassen. Jedenfalls zeigen die verschiedenen aus der Merowingerzeit stammenden Prologe, daß man damals die Festlegung der Stammesrechte als eine dem König und dem Reichstag zustehende Angelegenheit erachtete.
Wenn im 8. Jh. die Stammesversammlungen als legislatorische Mächte in der Hinsicht auftreten, so ist das eine Folge des allgemeinen Zurücksinkens der Zentralgewalt im Merowingerreich. Karl der Große aber nahm wieder den Standpunkt der kräftigsten Merowinger ein und ließ auf Reichstagen die Frage der Stammesgesetze erwägen und beschließen. Auf ihn gehen manche der großen Rechtskodifikationen einzelner Stämme zurück. Aber nicht nur die umfassenden Aufzeichnungen der Volksrechte, sondern zahlreiche Einzelerlasse, welche die verschiedensten Gebiete des Rechtslebens betrafen, bezeugen die legislatorische Wirksamkeit von König und Reichstag: die Kapitularien.
Hochmittelalter[]
Neben der zentralen Gesetzgebung geht eine partikulare einher. Eine Grenzlinie zwischen den legislatorischen Kompetenzen des Reichs und denen der Provinzialmächte war verfassungsmäßig sicher nicht gezogen: einerseits griff die Zentralstelle des Reichs gesetzgeberisch auch in die Gebiete des persönlichen und partikularen Rechts hinüber, anderseits waren offenbar - es sei nur an das bairische, alamannische, wohl auch friesische Recht des 8. und 9. Jhds. erinnert - die Partikularkreise befugt, ihr Recht selbständig fortzubilden und gesetzlich zu fixieren. So blieb es im nach-karolingischen Zeitalter. Auf der einen Seite eine Reichsgesetzgebung, die allerdings in dem Maße an Bedeutung verlor, als die hochentwickelte Staatstätigkeit der Karolinger zurücksank, auf der anderen Seite eine provinziale und lokale Gesetzgebung, die insbesondere in späteren Perioden der hervortretenden Territorialität immer mehr an Umfang und Inhalt gewann.
Quellen[]
- Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). 2. Bände. Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. Bd. I (2. Aufl.), S. 405 ff.
- Beiträge zur Capitularienkritik (RI OPAC). Alfred Boretius. Leipzig : Duncker & Humblot, 1874. S. 187.
- Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96. Bd. II, S. 229 ff.; Bd. III, S. 601 ff.
- Grundriß des germanischen Rechts (= Grundriß der Germanischen Philologie; Band 5). Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. (Digitalisat von Internet Archive). S. 11 (61) ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, 4 Bände (1. Aufl.). Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919.
Einzelnachweise[]
- ↑ s. Historische Vierteljahrschrift, hrsg. V. Gerhard Seeliger. Leipzig. Ausg. I, S. 70 ff.