Eine besondere Gewerbeverfassung bzw. Gewerbegesetzgebung gab es vor dem Hochmittelalter in Nordeuropa nicht. Ein Kaufmanns- und Handwerkerstand existiert nicht, und der Handel spielte nur im Verkehr mit dem Ausland eine Rolle.
Beschreibung[]
Das Handwerk (anord. smið, smiði, iðn) war selten ein wirklicher Beruf, sondern meist nur eine Nebenbeschäftigung der Freien oder Sklavenarbeit. Die weibliche Arbeit bestand gemäß der Rigsthula aus dem Hausfleiß der Frauen, Töchter und Mägde. So finden sich denn im altisländischen Recht nur wenige gewerberechtliche Vorschriften betreffs Waren und Lohntaxen oder dem Recht der Goden, den Handel mit Fremden zu sperren. [1]
Ebensowenig wissen die älteren Landschaftsrechte des Festlandes von einem berufsmäßigen Kaufmann und nur wenig von Handwerkern (smiðr, gærningsman). Mit Bezug auf den Handel hatte der König gewisse Vorrechte, so z.B. das Recht, Aus und Einfuhrverbote zu erlassen (bann), ein Vorkaufsrecht an eingeführten Waren, das Monopol gewisser Gewerbe (in Norwegen des finnkaup) (vgl. Königlicher Einfluss auf den Handel).
Hochmittelalter[]
Seit Gründung der Städte im Hochmittelalter bildete sich ein Kaufmannsstand und die Beseitigung der Unfreiheit kam den freien Dienstverhältnissen und damit der Schaffung eines Handwerkerstandes zugute. Doch bestand zunächst noch Freiheit des Gewerbebetriebes. Der städtische Kaufmanns- und Handwerkerstand versuchte Handel und Handwerk zu monopolisieren, beide sollten nur von Bürgern betrieben werden.
Sie erzielen seit dem 13. Jh. ein Verbot des Handels mit Kaufmannsware auf dem Lande (Landprang, Landzkióp), Ausländer sollten nur in den Städten ein- und verkaufen, Gästen wurde der Handel mit Gästen oder Bauern untersagt, gewisse Städte erhielten das Stapelrecht u. a. Doch wussten sich die Hanseaten mancherlei Freiheiten zu sichern, weiter gab es in Norwegen Freihäfen für den Holzhandel (Ladesteder) und in Schweden hatte der König das Recht Freimärkte abhalten zu lassen. Den einzelnen Klassen von Handwerkern und Kleinhändlern wurden in den Städten bestimmte Distrikte zum Gewerbebetrieb zugewiesen. Waren und Lohntaxen wurden immer häufiger.
Spätmittelalter[]
Um der Landflucht vorzubeugen, wurde in Norwegen 1260 die Beteiligung an Kauffahrten für die Sommerzeit an ein Mindestvermögen geknüpft, wie in Schweden der Erwerb des Bürgerrechts von einem Mindestvermögen abhängig gemacht wurde. Weiter wurde in Schweden und vorübergehend später auf Island ein Dienstzwang für mittellose Personen eingeführt.
Interessant ist die Bestimmung des norwegischen Gesetzes von 1316, wonach in Bergen eine städtische Behörde alle eingeführten fremden Waren ankaufen und zum Einkaufspreise an den König, Geistliche und die städtische Bürger wieder ablassen solle.
Am spätesten erlangen die Städte ein Verbot des Handwerksbetriebs auf dem Lande innerhalb einer Banngrenze und ein Gebot für die Handwerker, in der Stadt zu wohnen, wovon jedoch für gewisse Handwerke Ausnahmen gemacht wurden. Bestrebungen, das Handwerk zünftig zu machen, treten schon im 13. Jh. auf, dringen aber erst im 14. Jh. durch. Seitdem kontrollierte die Zunft Lehrlings- und Gesellenwesen, wie die Meisterprüfungen.
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Quellen[]
- Amira, Karl von. Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Leipzig, Veit & comp., 1882 u. 1895. Bd. I, S. 637 ff., 649 ff.; Bd. II, S. 779, 774 ff.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II, S. 247 f. (Gewerbeverfassung)
Einzelnachweise[]
- ↑ Maurer, Konrad. Island, von seiner ersten Entdeckung bis zum Untergange des Freistaats (Internet Archive). München: Christian Kaiser, 1874. S. 196 ff., 422 ff.