Der Graf (lat. Comes, franz. Comte, engl. Earl, ital. Conte) war ein an der Spitze einer Grafschaft stehender Beamter der fränkischen und karolingischen Zeit, der vom König ernannt wurde. Er hatte als Stellvertreter des Königs in seinem Territorium die gesamte königliche Gewalt auszuüben, also den Gerichts- und Heerbann. [1]
Beschreibung[]
Der Graf war von Anfang an ein königlicher Beamter, und als solcher nahm er die königlichen Interessen nach allen Seiten hin wahr. Im Muster einer gräflichen Bestallungsurkunde (Marculf I, 8) heißt es: "Nur dem soll richterliche Gewalt (iudiciaria dignitas) übertragen werden, dessen Treue und Tüchtigkeit erprobt sei; die Grafschaft werde unter der Voraussetzung der unverbrüchlichen Treue des Inhabers zur Verwaltung und Regierung überwiesen (ad agendum regendumque); das ganze Volk des Bezirkes, die Franken, Romanen, Burgunder und andere Stammesgenossen sollen unter dem gräflichen Regiment stehen, nach ihrem Recht und nach ihrer Gewohnheit regiert werden, den Witwen und Waisen soll der Graf Schützer sein, die Schandtaten der Räuber und Verbrecher unterdrücken, damit das Volk unter seiner Regierung des Friedens genieße; was aber aus seinem Amt dem Fiskus zukomme, das soll er jährlich der königlichen Kasse einsenden."
Aufgaben[]
Der Graf erließ das Aufgebot zum Heeresdienst und führt seine Leute in den Krieg. Er war der Führer der staatlichen Verwaltung in seinem Gebiet, hatte für Ordnung und Frieden zu sorgen und handhabte die oberste Polizei. Überdies war er auch Richter und Leiter der örtlichen Gerichtsbarkeit, was sich allerdings erst allmählich entwickelte.
Etymologiee[]
Das Wort Graf, fränk. grafio, mnd. greve, fries. greva, ahd. gravo, gravjo, mhd. grave, graeve, stammt vom got. *grefja = 'Befehlender', das sich aus dem got. gagrefts = 'Befehl' erschließt.
Unterscheidungen[]
Der fränkische garafio unterschied sich anfangs vom römisch-gallischen comes. Aber nie wirkten ein comes und ein garafio im selben Bezirk nebeneinander; vielmehr muss man sie als Vorsteher der Mittelbezirke im germanischen und romanischen Reichsgebiet anzusehen, der pagi, die mehrere centenae bzw. conditae umfaßten. Allerdings verschwand bereits in der Merowingerzeit die Unterscheidung der Amtsnamen, wie auch die Verschiedenheit der Amtsbefugnisse ausgeglichen wurde.
Auch sind nicht alle Grafen als Amtspersonen der nach-karolingischen Periode die Nachfolger der karolingischen Bezirksgrafen. Das Wort Graf wurde in einer allgemeineren Bedeutung angewendet. So sind die sächsischen Gografen, viele der späteren Burggrafen, die Waldgrafen (forestarii), Holzgrafen und dergleichen, schon im 12. Jh. auch manche als comes oder Grefe bezeichneten Personen Inhaber von solchen amtlichen Befugnissen, die nicht als Überreste einstiger karolingischer Grafenrechte gelten dürfen.
- Burggraf (praefectus, castellanus)
- Erbgraf
- Gaugraf (comes), der ursprüngliche Graf
- Holzgraf - Vorsteher der Markgenossenschaft
- Landgraf (comes provincialis)
- Lehnsgraf
- Markgraf (marchio), auch Grenzgraf (Comes terminalis):
- Pfalzgraf (comes palatinus) und Hofpfalzgraf (Comes palatinus caesareus)
- Reichsgraf
- Zentgraf (s. Centar)
Burggraf von Nürnberg,
Burggraf von Magdeburg,
Burggraf von Stromberg,
Burggraf von Rieneck (?)).
Landgraf von Thüringen,
Landgraf von Hessen,
Landgraf von Leuchtenburg,
Landgraf von Elsass.
Margraf von Moravia,
Margraf von Meissen,
Margraf von Brandenburg,
Margraf von Baden.[2]
Geschichte[]
Zur Zeit des Merowingerreiches (5.-8. Jh.) waren die Grafen (lat. comites) die Leiter der mittleren Staatsbezirke, die mehrere Hundertschaften umfaßten, und der Gaue, die im Allgemeinen den germanischen Völkerschaftsbezirken und den gallischen Civitatsgebieten entsprachen. Schon in merowingischer Zeit wurden sie zu den für die fränkische Provinzialverwaltung geradezu charakteristischen Beamten.
Gemäß der Lex Salica (507-511) war der Graf anfangs nicht der Volksvorsteher der Hundertschaften und Leiter des normalen provinzialen Gerichtes, sondern der alte Thunginus, der später Centenar hieß. Mit der Zeit zog der Graf, anfangs als Königsbeamter nur Vollstreckungsbeamter, die Leitung des provinzialen Gerichtswesens mehr an sich, übernahm zwar nicht einfach die Befugnisse des Thunginus, wurde aber dessen Vorgesetzter und fungierte als Leiter des Gerichtswesens über den untergebenen Hundertschaftsvorstehern.
Karolingerzeit[]
In karolingischer Zeit wurde er amtlicher Richter seines Gebietes, während die Gerichtsreformen Karls des Großen versuchten seine Befugnisse bestimmter abzugrenzen. Karl der Große bestimmte, daß es zur normalen Rechtsprechung nicht mehr der Gerichtsgemeinde, sondern nur eines Ausschusses von Schöffen bedürfe, daß das gesamte Gerichtsvolk nicht häufiger als dreimal im Jahr zur allgemeinen Tagung berufen werde, zugleich aber auch, daß der Graf die hohe, das Landeigen und das Leben der Beklagten angehende Gerichtsbarkeit nicht den unteren Beamten überlasse, sondern selbst leite.
Diese reformatorischen Grundsätze, die in verschiedenen Verfügungen des großen Kaisers auftreten, führten zu einer Gegenüberstellung von Hoch- und Niedergericht, schufen im Anschluß an ältere Verhältnisse eine Unterscheidung von echten (ungebotenen) und gebotenen Dingen, und überwiesen überdies den Grafen die Leitung der echten Dinge und die Hochgerichtsbarkeit, den untergebenen Centenaren die Leitung der niederen Gerichtsbarkeit auf den gebotenen Dingen.
Indessen wurde eine Unterscheidung dieser Art keineswegs von Karl dem Großen grundsätzlich gefordert und keineswegs allgemein als Folge der Reformen durchgeführt. Vielmehr ist für manche Gebiete des Karolingerreichs nachzuweisen, daß die unter dem Grafen stehenden Gerichtsbeamten (Centenare, Gografen, Vikare) niemals auf Niedergerichtsbarkeit beschränkt wurden und daß die Hochgerichtsbarkeit keineswegs auf den drei echten Jahresdingen allein gehandhabt wurde (s. Centenar).
Strafrechte[]
Als Beamter verfügte der Graf über eine zwingende Gewalt. Die Strafen auf Mißachtung der gräflichen Gebote richteten sich nach dem Gegenstand des Befehls. Aber es war den Grafen auch generell eine Buße zur Verfügung gestellt, die bei Mißachtung gräflicher Gebote schlechthin zur Anwendung kam: der Grafenbann. Er war in den einzelnen Partikularrechten unterschiedlich hoch festgesetzt (s. Bann). Im nachkarolingischen Zeitalter aber gewährte der König gewöhnlich seinen Beamten, die unmittelbar von ihm die Amtsbefugnisse erhielten, den Königsbann, d.h. die Gewalt, bei Androhung der Sechzigschillingbuße zu gebieten.
Nachkarolingische Zeit[]
In nachkarolingischer Zeit entwickelte sich das Grafenamt vom provinzialen königlichen Amt zum territorialen Recht. Die mit dem Amt verbundenen Nutzungen und damit auch die amtlichen Befugnisse wurden als Beneficium vergeben und durch Erblichkeit der Benefizien selbst erblich.
Im 10. Jh. wurden aber auch schon Grafschaften vom König als Eigentum an Hochstifter, und ebenso an Weltliche verschenkt. Zudem wurden Grafenrechte privat verkauft, verpfändet und vererbt, auch in weiblicher Erbfolge. Sie wurden, allerdings nur mit Genehmigung des Königs, geteilt, und es wurden Teile zu neuen Herrschaftseinheiten zusammengetan.
Dadurch wurde die alte karolingische Gliederung der Reichsgebiete in Grafschaftsbezirke gestört. Man kann in diesem Sinne von einer Auflösung der alten Gebietsverfassung sprechen. Man muß sich nur dabei der Tatsache bewußt bleiben, daß sich ein pagus in fränkischer Zeit keineswegs stets mit der Grafschaft deckte, und daß man keineswegs in allen vorkommenden Bezirken immer einstige Grafschaftssprengel sehen darf, daß die beliebten Bezirksbezeichnungen sich oft auf Verwaltungsbezirke anderer Art bezogen oder lediglich geographische Charakterisierungen waren.
Deutsche Kaiserzeit[]

Graf von Neuenburg (14. Jh., Schweiz)
Auch die aus den karolingischen Grafschaften hervorgegangenen territorialen Grafschaften der deutschen Kaiserzeit vereinten durchaus verschiedene Befugnisse in sich: viele Exemtionen, dazu die schon im 9. Jh. einsetzende Teilung der Gerichtsrechte nach Ständen im selben Bezirk zwischen dem Grafen und einem Unterrichter (s. Centenar), führten vielfach zu einer Zerpflückung der Grafengerichtsbarkeit.
Zudem gestaltete sich das Verhältnis der Grafen zu den höheren Provinzialbeamten, wie Herzog und Markgrafen, sehr unterschiedlich: hier steigende Unabhängigkeit, dort wachsende Untertänigkeit. Kurz, obwohl noch während zweier Jahrhunderte der deutschen Kaiserzeit die unmittelbaren Beziehungen aller Grafen zum König bestanden und damit ihr reichsamtlicher Charakter erhalten blieb, entwickelte sich doch die Grafschaft recht unterschiedlich und wurde zur Grundlage des neuen selbständigen territorialen Staates in Deutschland.
Die Grafschaftsverfassung, die sich trotz der eingetretenen territorialen Verschiebungen bis Ende des 11. Jhds. erhielt, wurde im 12. Jh. in ihrer Bedeutung erschüttert. Damit stand im Zusammenhang: auf der einen Seite wurde der Grafentitel oft von Personen geführt, die keine Grafschaft innehatten, sondern die nur aus einem gräflichen Haus stammten oder eine größere Herrschaft mit grafenähnlichen Befugnissen besaßen, ohne daß eine Erhebung der Person zum Grafen oder des Territoriums zur Grafschaft stattgefunden hätte; auf der anderen Seite wurde der Grafentitel von Besitzern alter Grafschaften mitunter nicht mehr geführt.
Das Grafentum wurde als wertlos erachtet, es herrschte Regellosigkeit. Erst im 13. Jh. wurde die Grafenwürde auf königliche Verfügung zurückgeführt.
England und Nordeuropa[]
Das Wort "Graf" ist dem angelsächsischen und nordischen Sprachgebrauch fremd. Funktionell und auch genetisch entspricht dem fränkischen Grafen der ags. Scirgerefa, der schwedische Laenshaerra, der dänische Umbuzman und der norwegische Syslumaðr (s. Beamte).
Quellen[]
- "Deutsche Verfassungsgeschichte" (Internet Archive). George Waitz. 8 Bände. Berlin 1880-96. Band 2, S. 21 ff. Band 3, S. 376 ff.; Band 7, S.1 ff.
- Burg und Territoriale Grafschaften (Google Books). Jacob Friedrichs. 1907. Original von University of California, Digitalisiert 14. Juli 2009.
- Die Reichsgrafen, eine verfassungsrechtliche Studie (Google Books). M. Bendiner. 1888.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, 4 Bände (1. Aufl.). Johannes Hoops. 1918-1919. K. J. Trübner, Straßburg 1911–1919. Bd. II, S. 325 f. Bd. IV, S. 216, § 24 (Art. Staatswesen).
Einzelnachweise[]
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 209.
- ↑ Aus Glaubliche Offenbarung wie viell fürtreffener Reich, und Keyserthumb uff Ertrich gewesen, wo das Römisch Reich herkomme, auss was ursach es zů den Edeln Teütschen verandert worden sey (Penn Provenance Project). Getruckt zů Meyntz : Bey Peter Jordan für Jacob Köbeln, 1532.