Mittelalter Wiki
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Als Grundherrschaft bezeichnet man den den Besitz von Landgut. Der „Großgrundbesitzer“ bezeichnet den Eigentümer von Großgrundbesitz, einem größeren Landgut. [1]

Zeitlinie[]

Zwar kam es auch bei den Germanen vor, dass Einzelne einen größeren Grundbesitz als die übrigen mit Hilfe von unfreien Arbeitskräften bebauten. Aber weder dem Umfang nach, noch dem Wirtschaftsbetrieb, noch der Organisation nach kann man solche Betriebe als Grundherrschaften bezeichnen.

Völkerwanderungszeit[]

5. Jahrhundert[]

In Mitteleuropa tritt die Grundherrschaft zuerst im Rahmen der Wirtschaftsentwicklung der fränkischen Zeit (5.-9. Jh.) auf. Diese nahm ihren Ursprung vom Großbesitz des Königs (in Herzogtümern des Herzogs) und der Kirche. Hinzu kamen im südfränkischen Gebiet die Reste römischer Grundherrschaften und in geringem Maße Großgrundbesitze von Privatpersonen.

Der königliche Besitz, in dem Krongut, Staatsgut und Hausgut zusammenfielen, war von Anfang an sehr beträchtlich und wurde durch Enteignungen und Konfiskationen noch zusätzlich vermehrt. Aus diesem Besitz machten Könige und Herzöge in erheblichem Umfang dann Schenkungen an Laien und an Kirchen.

6. Jahrhundert[]

Die Kirche vermehrte ihren erworbenen Besitz (s.a. Kirchengut) durch die in der fränkischen Zeit ins Unermeßliche steigenden Schenkungen von Privatpersonen. Auf diese Weise häufte sich in der Hand der Herrscher, einzelner Privatpersonen und der Kirche eine unverhältnismäßig große Menge von Grund und Boden an, und von hier aus boten sich dann verschiedene Gelegenheiten zu weiterer Vermehrung des Besitzes bei den Großen und der Kirche.

Frühmittelalter[]

Insbesondere erfolgte solche Vermehrung des Grundbesitzes durch Rodung, die von Großgrundbesitzern, die bereits über einen reichen Besitz und viele Arbeitskräfte verfügten, mit erheblich größerer Intensität vorgenommen werden konnte als von Bauern, die nur ihre Familie zu Hilfe nehmen konnten.

Die Art der Bewirtschaftung des angehäuften Besitzes war verschieden. Die königlichen Ländereien waren teils ad opus regis, teils nur ad partem regis. Erstere standen in Eigenverwaltung als Domänen oder Domanialwaldung, letztere lieferten als zinspflichtiges Gut (s. Grundleihe), Lehensobjekt oder königliche Kirchen und Klöster nur finanzielle oder sonstige Erträge.

Auch der weltliche und geistliche Grundherr verwaltete seinen ganzen Besitz nicht in eigener Regie. Vielmehr wurde nur ein kleiner Teil des Gesamtbesitzes von einem Herrenhof (sala, salihús selihús) aus bewirtschaftet, oft nur eine einzelne Hufe (selihóva, lat. mansus indominicatus) (s. Fronhof). Der übrige Boden wurde teils verliehen, teils lag er unbebaut (lat. mansi absi; ahd. legarhuoba).

Die Landleihe war meist hofrechtlich, so dass sich auf den so verliehenen Hufen (lat. mansi vestiti) hofrechtliche Gemeinden bildeten, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen den grundherrlichen bzw. den freien nachbarrechtlichen nachgeahmt waren, und die sich aus Freien, Halbfreien und Knechten zusammensetzten. Die wirtschaftliche, vielfach aber auch durch Gerichtsbarkeit begründete Abhängigkeit vom Grundherrn läßt diese Leihen unfrei erscheinen.

Daneben gab es freie Leihen ohne Abhängigkeit, die aber nicht nur an Freie, sondern auch an Knechte verliehen sein konnten.

Bei jenen erfolgte die Einbeziehung in die grundherrliche Wirtschaft bei größeren Grundherrschaften in der Weise, dass je eine Anzahl von verliehenen Hufen (lat. mansi vestiti) unter einem grundherrlichen Aufseher (lat. villicus) auf einem Herrenhof in eine sogenannte „Villikation“ und bei größerer Ausdehnung auch mit Vorwerken, zusammengefasst wurden. Die einzelnen Höfe arbeiteten dann auf dem Herrengut (Frondienste, Spanndienste, Handdienste) eine bestimmte Zeit („gemessene Fronden“) oder nach Bestimmung des Herrn beliebig lang („ungemessene Fronden“).

Die Beliehenen unterstützten die Wirtschaft des Herrenhofes aber auch durch Abgabe eines Teiles ihrer Arbeitserträgnisse, die noch in der fränkischen Zeit vielfach zu Reallasten des Gutes wurden. Daneben waren noch andere Abgaben (s. Zehnt) zu entrichten, wie z.B. Kopfzinse und verschiedene Gelegenheitsabgaben, wie Sterbefall, das Recht des Herrn auf den Nachlass oder einen Teil (Buteil) - etwa das beste Gewand, das beste Viehstück (Besthaupt) - die Heiratsabgabe und die Handänderungsgebühr (bei Wechsel des Beliehenen), die zum Teil ihren Grund in der (bestehenden oder früheren) Unfreiheit des Beliehenen haben.

8. Jahrhundert[]

Unter der Herrschaft der Karolinger kam es dann im Frühmittelalter zur Ausbildung von Großgrundherrschaften, die ihrerseits die Entwicklung des Verkehrswesens im Fränkischen Reich förderten und darüber hinaus auch die Ausbildung des Lehnswesens bedingten.

Außerdem kam den Grundherren bei ihren Expansionsbestrebungen die zunehmende Verarmung der freien Bauern auf weitem Wege entgegen. Diese aber hatte wiederum verschiedene Gründe. Einerseits wurden nicht seltenen einzelne Personen und selbst ganze Sippen durch Leistung von unverhältnismäßig hohen Bußen und Wergeldern wirtschaftliche vernichtet oder zumindest geschwächt. Andererseits war es den Bauern unmöglich, mit den geringen vorhandenen Mitteln auf wirtschaftlichem Gebiet mit dem Großgrundbesitz gleichen Schritt zu halten.

Hinzu kam die starke Inanspruchnahme durch Heerpflicht und Dingpflicht, die mit einer mal kürzeren, mal längeren Wegnahme der wichtigsten Arbeitskräfte vom Hofe identisch war. All dies Gründe, machten sich um so schwerer geltend, je mehr Erbteilungen den Besitz der Bauern verkleinerten und die Höfe in kleine Gütchen zersplitterten. So entand auf der einen Seite ein bedeutender Großgrundbesitz, der bis in die Tausende von Hufen gehen konnte, auf der anderen sank die Zahl der freien Bauern, die in steigendem Maße gezwungen wurden, ihren Besitz Grundherren aufzugeben, um ihn als Leihgut zurückzuerhalten (s. Grundleihe).

9. Jahrhundert[]

Im 9. Jhd. erwarben Adlige als Grafen Amtsgüter, die oft zu Familiengütern wurden. Zugleich wurden auch die entstehenden Bistümer, Kirchen und Klöster mit Land und Leuten ausgestattet. Besonders die kirchlichen Institutionen schufen dadurch gestreute und um Haupthöfe gruppierte Großgrundherrschaften (Villikationen). Wegen der wenig entwickelten Marktbeziehungen spielten grundherrliche Eigenwirtschaften noch eine bedeutende Rolle.

Verkehrswesen[]

Das Transport- und Beförderungswesen im Fränkischen Reich, welches besonders in den Großgrundherrschaften zum Teil eine ausgedehnte und sorgfältige Regelung durch die Verpflichtung der Grundhörigen zur Leistung von Fuhren (angariae), von Botendiensten und Transportleistungen (scarae) und zur Stellung von Pferden (paraferedi) fand, war hauptsächlich auf einen Verkehr über kurze Entfernungen berechnet und diente hauptsächlich den eigenen Bedürfnissen der Großgrundherrschaften.

Allerdings wirkten genau diese Einrichtungen an manchen Stellen vorteilhaft auf Neuanlagen und Verbesserungen der Verkehrswege ein. Außerdem gab es auch außerhalb der Großgrundherrschaften bereits Transportorganisationen, durch die Frachten befördert wurden, und der Handel legte in einzelnen Gegenden des germanischen Reichsteils auch damals schon zu Lande große Entfernungen zurück. '[2]

10. Jahrhundert[]

Seit dem 10. Jhd. erweiterten sich allmählich die Getreideanbauflächen und die Kleindörfer nahmen zu. Bei solchen kleineren Herrschaften konnte die Zusammenfassung unter mehrere villici unterbleiben, wobei dann der einzige Herrenhof die unmittelbare Zentrale war (s. a. Domänen).

Die Lagerung des herrschaftlichen Besitzes erscheint in zwei Formen. Entweder lag der ganze Besitz im Zusammenhang, wie vor allem bei den königlichen Gütern, oder als Streubesitz, wie insbesondere bei der geistlichen, aber auch der aristokratischen Grundherrschaft, der dann über das ganze Land in kleinen und kleinsten Teilen verteilt sein konnte. Bei solcher Streulage befand sich der grundherrliche Besitz untermischt mit dem der freien Markgenossen, und dies führte zu der Bildung gemischter, teils freier, teils grundherrlicher Markgenossenschaften. Andererseits konnten sich bei Zusammenliegen auch völlig grundherrliche Gemeinden bilden.

Grundherrlichkeit[]

Die Grundherrschaft erschöpfte sich nicht in der wirtschaftlichen und privatrechtlichen Abhängigkeit, die durch die Leiheverhältnisse geschaffen wurden, sondern der Grundherr übte gegenüber seinen Hintersassen auch Befugnisse öffentlichen Charakters aus, die man als „Grundherrlichkeit“ zusammenfassen kann. So wurde der Verband der Grundherrschaft zu einem eigenen Rechtsverband, der in dieser Hinsicht den Sätzen des Hofrechts und nicht denen des Landrechts unterstand. Dieser Rechtsverband war die sogenannte familia, die sich im Hofding (Hofsprache) vereinigte.

Gerichtsbarkeit und Haftung[]

Dazu gehört auch eine Gerichtsbarkeit über die unfreien Hintersassen in deren Prozessen untereinander. Diese nahmen die Grundherren schon zu römischer Zeit in Anspruch und die freien unterwarfen sich ihr oft auch freiwillig. Außerdem haftete der Grundherr (mithio) für seine Schutzhörigen (sperantes), wenn diese von einem Dritten im öffentlichen Gericht auf eine Privatbuße belangt wurden.

Diese Haftung äußerte sich darin, dass der Herr entweder die Buße zahlen oder den Schutzhörigen stellen musste. Bei Prozessen, die allenfalls Verurteilung zu öffentlicher Strafe zur Folge hatten, musste der Herr den Hintersassen vor Gericht stellen. Andererseits hatte der Herr selbst oder durch seinen villicus die Hintersassen als Kläger vor dem öffentlichen Gericht zu vertreten. Schließlich ging vom Grundherrn auch das Aufgebot zum Heere aus. Seine Rechte innerhalb seines Gebietes fallen zusammen mit einem Ausschluss der königlichen Rechte, der Immunität .

Hochmittelalter[]

Nach der Jahrtausendwende gab es immer weniger freie Bauern („Liberi“), jedoch weiterhin Unfreie („servi“, „mancipia“) und immer mehr Halbfreie/Hörige („liti“). Diese Halbfreien machten den wesentlichen Kreis der Menschen aus, die in Landwirtschaft und Gewerbe arbeiteten. Sie bestellten das herrschaftliche Land gegen eine Naturalabgabe zu und leisteten Transportdienste, konnten mitunter aber auch Naturalrenten liefern oder gewerblich wirtschaften.

11. Jahrhundert[]

Gestufte Großgrundherrschaften waren am ehesten bei Bischöfen und Klöstern zu finden. Ein Beispiel für eine solche kirchliche Villikationsorganisation aus Herrenhöfen und Bauernhufen war im 11. Jhd. die Benediktinerabtei Corvey als größte Grundherrschaft in Sachsen (heute Nordrhein-Westfalen). Gleichzeitig verfestigten sich die grundherrschaftlichen Bindungen der Landbevölkerung.

12. Jahrhundert[]

Seit dem 12. Jhd. wurden die bäuerlichen Naturalabgaben mehr und mehr durch Geldzahlungen abgelöst und immer häufiger kirchliche Ländereien gegen Nutzungsentgelte (Pacht, Lehen) an den niederen Adel vergeben. Viele dieser Hofbesitzer betrachteten ihr Gut zunehmend als Privateigentum. Daher gingen die Einnahmen der Klöster stetig zurück, bis schließlich viele Höfe in Besitz gehobener Bediensteter (Ministeriale) übergingen und häufig die Grundlage für spätere ritterschaftliche Güter bildeten. So etablierten sich aus ehemaligen Villikationsgütern die Grundherrschaften eines neuen, vorwiegend aus kirchlichen Ministerialen hervorgegangenen niederen Adels.

Daneben brachten Städtewesen und Landesausbau neue Formen relativer Freiheit und Freizügigkeit. Die ältere geburtsständische Gesellschaft wandelte sich in eine berufsständische. An die Stelle von Herrschaft über Personen und einzelne Landwirtschaftsflächen trat jene über Orte und Gebiete. Das Villikationssystem zerfiel, denn die mit der Rodungsexpansion und dem Städtewachstum verbundenen Freiheiten vertrugen sich nicht mit der auf Hörigkeit ausgerichteten alten Ordnung.

In dieser Phase wurden auch viele neue Klöster gegründet. Besondere Bedeutung erlangten seit Mitte des 12. Jhds. die wegen der effizienten Methoden des Grundbesitzerwerbs und der Nutzung der Ländereien für die mittelalterliche Landwirtschaft innovativ wirkenden Zisterzienserklöster. Weite arrondierte Gebiete wurden zu Großgrundherrschaften (Grangien) zusammengefasst, die von abhängigen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden.

13. Jahrhundert[]

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Großgrundbesitzer im 13. Jhd. (Konzeptbild)

Geld-, Produkt- und Arbeitsrenten blieben die ökonomischen Grundlagen des Herrenlebens. Wichtigste Einnahmequelle war der hofbezogene Grundzins, gefolgt vom dorfbezogenen Zehnt. Verschiedene Besitz-, Rechts- und Herrschaftsformen überlagerten sich oft auf engstem Raum, so dass ein Bauer häufig das Land verschiedener Herren bewirtschaftete.

Spätmittelalter[]

14. Jahrhundert[]

Zu Beginn des 14. Jhds. setzt in Europa eine Agrardepression ein, die bis zur Mitte des 15. Jhds. anhielt. Es war eine Krise des Getreidebaus, welche durch einen Bevölkerungsüberhang im Vergleich zur Ernährungsbasis ausgelöst wurde. Auf dem Land führten Seuchenverluste und Abwanderungen in Verbindung mit der Agrardepression häufig zur Aufgabe von Feldern und ganzen Dörfern (Flur- und Ortswüstungen). Der Rückgang der Agrareinkommen zwang die Grundherren zur Sicherung der Eigenversorgung.

Schenkungen, Rentenverschreibungen, Verkäufe und Verpachtungen von Land oder von Einnahmen aus Land mehrten sich. Gebiete mit ausgeprägter Viehwirtschaft, vorrangig die Fluss- und Seemarschen, konnten sogar profitieren, ebenso wie unterbäuerliche Gruppen, für die Hofstellen frei wurden. Andererseits wurde die Bauern zusätzlich von der Umlage der Beden (Steuern) zur Finanzierung der entstehenden Territorialherrschaften belastet.

Generell bemühten sich die Grundherren, ihren Besitz auf ein engeres Gebiet zu konzentrieren. So war das Ergebnis der Wüstungsphase ein intensivierter Anbau auf deutlich reduzierter Fläche. Eine wichtige Folge der spätmittelalterlichen Krise war die Herausbildung des Meierrechts, einer Lebenszeiterbpacht.

Im Verbreitungsgebiet bäuerlicher Unfreiheit wurden verstärkt Zeitpachtverhältnisse mit Bauern abgeschlossen. Daneben wuchs die Zahl von vererblichen Hof- und Landverpachtungen gegen Naturalabgaben. Langfristig setzte sich das Erbrecht nur eines Kindes (Anerbenrecht) gegen Leistung eines festen Naturalzinses durch. Grundherren der Bauern waren Klöster, selten Städte und Bürger, oft der jeweilige Landesherr, häufig der so genannte niedere Adel.

Renaissance[]

16. Jahrhundert[]

Als im 16. Jhd. die Getreidepreise aufgrund des Bevölkerungswachstums stiegen, profitierten hiervon vorrangig die Grundherren, die Getreide vermarkten konnten, Bauern jedoch nur dann, wenn ihre Höfe ertragreich waren und stadtnah lagen. Im Umfeld der Städte kam es daher zu einer Intensivierung der Landwirtschaft und dort setzte sich die Gutsherrschaft zunehmend durch.

Im östlichen Mitteleuropa bemühten sich die Grundherren, möglichst viel Bauernland in die Hand zu bekommen und über die bäuerliche Arbeitskraft mehrtägig pro Woche zu verfügen. So konnten in extensiver Wirtschaft dennoch große Mengen Getreide angeboten werden. Die traditionellen Grundherrschaftsverhältnisse und die Freiräume, die den Grundherren von den Landesherrschaften belassen wurden, verschärften diese so genannte „zweite Leibeigenschaft“ im östlichen Mitteleuropa.

Es entstanden Domanialwirtschaften, die von Amtmännern organisiert und von vergleichsweise mäßigen bäuerlichen Diensten bewirtschaftet wurden. Die bereits im Mittelalter deutliche Tendenz zur Erblichkeit und Unteilbarkeit der Bauernhöfe wurde nun mit wenigen regionalen Ausnahmen festgeschrieben. [3]

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Großgrundbesitzer
  2. Hoops. RdgA. aaO. Bd. IV, S. 393 (Verkehrswesen, § 5, 6.)
  3. Hauptmeyer, Landesgeschichte Niedersachsen. aaO. S. 67.