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Als Hörige werden in Bezug auf die mittelalterliche Ständeordnung meist Unfreie im allgemeinen Sinn bezeichnet.

Beschreibung[]

Das Wort Hörige wird in verschiedenen Bedeutungen gebraucht und diente besonders in Süddeutschland oft zur Bezeichnung der mittelalterlichen Unfreien überhaupt. Später beschränkte man es auf die dinglich unfreien Personen, die als solche im Gegensatz zu den persönlich Unfreien standen (s. Art. Leibeigene). Allerdings gibt es zwischen den dinglich und den persönlich unfreien Leuten einige Überschneidungen.

Im Hofrecht[]

Der Hörige in diesem Sinn war lat. glebae adscriptus: er musste das ihm übertragene Bauerngrundstück unter den im Hofrecht festgesetzten Bedingungen besitzen und bewirtschaften; das Gut konnte nicht ohne ihn veräußert werden und er nicht ohne das Gut; sein Sohn (in der Regel nur einer, der älteste oder der jüngste) hatte das Recht und die Pflicht zur Übernahme des Gutes.

Nordeuropa[]

In Nordeuropa war die Hörigkeit vergleichsweise späten Ursprungs und hing nicht mit der alten Unfreiheit zusammen. Freilich stand der Freigelassene noch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem ehemaligen Herrn (s.a. Ständewesen in Skandinavien), aber dieses verschwand vollständig mit der Beseitigung der Unfreiheit.

Der Pächter von Grundstücken (anord. leiglendingr, landboe) büßte seine persönliche Freiheit nicht ein, wenngleich er in manchen Beziehungen gegenüber dem Grundeigentümer zurückgesetzt wurde. Erst im 14. und 15. Jh., also in einer Zeit, in welcher ein moderner Adel mit zahlreichen öffentlichrechtlichen Privilegien ausgebildet war, findet sich das Institut der Hörigkeit (Leibeigenschaft) in nordischen Ländern, deren vornehmlichstes Beispiel das dänische vornedskab darstellt.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

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